Abschreibungen · 8 Min. Lesezeit · Aktualisiert Mai. 2026

Airbnb Steuern 2026: Was Vermieter bei Kurzzeitvermietung beachten müssen

Airbnb-Einnahmen müssen versteuert werden. Ab wann Gewerbesteuerpflicht entsteht und wie du legal optimierst.

Airbnb Steuern 2026: Was Vermieter bei Kurzzeitvermietung beachten müssen
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# Airbnb-Vermietung und die Einkommensteuerpflicht: Keine Grauzonen Die Vermietung von Wohnraum über Plattformen wie Airbnb, Booking.com oder FeWo-webs ist aus steuerlicher Perspektive eindeutig: Jede Einnahme aus Kurzzeitvermietung ist vollständig steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Hobbyeinnahme oder als Gewerbe ausgeübt wird. Das Finanzamt berücksichtigt hier keine Freigrenze oder Freibetrag.

Selbst wenn ein Gastgeber im Jahr 2026 nur 500 Euro oder 2.000 Euro einnimmt, müssen diese Beträge in der Steuererklärung angegeben werden. Konkret ist die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) auszufüllen und dem Einkommensteuerbescheid beizufügen. Nach § 21 Abs. 1 EStG gehören Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den sieben Einkunftsarten und sind daher zwingend zu versteuern.

Das Finanzamt informiert sich längst durch automatisierte Datenübermittlung von den Plattformen über die Vermietungsaktivitäten. Airbnb und ähnliche Anbieter übermitteln seit 2020 Daten zu Umsätzen und Gastgebern an die Steuerbehörden. Eine Nicht-Angabe von Einkünften führt zu Vorwürfen der Steuerhinterziehung und empfindlichen Strafen von bis zu 50 Prozent der Steuerschuld zuzüglich Strafzinsen.

Abschreibung von Möbeln, Einrichtungen und Maklergebühren

Eine der wichtigsten Möglichkeiten zur Reduktion der Steuerlast liegt in der Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Das Finanzamt ermöglicht es Gastgebern, die Kosten für Möbel, Einrichtungsgegenstände, Renovierungen und andere Anschaffungen über mehrere Jahre verteilt geltend zu machen — dies mindert die steuerpflichtigen Einkünfte erheblich.

Nach § 7 Abs. 1 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter (wie Möbel, Lampen, Tische, Stühle, Betten) mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Anschaffungswert unter 800 Euro (Einzelbewertung) entweder komplett im Jahr der Anschaffung oder linear über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Gegenstände mit einem Anschaffungswert von 800 Euro oder mehr müssen aktiviert und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für Mobiliar in Ferienwohnungen gelten folgende typische Abschreibungszeiträume (Nutzungsdauern nach AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums):

  • Möbel und Einrichtungsgegenstände: 13 Jahre
  • Küchenmöbel und Kücheneinrichtung: 13 Jahre
  • Elektrische Geräte (Herd, Kühlschrank, Waschmaschine): 8 bis 10 Jahre
  • Bettwäsche, Handtücher, Gardinen: 4 bis 5 Jahre
  • Bodenbeläge (Teppiche, Laminat): 8 bis 10 Jahre
  • Sanitäranlagen und Armaturen: 16 Jahre
  • Dachdeckung und Außenwände: 20 bis 32 Jahre

Rechenbeispiel 1 — Abschreibung von Möbeln: Ein Gastgeber kauft im Januar 2026 eine neue Möbelgarnitur im Wert von 3.200 Euro. Diese wird über 13 Jahre abgeschrieben (jährliche Abschreibung: 3.200 Euro ÷ 13 = circa 246 Euro pro Jahr). Der Kaufpreis wird somit nicht vollständig als Betriebsausgabe im Jahr 2026 geltend gemacht, sondern nur 246 Euro können 2026 berücksichtigt werden. Dadurch vermindert sich die steuerpflichtige Einkunft um diese 246 Euro.

Nebenkosten, Renovierungen und laufende Betriebsausgaben

Neben der Abschreibung können Gastgeber auch unmittelbare Betriebsausgaben im selben Jahr abziehen. Diese Ausgaben sind sofort im Jahr der Zahlung absetzbar und senken die Steuerlast sofort, ohne über mehrere Jahre verteilt zu werden.

