Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Photovoltaik Eigenverbrauch: Steuern 2026 — Was ist steuerpflichtig?

Seit 2023 gilt für kleine PV-Anlagen Steuerfreiheit. Was gilt für Eigenverbrauch, Einspeisevergütung und ältere Anlagen? Alle Regeln kompakt erklärt.

Photovoltaik Eigenverbrauch: Steuern 2026 — Was ist steuerpflichtig?
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PV-Steuerfreiheit ab 2023: Die neue Regelung

Seit dem 01.01.2023 gilt: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp) sind von der Einkommensteuer befreit. Keine Anlage G mehr, keine Gewinnermittlung.

Gilt rückwirkend: Die Steuerfreiheit gilt auch für ältere Anlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022 — sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten.

Was ist steuerfrei? Was nicht?

Einnahme / SituationSteuerlich ab 2023
Einspeisevergütung (unter 30 kWp EFH)Einkommensteuerfrei
Eigenverbrauch (unter 30 kWp EFH)Einkommensteuerfrei
Anlage über 30 kWp (EFH)Voll steuerpflichtig (Anlage G)
Mehrfamilienhaus über 100 kWpVoll steuerpflichtig
Batteriespeicher (zur Anlage)Steuerfrei (gilt als Bestandteil)

Umsatzsteuer: Null-Steuersatz seit 2023

Seit 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp der Umsatzsteuersatz von 0 %. Das bedeutet: Kein Aufwand mehr mit der Kleinunternehmer-Option, keine Vor- und Rückabwicklung.

Ältere Anlagen: Wer vor 2023 zur Umsatzsteuer optiert hat und Vorsteuer gezogen hat, muss weiter USt abführen und USt-Erklärungen einreichen — bis die Anlagefrist abläuft oder er zurückoptions.

Eigenverbrauch: Früher kompliziert, heute einfach

Früher musste Eigenverbrauch als "unentgeltliche Wertabgabe" für die Umsatzsteuer erfasst werden. Seit 2023 entfällt das für neue Anlagen (0 % USt auf Lieferung). Einkommensteuerlich ist Eigenverbrauch bei Kleinanlagen komplett steuerfrei.

Was bleibt zu tun? (Checkliste PV-Anlage)

  • Anlagenleistung prüfen: unter oder über 30 kWp?
  • Bei Bestandsanlage mit USt-Option: Status mit Steuerberater klären
  • Einspeisevergütung trotzdem in Steuererklärung angeben? (Nein, wenn steuerfrei)
  • Balkonkraftwerk (Mini-PV bis 800 W): ebenfalls steuerfrei
  • Gewerbliche Nutzung der Anlage (z.B. Gewerbegebäude): separate Beurteilung

Besonderheit: PV-Anlage als Teil einer GmbH

Wird die PV-Anlage über eine GmbH betrieben, gelten die Steuerbefreiungen für natürliche Personen nicht. GmbHs unterliegen Körperschaftsteuer und müssen Gewinne voll versteuern. Der Betrieb über die GmbH ist in diesem Fall oft schlechter.

Muss ich die Steuerfreiheit beantragen?

Nein. Sie gilt automatisch für alle Anlagen unter den Leistungsgrenzen. Sie müssen nichts beantragen und keine Anlage G mehr einreichen.

Was gilt für PV-Anlagen auf dem Dach meines Vermietungsobjekts?

Gehört die Anlage Ihnen privat und vermieten Sie das Gebäude, gelten dieselben Grenzwerte. Auch die Einnahmen aus der Anlage sind steuerfrei — sofern unter 30 kWp.

Kann ich PV-Anlage-Kosten noch absetzen?

Bei steuerfreien Anlagen nein — kein Betriebsausgabenabzug, keine AfA. Das ist die Kehrseite der Steuerfreiheit. Bei steuerpflichtigen Anlagen (über 30 kWp) bleiben alle Abzüge erhalten.

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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