Negativzinsen und Verwahrentgelt – Ein steuerliches Phänomen der Niedrigzinsphase
In den Jahren 2016 bis 2022 mussten sich viele Sparer und Anleger mit einem ungewöhnlichen Phänomen auseinandersetzen: Statt Zinsen für ihre Bankeinlagen zu erhalten, wurden ihnen Gebühren berechnet. Diese sogenannten Negativzinsen oder Verwahrentgelte stellten nicht nur eine finanzielle Belastung dar, sondern warfen auch erhebliche Fragen zur steuerlichen Behandlung auf. Mit der Zinswende ab dem Jahr 2022 und der darauf folgenden Zinserhöhung durch die Europäische Zentralbank normalisierte sich die Situation wieder, doch die steuerlichen Besonderheiten dieser Phase bleiben für die Vergangenheit relevant. Dieser Artikel beleuchtet die steuerliche Behandlung von Verwahrentgelten und Negativzinsen im Detail und zeigt auf, welche Optimierungsmöglichkeiten Sparer und Anleger hätten nutzen können.
Was ist Verwahrentgelt und wie entstand dieses Phänomen?
Verwahrentgelt, auch als Negativzinsen bekannt, ist eine Gebühr, die Kreditinstitute für die Verwahrung von Kundeneinlagen verlangen. Während Sparer in früheren Zeiten mit positiven Zinssätzen von 3, 4 oder sogar 5 Prozent rechnen konnten, führte die Niedrigzinsphase nach der Finanzkrise 2008 zu einer völlig neuen Situation. Die Europäische Zentralbank senkte ihren Leitzins kontinuierlich ab und erreichte 2016 sogar einen negativen Zinssatz von minus 0,4 Prozent. Dies führte dazu, dass Banken für ihre Kundeneinlagen bei der EZB selbst Gebühren zahlen mussten, da die Notenbank diese negativen Zinsen einführte, um Geschäftsbanken zu Kreditvergaben zu bewegen.
Um diese Zusatzkosten weiterzugeben, erhoben viele Banken ab 2016 Verwahrentgelte auf Kundenkonten. Die Höhe dieser Gebühren variierte erheblich: Während kleinere Beträge bis etwa 100.000 Euro oft noch kostenfrei verwahrt wurden, mussten Kunden mit größeren Vermögen mit Sätzen zwischen 0,1 und 1,0 Prozent pro Jahr rechnen. Besonders bei wohlhabenderen Privatpersonen und institutionellen Anlegern waren Verwahrentgelte ab einer bestimmten Vermögensgrenze von 500.000 Euro oder 1.000.000 Euro keine Seltenheit. Ein Beispiel: Ein Sparer mit 2.000.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto musste bei einem Verwahrentgelt von 0,5 Prozent jährlich 10.000 Euro an Gebühren zahlen – ohne dafür eine Gegenleistung in Form von Zinserträgen zu erhalten.
Die steuerliche Natur von Verwahrentgelten – Werbungskosten statt Kapitalertrag
Die entscheidende Frage für die steuerliche Behandlung lautete: Sind Verwahrentgelte Betriebsausgaben, Werbungskosten oder eine andere Form von Ausgaben? Nach deutscher Steuerjudikatur und der herrschenden Fachmeinung wurden Verwahrentgelte korrekt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG klassifiziert. Dies ist fundamentalwichtig, denn Werbungskosten können in voller Höhe von den Kapitaleinkünften abgezogen werden.
Der Grund für diese Einordnung liegt in der wirtschaftlichen Substanz: Verwahrentgelte sind Kosten, die unmittelbar mit der Erzielung von Kapitalerträgen in Verbindung stehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Verwahrentgelte sichern und erhalten das Kapital, das zur Erzielung von Zinserträgen notwendig ist. Ohne die Verwahrung des Geldes bei einer Bank könnten überhaupt keine Zinserträge realisiert werden. Diese logische Kette führt dazu, dass Verwahrentgelte als Werbungskosten anerkannt werden.
- Verwahrentgelte sind gebührencharakter und keine Zinsausgaben
- Sie dienen der Sicherung der Kapitalanlage
- Sie sind notwendig, um Kapitalerträge überhaupt zu ermöglichen
- Deshalb gelten sie als Werbungskosten nach § 9 EStG
Werbungskostenabzug und die praktische Anwendung
Die praktische Anwendung des Werbungskostenabzugs für Verwahrentgelte war für Sparer und deren Steuerberater relevant. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG werden Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer grundsätzlich von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen. Im Veranlagungszeitraum können Verwahrentgelte folglich mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen verrechnet werden.
Ein konkretes Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Ein Sparer mit Einkünften aus Kapitalvermögen hatte folgende Positionen im Jahr 2021:
- Zinserträge aus Sparkonten: 800 Euro
- Dividendenerträge: 1.500 Euro
- Verwahrentgelt (Negativzinsen): minus 2.200 Euro
Die Gesamteinkünfte aus Kapitalvermögen betrugen 800 + 1.500 - 2.200 = 100 Euro. Statt Steuern auf die vollen 2.300 Euro Einnahmen zahlen zu müssen, zahlte dieser Anleger Steuern nur auf 100 Euro. Bei einem angenommenen Steuersatz von 42 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) sparte dieser Anleger dadurch 924 Euro Steuern.
Ein zweites Beispiel zeigt die Situation bei Verlustverrechnung: Ein Anleger hatte folgende Konstellation:
- Festzinserträge: 1.200 Euro
- Verwahrentgelt: minus 3.500 Euro
- Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren: 4.000 Euro
Dies ergibt insgesamt: 1.200 - 3.500 + 4.000 = 1.700 Euro. Die Verwahrentgelte verringerten die steuerpflichtigen Kapitalerträge erheblich. Für diesen Anleger in der höchsten Steuerklasse bedeutete dies eine Steuerersparnis von etwa 1.470 Euro (3.500 Euro × 42 Prozent).
Abgrenzung zu anderen steuerlichen Kategorien und Besonderheiten
Die Abgrenzung von Verwahrentgelten zu anderen steuerlichen Kategorien war in der Praxis manchmal Gegenstand von Diskussionen. Es war wichtig zu verstehen, dass Verwahrentgelte nicht als Kapitalerträge selbst oder als negative Kapitalerträge behandelt werden durften. Sie sind auch nicht mit Kontoführungsgebühren oder anderen allgemeinen Bankgebühren gleichzusetzen, die als private Ausgaben zu qualifizieren wären.
Gemäß der Fachmeinung von Finanzämtern und Steuerberatungsverbänden waren allerdings einige Differenzierungen wichtig: Nur Verwahrentgelte, die spezifisch für die Verwahrung von Kapitalvermögen erhoben wurden, konnten als Werbungskosten abgezogen werden. Allgemeine Kontoführungsgebühren, die unabhängig von der Höhe des eingezahlten Vermögens berechnet wurden, fielen hingegen unter private Ausgaben und waren daher nicht abzugsfähig. Diese Unterscheidung machte eine genaue Analyse der Kontoauszüge und der Gebührenordnung notwendig.
- Verwahrentgelt (abhängig von Vermögensgröße) = Werbungskosten
- Allgemeine Kontoführungsgebühren = private Ausgaben, nicht abzugsfähig
- Gebühren für Geldwechsel oder Überweisungen = private Ausgaben