Zugewinnausgleich: Was ist das?
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Standardfall ohne Ehevertrag) teilen Eheleute bei Scheidung den Zugewinn – also die Vermögenszuwächse während der Ehe. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Ausgleich in Geld.
Steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs

| Position | Steuerrecht |
|---|---|
| Ausgleichszahlung (Geld) | Steuerfrei für den Empfänger |
| Übertragung von Immobilien als Ausgleich | Grundsätzlich steuerneutral (§ 3 Nr. 5a GrESt bei Scheidung) |
| Übertragung von Depotpositionen | Steuerneutral, aber Anschaffungskosten werden übertragen |
| Ausgleich über den gesetzlichen Anspruch hinaus | Ggf. Schenkungsteuer! |
Wann wird Schenkungsteuer fällig?
Übersteigt die Scheidungsvereinbarung den gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch, gilt der übersteigende Betrag als freigebige Zuwendung und kann schenkungsteuerpflichtig sein – wenn kein anderer Befreiungstatbestand greift.
- Gesetzlicher Anspruch: 100.000 € → tatsächlich gezahlt: 100.000 € = steuerfrei
- Gesetzlicher Anspruch: 100.000 € → tatsächlich gezahlt: 150.000 € = 50.000 € ggf. schenkungsteuerpflichtig
- Ehegatten-Freibetrag: 500.000 € gilt aber noch während intakter Ehe – bei Trennung sinkt er auf 20.000 €
Immobilien beim Zugewinnausgleich
Oft werden Immobilien auf den anderen Ehepartner übertragen. Die wichtigsten Steuerfolgen:
- Grunderwerbsteuer: § 3 Nr. 5 GrEStG befreit Übertragungen zwischen Eheleuten im Zusammenhang mit der Scheidung
- Einkommensteuer (§ 23 EStG): Wenn die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Spekulationsfrist übertragen wird, muss der übertragende Ehepartner ggf. Spekulationssteuer zahlen
- AfA-Übertragung: Der empfangende Ehepartner tritt in die Abschreibungspläne des anderen ein
Wertpapiere und Depot beim Zugewinnausgleich

Werden Depotpositionen übertragen, gelten folgende Regeln:
- Übertragung selbst ist kein steuerpflichtiges Ereignis (keine Veräußerung)
- Anschaffungskosten werden 1:1 auf den Empfänger übertragen
- Beim späteren Verkauf zahlt der Empfänger Abgeltungsteuer auf den alten Einstandskurs
- Haltedauer wird nicht übertragen (relevant für private Veräußerungsgeschäfte)
Nachehelicher Unterhalt vs. Zugewinnausgleich
Nachehelicher Unterhalt (laufende Zahlungen nach Scheidung) ist steuerlich anders zu behandeln als der Zugewinnausgleich:
- Unterhalt: Beim Zahler abzugsfähig (Realsplitting), beim Empfänger steuerpflichtig (bis 13.805 €/Jahr)
- Zugewinnausgleich (Einmalzahlung): Beim Zahler nicht abzugsfähig, beim Empfänger steuerfrei
Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich und Steuer
Als Empfänger: Nein, der Zugewinnausgleich ist steuerfrei und wird nicht in der Steuererklärung angegeben. Als Zahler: Auch keine Abzugsmöglichkeit.

Das Haus geht oft an einen Ehepartner, der den anderen auszahlt. Für den ausziehenden Partner kann dabei Spekulationssteuer anfallen, wenn er seit dem Auszug nicht mehr selbst genutzt hat und die 10-Jahre-Frist noch nicht abgelaufen ist.
Gütertrennung vermeidet den Zugewinnausgleich bei Scheidung – es gibt aber auch keine Steuervorteile im laufenden Betrieb. Für Unternehmer oft empfohlen, um das Betriebsvermögen vor Scheidungsfolgen zu schützen.