Ferienwohnung und Steuer: Drei Szenarien, drei Regelwerke
Die steuerliche Behandlung einer Ferienwohnung hängt davon ab, wie sie genutzt wird: Nur vermietet, gemischt genutzt (Eigennutzung + Vermietung) oder als reines Feriendomizil. Jedes Szenario hat andere Steuerregeln.
Szenario 1: Ausschließliche Vermietung

Wird die Ferienwohnung ganzjährig vermietet und gar nicht selbst genutzt, gelten die normalen Regeln für Vermietung und Verpachtung:
- Einnahmen: Steuerpflichtig (§ 21 EStG)
- Werbungskosten: Vollständig abzugsfähig (AfA, Zinsen, Nebenkosten)
- Verluste: Mit anderen Einkünften verrechenbar
- Umsatzsteuer: Ggf. Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung
Szenario 2: Gemischte Nutzung (der Normalfall)
Wer seine Ferienwohnung selbst nutzt und auch vermietet, muss die Kosten aufteilen:
- Leerstandszeiten (Wohnung nicht belegt, aber zur Vermietung bereit): Zählen zur Vermietungsquote
- Eigennutzungstage: Diese Kostenanteile sind NICHT abzugsfähig
- Jahreskostenaufteilung: z.B. 60 % Vermietung, 40 % Eigennutzung
Die 8-Wochen-Regelung: Liebhabereigrenze
Bei Ferienwohnungen mit Eigennutzung prüft das Finanzamt besonders kritisch auf Liebhaberei. Eine wichtige Orientierungsgröße ist die 8-Wochen-Eigennutzungsgrenze:

- Eigennutzung unter 8 Wochen/Jahr: Hinweis auf Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei eher kein Thema)
- Eigennutzung über 8 Wochen/Jahr: Finanzamt prüft Gewinnerzielungsabsicht kritisch
- Dauerhafte Verluste trotz hoher Auslastung → BFH prüft Einzelfall
Gewerbesteuer: Wann wird Ferienvermietung gewerblich?
Private Vermietung ist steuerpflichtig aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Eine Ferienwohnung wird gewerblich, wenn:
- Hotelmäßige Leistungen angeboten werden (Frühstück, Reinigung, Wäsche) → gewerbliche Beherbergung
- Mehr als drei Ferienwohnungen vermietet werden (Indiz für gewerbliche Vermietung)
- Professionelle Vermietungsplattformen genutzt werden und umfangreiche Zusatzleistungen angeboten werden
Umsatzsteuer bei Ferienvermietung
Bei gewerblicher Kurzzeitvermietung (Ferienvermietung bis 6 Monate Übernachtung) gilt 7 % USt (ermäßigter Satz nach §12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Wenn zusätzliche Leistungen (Frühstück, Reinigung) angeboten werden, kann 19 % anfallen.
Häufige Fragen zur Ferienwohnung

Ja. Einnahmen aus Airbnb sind steuerpflichtig – sowohl einkommensteuerlich als auch ggf. umsatzsteuerlich. Airbnb meldet Vermieter-Einnahmen an Steuerbehörden (DAC7-Richtlinie seit 2023).
Nur den Vermietungsanteil. Kosten während der Eigennutzungszeiten sind private Lebenshaltungskosten und nicht abziehbar.
Bei ausschließlicher Vermietung: Spekulationssteuer, wenn unter 10 Jahren gehalten. Bei gemischter Nutzung: Komplexe Aufteilung. Bei gewerblicher Vermietung: Veräußerungsgewinn immer steuerpflichtig.