Immobilien & Steuern · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Ferienwohnung & Airbnb: Steuerregeln 2026 komplett erklärt

Wer eine Ferienwohnung vermietet oder die eigene Wohnung über Airbnb anbietet, muss die Einnahmen grundsätzlich versteuern.

Ferienwohnung & Airbnb: Steuerregeln 2026 komplett erklärt
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Wer eine Ferienwohnung vermietet oder die eigene Wohnung über Airbnb anbietet, muss die Einnahmen grundsätzlich versteuern. Aber es gibt wichtige Ausnahmen, Freibeträge und Optimierungsmöglichkeiten. Dieser Ratgeber zeigt die vollständigen Steuerregeln 2026.

Steuerlicher Überblick: Wer muss zahlen?

SituationSteuerpflichtArt der Einkünfte
Eigene Wohnung zeitweise vermietetJa, über 520 EUR/JahrEinkünfte aus V&V (§21 EStG)
Fremde Wohnung untervermietetJaEinkünfte aus V&V
Mehr als 3 FerienwohnungenJa + Gewerbesteuer möglichGewerbliche Einkünfte
Gelegentliche Vermietung (1-2×/Jahr)Ja (kein Freibetrag!)Einkünfte aus V&V
Airbnb-Einnahmen unter 520 EUR/JahrNein (Freigrenze)
Achtung Airbnb & Co.: Plattformen wie Airbnb, Booking.com und Vrbo sind seit 2023 verpflichtet, Einnahmen der Vermieter an die deutschen Steuerbehörden zu melden (DAC7-Richtlinie). Einnahmen nicht angeben ist kein sicherer Weg mehr.

Was kann ich als Kosten absetzen?

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) auf das Gebäude (2% linear, oder degressive AfA bei Neubau)
  • Zinsen für Immobilienfinanzierung
  • Reinigungskosten, Haushaltshilfe
  • Instandhaltung und Reparaturen
  • Hausverwaltung und Verwaltungsgebühren
  • Airbnb-/Plattform-Gebühren (als Werbungskosten)
  • Strom, Wasser, Heizung (anteilig für Vermietungszeit)
  • Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer
  • Internet und TV (anteilig)
  • Erstausstattung (Möbel, Bettwäsche – über Nutzungsdauer abschreiben)

Gemischte Nutzung: Selbst + Vermietet

Wenn Sie die Ferienwohnung teilweise selbst nutzen und teilweise vermieten, können nur die auf die Vermietungszeit entfallenden Kosten abgesetzt werden. Das Verhältnis berechnet sich nach Vermietungstagen / Gesamttage des Jahres.

Liebhaberei-Risiko: Wenn die Ferienwohnung dauerhaft Verluste macht (weil Sie selbst oft drin wohnen), kann das Finanzamt die Vermietung als "Liebhaberei" einstufen. Dann sind keine Verluste abzugsfähig. Ziel: Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, z.B. durch realistische Auslastungsplanung.

Spekulationssteuer: Die unterschätzte Falle

Wenn Sie die Ferienwohnung verkaufen, bevor 10 Jahre seit Kauf vergangen sind, fällt Spekulationssteuer an. Anders als beim selbstgenutzten Eigenheim gibt es hier KEINE Ausnahme für die letzten 3 Jahre – die volle 10-Jahres-Frist gilt.

Wie in unserem Spekulationssteuer-Ratgeber beschrieben, kann bei Selbstnutzung in den letzten 3 Jahren vor dem Verkauf eine Befreiung greifen – das gilt aber nicht für Ferienwohnungen, die hauptsächlich vermietet werden.

Gewerbesteuer-Falle bei zu vielen Ferienwohnungen

Wenn Sie mehr als 3 Ferienwohnungen vermieten UND hoteltypische Zusatzleistungen anbieten (Frühstück, tägliche Reinigung, Concierge), kann das Finanzamt gewerbliche Tätigkeit annehmen. Dann fallen Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuer bei Ferienvermietung

Ferienwohnungsvermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (7% ermäßigter Steuersatz). Aber:

Muss ich Airbnb-Einnahmen in der Steuererklärung angeben?

Ja. Airbnb übermittelt seit 2023 alle Einnahmen über 2.000 EUR oder 30 Transaktionen pro Jahr an die Steuerbehörden. Auch darunter sind Einkünfte anzugeben, wenn sie über der Freigrenze von 520 EUR liegen.

Kann ich die Ferienwohnung im Ausland trotzdem in Deutschland versteuern?

Nein. Einkünfte aus ausländischen Immobilien werden im Land der Immobilie versteuert. In Deutschland gilt das Doppelbesteuerungsabkommen – ausländische Mieteinkünfte erhöhen aber den Steuersatz auf deutsche Einkünfte (Progressionsvorbehalt).

Gibt es einen Freibetrag für Vermieter?

Einen speziellen Vermieter-Freibetrag gibt es nicht. Die allgemeine Freigrenze für Einkünfte aus V&V liegt faktisch bei 520 EUR/Jahr (§ 22 EStG analog). Für Gelegenheitsvermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht gibt es ebenfalls keine Befreiung.

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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