Seit dem 1. Januar 2023 gilt für private Photovoltaikanlagen eine weitreichende Steuerbefreiung. Dennoch gibt es 2026 noch Fragen zu Altanlagen, Einspeisevergütung und Gewerbesteuer.
Einkommensteuerbefreiung seit 2023
Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen einkommensteuerbefreit, wenn die Anlage:
- Auf Einfamilienhäusern oder Nebengebäuden: max. 30 kWp
- Auf sonstigen Gebäuden (Gewerbe, Mehrfamilienhaus): max. 15 kWp je Wohneinheit, gesamt max. 100 kWp
Die Befreiung gilt rückwirkend ab 2022. Wer eine Anlage unter dieser Grenze betreibt, muss keine Anlage EÜR mehr abgeben und keine Einnahmen aus der Einspeisung mehr versteuern.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit 2023
Beim Kauf einer neuen Photovoltaikanlage gilt seit 2023 der Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG) für Lieferung und Installation. Gilt für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden die zu > 50 % Wohnzwecken dienen.
Für Verbraucher bedeutet das: keine Notwendigkeit mehr, Kleinunternehmer-Option zu wählen oder Vorsteuer zurückzufordern. Die Anlage ist direkt 0 % MwSt.
Altanlagen: Was gilt bis 2022?
Wer vor 2023 eine PV-Anlage betrieb und als Kleinunternehmer optiert hatte, kann die bisherige Behandlung beibehalten oder wechseln. Gewerbliche Anlagen mit Regelbesteuerung können zur Liebhaberei-Prüfung führen — wenn auf Dauer keine Gewinnerzielung möglich ist.
Balkonkraftwerk 2026
Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) bis 800 W Wechselrichterleistung fallen seit 2023 ebenfalls unter § 3 Nr. 72 EStG — keine Einkommensteuer auf Eigenverbrauchsersparnis. Umsatzsteuerlich: 0 % beim Kauf ab 2023.
Gewerbesteuer bei Anlagen über 30 kWp
Wer eine PV-Anlage über 30 kWp betreibt, erzielt möglicherweise gewerbliche Einkünfte. § 3 Nr. 72 EStG greift bis 100 kWp Gesamtleistung — aber Gewerbesteuer kann anfallen, wenn die Anlage ein eigenständiges Gewerbe darstellt. Gewerbesteuer-Freibetrag: 24.500 € / Jahr für Einzelunternehmer.
Abschreibung bei gewerblichen Anlagen
Für PV-Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen (> 100 kWp), gilt lineare AfA über 20 Jahre (5 % / Jahr). Alternativ: Sonderabschreibung nach § 7g EStG (50 % im Jahr der Anschaffung) möglich.
Stromspeicher / Batterie
Haushaltsspeicher, die direkt mit der PV-Anlage verbunden sind, fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz und die Einkommensteuerbefreiung (wenn Anlage unter 30 kWp).
FAQ
Muss ich die PV-Anlage noch beim Finanzamt anmelden?
Bis 30 kWp seit 2023 nicht mehr zwingend — aber eine Ummeldung beim Finanzamt empfiehlt sich, wenn Sie bisher als Kleinunternehmer registriert waren.
Kann ich die Kosten der PV-Anlage noch absetzen?
Nein — da die Einnahmen steuerfrei sind, sind auch Kosten und AfA nicht abzugsfähig (§ 3c EStG Konnexitätsprinzip).