Mit dem richtigen Freistellungsauftrag bleibt der Sparerpauschbetrag von 1.000 E
Was ist der Freistellungsauftrag?

Kapitalerträge — also Zinsen, Dividenden, Kursgewinne — sind bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei. Der Betrag liegt seit 2023 bei 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare). Darüber hinaus greift die Abgeltungsteuer von 25% (+ Soli).
Der Freistellungsauftrag teilt dem jeweiligen Kreditinstitut mit, wie viel des Sparerpauschbetrags es einbehalten soll. Ohne ihn wird automatisch Kapitalertragsteuer abgeführt — auch wenn dein Gesamtbetrag unter 1.000 Euro bleibt.
Freistellungsauftrag optimal verteilen
- Alle Konten und Depots bei verschiedenen Banken auflisten
- Geschätzte jährliche Kapitalerträge je Institut ermitteln
- Freistellungsbeträge proportional zu den Erträgen aufteilen
- Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro (Single) bzw. 2.000 Euro (Ehepaar) nicht überschreiten
- Freistellungsauftrag einmal jährlich aktualisieren (zum Jahresbeginn)
Was passiert mit nicht genutztem Freistellungsbetrag?
Wenn du nicht alle 1.000 Euro ausschöpfst, geht der Rest verloren — er wird nicht auf das nächste Jahr übertragen. Deshalb lohnt es sich, die Aufteilung jährlich zu optimieren.
Gleichzeitig: Wenn du zu wenig freigestellt hast und Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, kannst du über die Steuererklärung eine Erstattung beantragen — sofern dein Gesamteinkommen so niedrig ist, dass die Abgeltungsteuer günstiger als dein persönlicher Steuersatz ist.

Häufige Fehler beim Freistellungsauftrag
- ✓Mehrere Freistellungsaufträge mit gleicher Gesamtsumme ausgestellt → Doppelnutzung nicht möglich, Finanzamt gleicht ab
- ✓Freistellungsauftrag vergessen → Bank behält Steuer ein, trotz Freistellungsrecht
- ✓Bei Ehepaar: Nur einer hat Freistellungsauftrag → 1.000 Euro Freibetrag geht verloren
- ✓Freistellungsauftrag nie aktualisiert → falsche Verteilung bei veränderten Erträgen
Freistellungsauftrag: Häufige Fragen
Die Bank führt Kapitalertragsteuer (25% + Soli) auf den übersteigenden Betrag ab. Du erhältst eine Steuerbescheinigung.
Ja — auch realisierte Kursgewinne aus ETF-Verkäufen sind Kapitalerträge und werden vom Freistellungsauftrag abgedeckt.
Nein — Freistellungsaufträge gelten nur für inländische Kreditinstitute. Bei ausländischen Banken musst du die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben.