Folgende laufende Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 1 EStG (bei Gewerbebetrieb) oder § 21 Abs. 1 EStG (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sofort absetzbar:

  • Nebenkosten: Strom, Wasser, Gas, Müllabfuhr (vollständig für die Ferienvermietung anfallend)
  • Internetkosten (mindestens anteilig für Gäste notwendig)
  • Reinigungskosten nach Gästeabreise
  • Versicherungen (Haftpflicht-, Gebäudeversicherung anteilig)
  • Instandhaltungsreparaturen (z.B. Reparatur eines Wasserschadens, Austausch beschädigter Fliesen)
  • Anwalts- und Steuerberatergebühren für die Vermietung
  • Provisionen an Makler oder Booking.com (häufig 15 bis 25 Prozent der Nettomiete)
  • Werbungskosten für die Vermarktung (Fotografien, Online-Marketing, professionelle Beschreibungen)
  • Handwerkerstunden für Wartung und Reinigung

Wichtig: Renovierungen und Sanierungen, die den Zustand wiederherstellen, sind Instandhaltungskosten und sofort absetzbar. Reißt ein Gastgeber beispielsweise im Jahr 2026 das alte Badezimmer heraus und erneuert es vollständig für 8.000 Euro, handelt es sich um eine Instandhaltungsreparatur, die sofort geltend gemacht werden kann — sofern der Badzustand vor der Reparatur bereits beschädigt oder veraltet war. Wurden dagegen Verschönerungen oder Verbesserungen durchgeführt (z.B. Installation einer Luxus-Sauna), können diese als Herstellungskosten nur über Abschreibung geltend gemacht werden.

Rechenbeispiel 2 — Rentabilität mit Abschreibung und Betriebsausgaben: Ein Gastgeber vermietet eine 60-Quadratmeter-Ferienwohnung via Airbnb. Im Jahr 2026 erzielt er folgende Einnahmen und Ausgaben:

  • Brutto-Mieteinnahmen: 18.000 Euro
  • Airbnb-Gebühren und Provisionen (20 Prozent): 3.600 Euro
  • Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Internet): 2.400 Euro
  • Reinigungskosten: 1.200 Euro
  • Versicherungen (anteilig): 600 Euro
  • Abschreibung Möbel und Einrichtung: 800 Euro
  • Steuerberater und Accounting: 300 Euro

Rechnung: 18.000 Euro (Einnahmen) – 3.600 Euro (Provisionen) – 2.400 Euro (Nebenkosten) – 1.200 Euro (Reinigung) – 600 Euro (Versicherungen) – 800 Euro (Abschreibung) – 300 Euro (Steuerberater) = 9.100 Euro steuerpflichtige Einkünfte. Bei einem persönlichen Steuersatz von 32 Prozent (durchschnittlich in höheren Einkommensgruppen) ergibt sich eine Steuerlast von etwa 2.912 Euro für diese Einkunftsart.

Gewerbeanmeldung versus Privates Vermietungseinkommen

Eine Frage, die viele Gastgeber stellen, ist: Muss ich meine Airbnb-Vermietung als Gewerbe anmelden, oder ist sie lediglich eine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab und hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.

Nach dem deutschen Steuerrecht liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer angelegt, selbstständig ausgeübt wird und auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Ob die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung ein Gewerbe darstellt, ist nicht eindeutig geklärt und wird von verschiedenen Finanzämtern unterschiedlich behandelt. Allerdings gibt es Anhaltspunkte:

  • Einzelne Ferienwohnung: Meist wird dies als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) behandelt — kein Gewerbe nötig.
  • Mehrere Ferienwohnungen (ab 3-5 Einheiten): Finanzämter neigen dazu, dies als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
  • Professionelle Bewirtschaftung: Mit eigenem Reinigungspersonal, Haushälter, laufender Marketing und ähnlichem wird ein Gewerbe vermutet.

Der Unterschied zwischen beiden Kategorien ist erheblich: Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt angemeldet werden, führt zur Gewerbesteuer (sofern ein Freibetrag von 24.500 Euro überschritten wird) und zur Buchhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanzierung). Als reines Vermietungseinkommen nach § 21 EStG entfällt die Gewerbesteuer.

Rechenbeispiel 3 — Gewerbesteuer: Ein Gastgeber betreibt drei Ferienwohnungen und erzielt einen Gesamtgewinn von 35.000 Euro im Jahr 2026. Nach Einordnung durch das Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit ist Gewerbesteuer fällig. Bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuersatz von 14 Prozent (nach Hebesatz in größeren Städten) entsteht eine zusätzliche Gewerbesteuerlast von etwa 4.900 Euro pro Jahr. Dies ist ein erheblicher Kostenfaktor, der bei der Entscheidung über die Anzahl der vermieteten Einheiten beachtet werden sollte.

Steuererklärungspflicht, Fristen und Dokumentation

Jeder Gastgeber, der Einkünfte aus der Ferienvermietung erzielt, muss diese in der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 ist der 31. Mai 2027, sofern der Gastgeber selbst die Erklärung einreicht. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 30. September 2027.

