Seit dem 1. Januar 2023 ist die Steuer auf Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht worden. Einkommensteuerlich sind Erträge aus Anlagen bis 30 kWp komplett steuerfrei – ohne Antrag, ohne Bürokratie. Was Sie für 2026 wissen müssen: die Umsatzsteuer-Regeln und die Sonderstellung von Balkonkraftwerken.
Einkommensteuerfreiheit: Was gilt genau?
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt seit 2023 rückwirkend ab 2022 für:

- Anlagen auf Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden: bis 30 kWp
- Anlagen auf sonstigen Gebäuden: bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
- Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen: max. 100 kWp
- Gilt für Einspeisung, Eigenverbrauch und Direktlieferung
Wer also ein Einfamilienhaus mit 10 kWp PV-Anlage hat und Einspeisevergütung vom Netzbetreiber bekommt: steuerfrei. Fertig. Keine Anlage G in der Steuererklärung nötig.
Was gilt bei größeren Anlagen (über 30 kWp)?
Bei Anlagen über den Grenzen gelten die alten Regeln. Einkünfte aus der PV-Anlage werden als gewerbliche Einkünfte erfasst (Anlage G). Betriebsausgaben (AfA, Versicherung, Wartung) können abgesetzt werden.
Umsatzsteuer: 0 % seit 2023
Beim Kauf einer PV-Anlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG). Das gilt für:
- Lieferung der PV-Module
- Montage auf Einfamilienhäusern, Wohngebäuden und auf/in der Nähe von öffentlichen Gebäuden
- Batteriespeicher (wenn zusammen mit PV-Anlage geliefert)
- Wallboxen: nur wenn zusammen mit PV-Anlage installiert

Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung
Wer eine PV-Anlage betreibt und Strom einspeist, ist grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer. Aber: Mit der 0 %-Regelung beim Kauf entfällt der Hauptvorteil der Regelbesteuerung (Vorsteuer zurückbekommen). Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist seit 2023 für die meisten PV-Betreiber die einfachere Wahl.
Balkonkraftwerk: Steuerliche Regelung
Balkonkraftwerke bis 800 W sind inzwischen in Deutschland vereinfacht anmeldbar. Steuerlich:
- Unter 30 kWp Gesamtleistung: ebenfalls einkommensteuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG)
- In der Praxis: Balkonkraftwerk fällt klar unter die Freigrenze – keine Steuer, keine Erklärung
- Kauf: 0 % USt, wenn Lieferung durch Händler auf Wohngebäude
Ältere Anlagen: Was gilt für Anlagen vor 2023?
Für Anlagen, die vor 2023 bereits in Betrieb waren und in der Regelbesteuerung sind: Man kann (nicht muss) in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Das wird dann interessant, wenn die ursprüngliche Vorsteuererstattung schon zurückgezahlt wurde oder der Eigenverbrauch hoch ist.
Häufige Fragen zur PV-Steuer 2026

Muss ich die Einspeisevergütung trotzdem in der Steuererklärung angeben?
Nein – für Anlagen bis 30 kWp seit 2023 nicht mehr. Die Einnahmen sind komplett steuerfrei und müssen nicht mehr in der Anlage G angegeben werden. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich.
Ich habe meine PV-Anlage 2021 gekauft und war in der Regelbesteuerung. Was sollte ich tun?
Prüfen Sie, ob der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Relevant: Haben Sie die Vorsteuer beim Kauf erstattet bekommen? Dann müssen Sie 5 Jahre warten (Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG), bevor Sie ohne Rückzahlung wechseln. Steuerberater fragen.
Gilt die 0 % USt auch für den Speicher, wenn ich ihn nachträglich kaufe?
Ja, wenn der Speicher im Zusammenhang mit einer PV-Anlage auf einem begünstigten Gebäude geliefert wird. Ein nachträglicher Kauf ohne gleichzeitige PV-Installation kann problematischer sein – hier kommt es auf die Formulierung im Liefervertrag an.