Immobilien & Steuern · 3 Min. Lesezeit

Wohnrecht vs. Nießbrauch: Steuerliche Unterschiede bei der Immobilienübertragung

Wenn Eltern eine Immobilie an die Kinder übertragen, aber weiterhin darin wohnen möchten, stehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: das…

Wohnrecht vs. Nießbrauch: Steuerliche Unterschiede bei der Immobilienübertragung

Wohnrecht oder Nießbrauch – was ist was?

Wenn Eltern eine Immobilie an die Kinder übertragen, aber weiterhin darin wohnen möchten, stehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: das Wohnrecht (§ 1093 BGB) und der Nießbrauch (§§ 1030–1067 BGB). Beide werden als Belastung im Grundbuch eingetragen und mindern den Schenkungswert – damit sinkt die mögliche Schenkungsteuer.

Kernunterschied: Wohnrecht = nur selbst wohnen. Nießbrauch = wohnen + vermieten + alle Erträge behalten. Der Nießbrauch ist umfangreicher und hat einen höheren steuerlichen Minderungswert.

Steuerliche Bewertung: Wohnrecht vs. Nießbrauch

MerkmalWohnrechtNießbrauch
BerechtigungNur eigene NutzungNutzung + Vermietung + alle Erträge
Steuerlicher WertJahreswert × VervielfältigerJahreswert × Vervielfältiger
MieteinnahmenBeim Eigentümer (Kind)Beim Nießbraucher (Eltern)
Werbungskosten/AfABeim Eigentümer (Kind)Beim Nießbraucher (Eltern)
Schenkungsteuer-MinderungNiedriger (nur Eigennutzungswert)Höher (voller Ertragswert)

Berechnung des Minderungswerts

Der Wert von Wohnrecht oder Nießbrauch (zur Minderung des Schenkungswerts) berechnet sich nach § 14 BewG:

  1. Jahreswert der Nutzung (ortsübliche Jahresmiete oder 18.600 € Höchstwert nach § 14 Abs. 1 BewG × Grundbesitz-Faktor)
  2. Vervielfältiger aus Sterbetafel (abhängig von Lebenserwartung des Berechtigten)
  3. Jahreswert × Vervielfältiger = Kapitalwert des Rechts
Beispiel: Immobilienwert 600.000 €, Jahresmiete 15.000 €, Mutter 65 Jahre, Vervielfältiger 12,4. Nießbrauchwert: 15.000 × 12,4 = 186.000 €. Schenkungswert: 600.000 - 186.000 = 414.000 € → knapp über Freibetrag 400.000 € für Kind. Mit kleinen Korrekturen passt es.

Steuerfolgen bei Vermietung mit Nießbrauch

Der Nießbrauchberechtigte (Eltern) erzielt Einkünfte aus Vermietung nach § 21 EStG. Er kann auch AfA geltend machen – anteilig basierend auf dem Nießbrauchswert. Das Kind als Eigentümer hat keine Einkünfte, aber auch keine AfA (da es keine Einnahmen hat).

FAQ: Wohnrecht und Nießbrauch

Kann ein Nießbrauch auf eine GmbH übertragen werden?

Ja. Auch juristische Personen können Nießbrauchberechtigte sein. Ein Nießbrauch zugunsten einer GmbH kann steuerlich komplex sein – die Erträge fließen dann zur GmbH (KSt 15% + GewSt statt persönlicher ESt). Kann in bestimmten Konstellationen vorteilhaft sein.

Was passiert mit dem Nießbrauch beim Tod des Berechtigten?

Das Nießbrauchrecht erlischt beim Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB) – es ist nicht vererblich. Das Grundstück wird automatisch lastenfrei (ohne Grundbucheintragung löschen zu müssen). Das Kind erhält dann das volle Eigentumsrecht zurück.

Ist der Nießbrauch besser als die Schenkung mit Rückforderungsrecht?

Beides hat seinen Platz. Der Nießbrauch sichert die Nutzung dauerhaft. Das Rückforderungsrecht (z.B. bei Insolvenz oder Tod vor dem Schenker) schützt das Eigentumsrecht. Kombinationen sind möglich – Nießbrauch + Rückforderungsrecht = maximale Absicherung.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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