Zur korrekten Angabe ist es notwendig, alle Einnahmen und Ausgaben detailliert zu dokumentieren. Das Finanzamt kann Belege bis zu zehn Jahre lang verlangen (§ 90 Abs. 3 AStG). Folgende Unterlagen sollten archiviert werden:

  • Bankkontoauszüge (für alle Mieteinnahmen und Zahlungen)
  • Rechnungen und Quittungen für alle Ausgaben
  • Versicherungspolizen und Prämienquittungen
  • Handwerkerrechnungen mit Leistungsbeschreibung
  • Reinigungsdienstrechnungen
  • Abrechnungen von Booking.com, Airbnb etc.
  • Abschreibungslisten für Inventar und Einrichtungen

Die Anlage V zur Einkommensteuererklärung ist auszufüllen. Hier werden alle Einkünfte und Ausgaben eingegeben. Bei Gewerbebetrieben ist zusätzlich die Anlage G (Gewerbebetrieb) erforderlich. Wer Gewerbesteuer zahlt, kann diese als Gewerbesteuererstattung in der Einkommensteuererklärung (Anlage G oder separate Anlage) geltend machen.

Kostenart / Einkünfte Betrag 2026 (Beispiel) Absetzbarkeit Rechtsgrundlage
Mieteinnahmen Airbnb / Booking 18.000 € — 25.000 € 100 % steuerpflichtig § 21 EStG, § 1 AStG
Provisionen Booking.com (15-25 %) 2.700 € — 6.250 € 100 % absetzbar § 4 Abs. 1 EStG, § 21 Abs. 1 EStG
Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Internet) 2.000 € — 3.500 € 100 % absetzbar § 4 Abs. 1 EStG
Reinigungskosten (professionell) 1.500 € — 2.400 € 100 % absetzbar § 4 Abs. 1 EStG
Versicherung (Haftpflicht, Gebäude anteilig) 400 € — 800 € Anteilig absetzbar § 4 Abs. 1 EStG
Abschreibung Möbel (13 Jahre) 600 € — 1.200 € / Jahr Linear absetzbar § 7 Abs. 1 EStG
Instandhaltungsreparaturen (z.B. Badezimmer) 3.000 € — 8.000 € 100 % absetzbar (im Jahr der Zahlung) § 4 Abs. 1 EStG, 255 BGB
Steuerberater- und Buchhaltungsgebühren 300 € — 1.000 € 100 % absetzbar § 4 Abs. 1 EStG
Gewerbesteuer (falls Gewerbebetrieb, Hebesatz 14 %) Freibetrag: 24.500 €; danach 14 % Ggf. als Gewerbesteuererstattung § 9 Nr. 1 KStG
Solidaritätszuschlag (auf Einkommensteuer) 5,5 % der Einkommensteuer Additiv zur Einkommensteuer § 1 SolZG 1995
Summe steuerpflichtige Einkünfte 8.000 € — 12.000 € Nach Abzug aller Kosten § 21 EStG # HTML-Ergänzungen zum Airbnb-Steuern-Artikel ```html

Betriebsstätte und Gewerbeanmeldung

Ab einer regelmäßigen Vermietungstätigkeit kann das Finanzamt eine Betriebsstätte feststellen. Dies führt zur Pflicht der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. Die Abgrenzung zwischen privater Kapitalanlage und gewerblichem Betrieb ist entscheidend für die Besteuerung und hat Auswirkungen auf Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und die Sozialversicherungspflicht.

Abzugsfähige Betriebsausgaben bei Airbnb-Vermietung

Um die Steuerlast zu reduzieren, können Vermieter verschiedene Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Diese senken das zu versteuernde Einkommen erheblich und sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Ausgabenkategorie Beispiele Abzugsfähig
Nebenkosten Strom, Wasser, Heizung Ja
Instandhaltung Reparaturen, Reinigung Ja
Versicherungen Haftpflicht, Hausrat Ja
Maklergebühren Provisionen an Plattformen Ja

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich Airbnb-Einnahmen auch bei kleinen Vermietungen versteuern?
Ja, bereits ab der ersten Buchung sind alle Einnahmen steuerpflichtig. Es gibt keine Freigrenze für Kurzzeitvermietungen. Das Finanzamt verlangt die Angabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Selbst gelegentliche Vermietungen müssen dokumentiert und versteuert werden.

Kann ich als Privatperson Verluste aus Airbnb-Vermietung in andere Einkunftsarten verrechnen?
Nein, Verluste aus Vermietungstätigkeit können nicht mit anderen Einkünften (Gehalt, Kapitalerträge) verrechnet werden. Sie mindern nur die Einkünfte aus Vermietung. Der Verlust kann in das Folgejahr vorgetragen werden, falls dann wieder positive Einkünfte entstehen.

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