Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Photovoltaik & Steuer 2026: Einnahmen, Umsatzsteuer und Einspeisevergütung

Januar 2023 ist die Steuer auf Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht worden.

Photovoltaik & Steuer 2026: Einnahmen, Umsatzsteuer und Einspeisevergütung
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Seit dem 1. Januar 2023 ist die Steuer auf Photovoltaikanlagen grundlegend vereinfacht worden. Einkommensteuerlich sind Erträge aus Anlagen bis 30 kWp komplett steuerfrei – ohne Antrag, ohne Bürokratie. Was Sie für 2026 wissen müssen: die Umsatzsteuer-Regeln und die Sonderstellung von Balkonkraftwerken.

Neue Regel seit 2023: Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp pro Wohneinheit (bis max. 100 kWp bei mehreren Einheiten) sind komplett einkommensteuerbefreit. Kein Antrag nötig!

Einkommensteuerfreiheit: Was gilt genau?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt seit 2023 rückwirkend ab 2022 für:

  • Anlagen auf Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden: bis 30 kWp
  • Anlagen auf sonstigen Gebäuden: bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
  • Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen: max. 100 kWp
  • Gilt für Einspeisung, Eigenverbrauch und Direktlieferung

Wer also ein Einfamilienhaus mit 10 kWp PV-Anlage hat und Einspeisevergütung vom Netzbetreiber bekommt: steuerfrei. Fertig. Keine Anlage G in der Steuererklärung nötig.

Was gilt bei größeren Anlagen (über 30 kWp)?

Bei Anlagen über den Grenzen gelten die alten Regeln. Einkünfte aus der PV-Anlage werden als gewerbliche Einkünfte erfasst (Anlage G). Betriebsausgaben (AfA, Versicherung, Wartung) können abgesetzt werden.

Umsatzsteuer: 0 % seit 2023

Beim Kauf einer PV-Anlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG). Das gilt für:

  • Lieferung der PV-Module
  • Montage auf Einfamilienhäusern, Wohngebäuden und auf/in der Nähe von öffentlichen Gebäuden
  • Batteriespeicher (wenn zusammen mit PV-Anlage geliefert)
  • Wallboxen: nur wenn zusammen mit PV-Anlage installiert
Wichtig: Der 0 %-Satz gilt nur für den Kauf – nicht für Reparaturen oder Einzelkomponenten ohne Anlage. Handwerkerleistungen können weiterhin 19 % USt aufweisen.

Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung

Wer eine PV-Anlage betreibt und Strom einspeist, ist grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer. Aber: Mit der 0 %-Regelung beim Kauf entfällt der Hauptvorteil der Regelbesteuerung (Vorsteuer zurückbekommen). Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist seit 2023 für die meisten PV-Betreiber die einfachere Wahl.

Balkonkraftwerk: Steuerliche Regelung

Balkonkraftwerke bis 800 W sind inzwischen in Deutschland vereinfacht anmeldbar. Steuerlich:

  • Unter 30 kWp Gesamtleistung: ebenfalls einkommensteuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG)
  • In der Praxis: Balkonkraftwerk fällt klar unter die Freigrenze – keine Steuer, keine Erklärung
  • Kauf: 0 % USt, wenn Lieferung durch Händler auf Wohngebäude

Ältere Anlagen: Was gilt für Anlagen vor 2023?

Für Anlagen, die vor 2023 bereits in Betrieb waren und in der Regelbesteuerung sind: Man kann (nicht muss) in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Das wird dann interessant, wenn die ursprüngliche Vorsteuererstattung schon zurückgezahlt wurde oder der Eigenverbrauch hoch ist.

Häufige Fragen zur PV-Steuer 2026

Muss ich die Einspeisevergütung trotzdem in der Steuererklärung angeben?

Nein – für Anlagen bis 30 kWp seit 2023 nicht mehr. Die Einnahmen sind komplett steuerfrei und müssen nicht mehr in der Anlage G angegeben werden. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich.

Ich habe meine PV-Anlage 2021 gekauft und war in der Regelbesteuerung. Was sollte ich tun?

Prüfen Sie, ob der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. Relevant: Haben Sie die Vorsteuer beim Kauf erstattet bekommen? Dann müssen Sie 5 Jahre warten (Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG), bevor Sie ohne Rückzahlung wechseln. Steuerberater fragen.

Gilt die 0 % USt auch für den Speicher, wenn ich ihn nachträglich kaufe?

Ja, wenn der Speicher im Zusammenhang mit einer PV-Anlage auf einem begünstigten Gebäude geliefert wird. Ein nachträglicher Kauf ohne gleichzeitige PV-Installation kann problematischer sein – hier kommt es auf die Formulierung im Liefervertrag an.

SteuernSparen.one Redaktion

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