PV-Steuerfreiheit ab 2023: Die neue Regelung
Seit dem 01.01.2023 gilt: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp) sind von der Einkommensteuer befreit. Keine Anlage G mehr, keine Gewinnermittlung.

Was ist steuerfrei? Was nicht?
| Einnahme / Situation | Steuerlich ab 2023 |
|---|---|
| Einspeisevergütung (unter 30 kWp EFH) | Einkommensteuerfrei |
| Eigenverbrauch (unter 30 kWp EFH) | Einkommensteuerfrei |
| Anlage über 30 kWp (EFH) | Voll steuerpflichtig (Anlage G) |
| Mehrfamilienhaus über 100 kWp | Voll steuerpflichtig |
| Batteriespeicher (zur Anlage) | Steuerfrei (gilt als Bestandteil) |
Umsatzsteuer: Null-Steuersatz seit 2023
Seit 01.01.2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp der Umsatzsteuersatz von 0 %. Das bedeutet: Kein Aufwand mehr mit der Kleinunternehmer-Option, keine Vor- und Rückabwicklung.
Eigenverbrauch: Früher kompliziert, heute einfach
Früher musste Eigenverbrauch als "unentgeltliche Wertabgabe" für die Umsatzsteuer erfasst werden. Seit 2023 entfällt das für neue Anlagen (0 % USt auf Lieferung). Einkommensteuerlich ist Eigenverbrauch bei Kleinanlagen komplett steuerfrei.

Was bleibt zu tun? (Checkliste PV-Anlage)
- Anlagenleistung prüfen: unter oder über 30 kWp?
- Bei Bestandsanlage mit USt-Option: Status mit Steuerberater klären
- Einspeisevergütung trotzdem in Steuererklärung angeben? (Nein, wenn steuerfrei)
- Balkonkraftwerk (Mini-PV bis 800 W): ebenfalls steuerfrei
- Gewerbliche Nutzung der Anlage (z.B. Gewerbegebäude): separate Beurteilung
Besonderheit: PV-Anlage als Teil einer GmbH
Wird die PV-Anlage über eine GmbH betrieben, gelten die Steuerbefreiungen für natürliche Personen nicht. GmbHs unterliegen Körperschaftsteuer und müssen Gewinne voll versteuern. Der Betrieb über die GmbH ist in diesem Fall oft schlechter.
Nein. Sie gilt automatisch für alle Anlagen unter den Leistungsgrenzen. Sie müssen nichts beantragen und keine Anlage G mehr einreichen.

Gehört die Anlage Ihnen privat und vermieten Sie das Gebäude, gelten dieselben Grenzwerte. Auch die Einnahmen aus der Anlage sind steuerfrei — sofern unter 30 kWp.
Bei steuerfreien Anlagen nein — kein Betriebsausgabenabzug, keine AfA. Das ist die Kehrseite der Steuerfreiheit. Bei steuerpflichtigen Anlagen (über 30 kWp) bleiben alle Abzüge erhalten.