Wer eine GmbH oder AG betreibt, zahlt auf den Unternehmensgewinn zunächst Körperschaftsteuer (KSt). Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer — insgesamt eine Gesamtbelastung von rund 29–30 %. Was Geschäftsführer und Gesellschafter wissen müssen.
Körperschaftsteuer: 15 %
Solidaritätszuschlag: 0,825 % (5,5 % der KSt)
Gewerbesteuer: je nach Gemeinde ca. 14–17 %
Gesamtbelastung: ca. 29–30 % auf den thesaurierten Gewinn
Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen — also für GmbH, AG, UG, eG und ähnliche Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt einheitlich 15 % auf das zu versteuernde Einkommen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die KSt, also effektiv 0,825 % auf den Gewinn.
Gewerbesteuer: Die oft vergessene dritte Steuer
Kapitalgesellschaften sind immer gewerbesteuerpflichtig — unabhängig von ihrer Tätigkeit. Die Gewerbesteuer bemisst sich am Gewerbeertrag und wird von der Gemeinde erhoben. Der Hebesatz variiert stark: Berlin 410 %, München 490 %, kleine Gemeinden teils nur 200 %. Bei einem typischen Hebesatz von 400 % beträgt die effektive Gewerbesteuerlast ca. 14 %.
| Steuerart | Satz | Behörde |
|---|---|---|
| Körperschaftsteuer | 15,0 % | Finanzamt |
| Solidaritätszuschlag | 0,825 % | Finanzamt |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | ca. 14,0 % | Gemeinde |
| Gesamt auf Gewinn | ca. 29,8 % |
Doppelbesteuerung bei Gewinnausschüttung

Wenn die GmbH Gewinn ausschüttet, fallen auf Gesellschafterebene zusätzlich Steuern an. Privatpersonen zahlen 25 % Abgeltungsteuer plus Soli auf die Dividende. GmbH-Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung können alternativ das Teileinkünfteverfahren wählen — dann werden 60 % der Dividende mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter ca. 42 % liegt.
Was kann die GmbH von der Körperschaftsteuer abziehen?
- Geschäftsführergehalt (auch bei GGF)
- Miete für betriebliche Räume (auch an Gesellschafter vermietbar)
- Zinsen auf Gesellschafterdarlehen (Fremdüblichkeit beachten)
- Abschreibungen auf Anlagevermögen
- Betriebliche Aufwendungen aller Art
- Verlustvorträge aus Vorjahren (Mindestbesteuerung: max. 60 % des Gewinns über 1 Mio. €)
Ja. KSt fällt auf den Gewinn der GmbH an, egal ob er thesauriert oder ausgeschüttet wird. Das ist der Unterschied zur Einkommensteuer von Personengesellschaften.

Wenn eine GmbH an einer anderen GmbH zu mindestens 10 % beteiligt ist, sind Dividenden und Veräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei. Das ermöglicht Holdingstrukturen mit extrem niedriger Steuerlast auf Kapitalerträge.
Grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für das Steuerjahr 2025 also bis 31.07.2026 (ohne Berater) oder 28.02.2027 (mit Berater).