Immobilien & Steuern · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Immobilien Modernisierung absetzen: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten

Als Vermieter kannst du Modernisierungskosten steuerlich absetzen — aber nicht immer sofort.

Immobilien Modernisierung absetzen: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten
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Erhaltungsaufwand: Sofort absetzbar als Werbungskosten

Als Vermieter einer Immobilie gehören Erhaltungsaufwendungen zu den wertvollsten Positionen in der Steuererklärung. Diese Kosten sind gemäß § 4 Abs. 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar und mindern sofort Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber Herstellungskosten, die Sie über mehrere Jahrzehnte hinweg abschreiben müssen.

Unter Erhaltungsaufwand verstehen die Finanzbehörden alle Maßnahmen, die den ursprünglichen Zustand und die Funktionsfähigkeit der Immobilie bewahren oder wiederherstellen, ohne den Standard wesentlich zu erhöhen. Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung hat hier im Laufe der Jahre klare Kriterien entwickelt, die in der Praxis jedoch immer wieder zu Abgrenzungsfragen führen.

Typische Erhaltungsmaßnahmen mit sofortiger Absetzbarkeit umfassen:

  • Schönheitsreparaturen wie Malen, Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
  • Austausch defekter Fenster und Türen (sofern nur Ersatz)
  • Reparatur und Neuanstrich von Balkon- und Terrassenflächen
  • Erneuerung von Dachziegeln bei beschädigten Eindeckungen
  • Reparatur defekter Heizungs-, Wasser- und Elektroinstallationen
  • Erneuerung einzelner Bestandteile wie Rohre, Armaturen und Ventile
  • Reinigung und Reparatur von Fassaden und Außenwänden
  • Austausch von Türschlössern, Griffen und sonstiger Beschläge

Konkrete Beispiele verdeutlichen die Praxis: Eine Reparatur an der Heizungsanlage in Höhe von 800 Euro ist sofort absetzbar. Die Erneuerung eines einzelnen fehlerhaften Fensters für 1.200 Euro ist ebenfalls Erhaltungsaufwand. Kleinere Renovationen nach Mieterwechsel wie das Streichen von drei Zimmern für 2.500 Euro fallen vollständig unter die sofortigen Werbungskosten.

Herstellungskosten: Abschreibung über die Nutzungsdauer

Herstellungskosten sind solche Aufwendungen, die die Substanz der Immobilie wesentlich erhöhen, ihren Wert nachhaltig steigern oder ihre Lebensdauer verlängern. Diese Kosten gelten als Betriebsausgaben gemäß § 7 Abs. 4 und 5 EStG und müssen über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt werden. Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 hergestellt wurden, beträgt die reguläre AfA 2 Prozent pro Jahr, was einer Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht.

Das Finanzamt prüft bei Herstellungskosten besonders sorgfältig, ob eine grundsätzliche Verbesserung des Gebäudezustands oder der Ausstattung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Modernisierungsmaßnahme als Herstellungskosten einzustufen, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung, Erweiterung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit führt.

Klassische Beispiele für Herstellungskosten sind:

  • Umfassende energetische Sanierungen (neue Dämmung, Fensteraustausch mit Wärmedämmstandard)
  • Installation neuer Zentralheizungsanlagen oder Umrüstung auf effizientere Systeme
  • Komplette Erneuerung der Sanitärausstattung mit modernen Elementen
  • Einbau von Aufzügen oder anderen Zusatzeinrichtungen
  • Anbau von Balkonen oder Terrassen
  • Erneuerung der kompletten Elektroinstallation mit erhöhter Kapazität
  • Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach
  • Umfassender Umbau von Grundrisszuschnitten

Ein konkretes Rechenbeispiel zeigt die Auswirkungen: Sie lassen eine alte Heizungsanlage durch eine hocheffiziente Wärmepumpenanlage ersetzen, die Kosten betragen 35.000 Euro. Dies ist eine Herstellungsmaßnahme. Sie müssen die 35.000 Euro über 50 Jahre abschreiben, das ergibt eine jährliche AfA von 700 Euro. Im ersten Jahr können Sie also nur 700 Euro statt 35.000 Euro als Betriebsausgabe geltend machen. Über 50 Jahre verteilt, reduziert sich der jährliche Steuervorteil erheblich.

Die kritischen Abgrenzungsfälle in der Praxis

Die größten Herausforderungen entstehen bei Maßnahmen, die die Grenzzone zwischen Erhaltung und Herstellung berühren. Das Finanzamt und die Gerichte haben sich bei diesen Fällen auf ein mehrstufiges Prüfungsschema geeinigt, das jedoch in der Anwendung oft strittig ist.

Ein klassischer Grenzfall ist der Austausch von Fenstern. Ersetzt man einzelne beschädigte Fenster durch neue Fenster gleichen Standards, handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Ersetzt man jedoch sämtliche Fenster eines Gebäudes gleichzeitig durch moderne Wärmeschutzfenster mit wesentlich besserer Dämmung, bewerten die Finanzbehörden dies als Herstellungskosten. Das entscheidende Kriterium ist hier der Werterhöhungsbeitrag und die Verbesserung der technischen Standards.

Ähnlich ist es beim Dach: Eine Reparatur einzelner fehlerhafter Ziegel für 1.500 Euro ist Erhaltungsaufwand. Eine komplette Neuerrichtung der Dacheindeckung mit verbesserter Isolierung für 28.000 Euro ist dagegen Herstellungskosten. Das Finanzamt fragt hier, ob mehr als 25 Prozent der Dachfläche erneuert wird – dies ist ein informeller Richtwert für die Annahme einer grundsätzlichen Verbesserung.

Beim Austausch von Installationen gelten besondere Regeln. Ersetzt man einzelne Rohre oder Ventile wegen Verschleiß, ist dies Erhaltung. Eine komplette Erneuerung der gesamten Wasserinstallation mit modernen Materialien und verbesserter Effizienz ist hingegen eine Herstellungsmaßnahme. Die Finanzbehörden orientieren sich hier an dem Kriterium, ob eine zusammenhängende Gesamtmaßnahme vorliegt oder es sich um vereinzelte Ersetzungen handelt.

Rechenbeispiele und steuerliche Auswirkungen

Das folgende Rechenbeispiel verdeutlicht die erheblichen steuerlichen Unterschiede zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten:

Beispiel 1: Fassadenerneuerung

Sie vermieten ein Mehrfamilienhaus mit Baujahr 1975. Die Fassade ist verschmutzt und braucht dringend Renovationen. Sie erhalten zwei Angebote: Variante A kostet 18.000 Euro für Reinigung, Reparatur schadhafter Fugen und neuen Anstrich. Variante B kostet 45.000 Euro für diese Maßnahmen plus zusätzliche Wärmedämmung.

Bei Variante A handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Die 18.000 Euro können Sie vollständig im Jahr der Aufwendung als Werbungskosten absetzen. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent (Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer) sparen Sie 7.560 Euro Steuern sofort.

Bei Variante B klassifiziert das Finanzamt dies als Herstellungskosten. Sie müssen die 45.000 Euro über 50 Jahre abschreiben. Die jährliche AfA beträgt 900 Euro. Mit dem gleichen Steuersatz von 42 Prozent sparen Sie nur 378 Euro pro Jahr. Erst nach 50 Jahren haben Sie denselben Steuervorteil realisiert. Der Geg

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