Die Erhöhung der Einkommensteuerfreibeträge 2026
Die Bundesregierung passt regelmäßig die Einkommensteuerfreibeträge an die Inflationsentwicklung an. Für das Jahr 2026 wird der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro erhöht, gegenüber 11.604 Euro im Jahr 2025. Dies ist eine Steigerung von 180 Euro und folgt der verfassungsmäßigen Pflicht zur inflationsgerechten Anpassung gemäß § 32a Abs. 1 EStG. Der Grundfreibetrag stellt den Betrag dar, bis zu dem ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese regelmäßige Anpassung ist essentiell, um die Steuerzahler vor der sogenannten kalten Progression zu bewahren.
Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2026 auf 8.136 Euro pro Kind, was eine Steigerung von 168 Euro darstellt. Parallel dazu steigt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) um einen ähnlichen Betrag. Für Ehepaare und Lebenspartner verdoppeln sich diese Freibeträge entsprechend. Diese Anpassungen gelten nach § 32 Abs. 6 EStG und helfen Familien mit Kindern, ihre Steuerlast zu senken. Besonders für Eltern mit mehreren Kindern können diese Erhöhungen eine spürbare steuerliche Entlastung bedeuten.
Arbeitnehmer-Pauschbeträge und Werbungskostenregelungen
Die Arbeitnehmer-Pauschale bleibt auch 2026 bei 1.200 Euro stehen, was nach § 9a EStG gilt. Dieser Betrag wird automatisch berücksichtigt, ohne dass der Arbeitnehmer individuelle Belege einreichen muss. Für Arbeitnehmer ist dies eine erhebliche Vereinfachung bei der Steuererklärung, da die meisten ihre tatsächlichen Werbungskosten nicht übersteigen. Allerdings können Arbeitnehmer bei nachgewiesenen höheren Kosten – etwa für Fahrten, Arbeitsmaterial oder Fortbildungen – jederzeit eine Einzelaufstellung einreichen.
Besonders relevant ist die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Arbeitstag, die seit 2020 eingeführt wurde und auch 2026 Bestand hat. Dies ist nach § 4h EStG geregelt und maximal auf 120 Arbeitstage pro Jahr begrenzt, was einen maximalen Betrag von 720 Euro jährlich bedeutet. Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, können diesen Betrag direkt geltend machen, ohne aufwendige Dokumentation. Dies hat besonders nach der Corona-Pandemie für viele Arbeitnehmer eine praktische Erleichterung gebracht.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die praktische Auswirkung: Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 45.000 Euro, verheiratet mit zwei Kindern, kalkuliert 2026 folgende Steuerentlastung: Der erhöhte Grundfreibetrag spart etwa 50 Euro Steuern, die beiden Kinderfreibeträge sparen insgesamt ungefähr 600 Euro. Ohne diese Anpassungen würde die Steuerlast deutlich höher ausfallen.
Änderungen bei den Kapitalertragssteuern und Investmentbesteuerung
Ein wesentlicher Punkt für Kapitalanleger ist die Sparerpauschale (Sparer-Freibetrag) in Höhe von 1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für Ehepaare. Diese ist in § 20 Abs. 4 EStG verankert und wird 2026 nicht verändert. Allerdings wurden hier bereits ab 2023 einige Reformen umgesetzt, die die Besteuerung von Kapitalerträgen neu strukturierten. Auf alle Kapitalerträge – Dividenden, Zinsen, Gewinne aus Wertpapierverkäufen – wird die sogenannte Abgeltungsteuer von 26,375 Prozent erhoben, bestehend aus 26 Prozent Kapitalertragsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (falls zutreffend).
Für Anleger mit höheren Einkommen kann es unter Umständen sinnvoll sein, die gesamten Einkünfte zu überprüfen und eine Veranlagung anzustreben, wenn der persönliche Steuersatz unter der Abgeltungsteuer liegt. Dies ist nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 EStG möglich. Mit der ab 2026 leicht verbesserten Grundfreibetrag-Regelung können mehr Anleger von dieser Möglichkeit profitieren.
Ein zweites Rechenbeispiel zeigt die Bedeutung: Ein Anleger erhält Dividenden von 5.000 Euro im Jahr. Nach der Sparerpauschale (1.000 Euro Freibetrag) werden 4.000 Euro besteuert. Bei 26,375 Prozent Abgeltungsteuer ergibt dies etwa 1.055 Euro Steuerlast. Ohne die Pauschale würde die Belastung 1.319 Euro betragen – ein Vorteil der Pauschale von etwa 264 Euro.
Selbstständige und Freiberufler: Änderungen bei Betriebsausgaben und Gewinnfreibetrag
Für Selbstständige und Freiberufler gibt es 2026 keine erheblichen Umbrüche, aber dennoch wichtige Punkte zu beachten. Der Gewinnfreibetrag nach § 4 Abs. 3 EStG bleibt bei 600 Euro für kleine Betriebe mit angenommenen Gewinnen bis zu dieser Summe. Dies wird oft übersehen, obwohl es eine wichtige Erleichterung darstellt. Selbstständige mit sehr kleinen Einkünften können diese Pauschale nutzen, um administrative Belastungen zu reduzieren.
Die Umsatzsteuer-Befreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) bleibt ebenfalls unverändert bei einem Jahresumsatz bis 22.000 Euro. Dies ist eine bewährte Regelung, die vielen Gründern und freiberuflichen Tätigkeiten Vereinfachungen bringt. Allerdings sollten Selbstständige beachten, dass sie auch mit dieser Befreiung optieren können, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, falls ihre Kundschaft überwiegend zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Besonders relevant ist die Homeoffice-Regelung für Selbstständige, die ebenfalls die 6-Euro-Pauschale pro Arbeitstag nutzen können, wenn sie über kein anderes Arbeitszimmer verfügen. Dies erleichtert die Gewinnermittlung erheblich, da aufwendige Kostenaufteilungen entfallen können. Dies ist nach § 4h EStG auch für Selbstständige anwendbar und sollte bewusst genutzt werden.
Steuerliche Neuerungen bei Altersvorsorge und Vorsorgeaufwendungen
Die Altersvorsorge bleibt ein Kernthema der Steueroptimierung. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG erhöht sich 2026 leicht. Für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente und ähnliche Vorsorgemaßnahmen geltend gemacht werden. Die genauen Beträge werden alljährlich durch Verordnung bestimmt und sind bereits für 2026 bekannt gegeben.
Ein wichtiger Punkt ist die Riester-Rente mit ihrer 2.100-Euro-Zulage für unverheiratete Sparer (§ 10a EStG). Diese wird 2026 beibehalten und bleibt für viele Arbeitnehmer mit Kindern interessant, da die Kinderzulagen hinzukommen. Für jedes Kind gibt es zusätzliche 300 Euro Staatszulage, für Kinder ab 2008 sogar 400 Euro. Diese Regelungen machen die Riester-Rente trotz kritischer Diskussionen für viele Anleger attraktiv.
Die Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung