Immobilien & Steuern · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Ferienhaus im Ausland: Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland

Ferienhaus im Ausland: Steuerliche Doppelbelastung vermeiden Ein Ferienhaus in Spanien, Österreich oder Kroatien ist ein Traum – aber steuerlich komplex.

Ferienhaus im Ausland: Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
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Ferienhaus im Ausland: Steuerliche Doppelbelastung vermeiden

Ein Ferienhaus in Spanien, Österreich oder Kroatien ist ein Traum – aber steuerlich komplex. Beide Länder (Deutschland und das Ausland) wollen Steuern auf Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) löst den Konflikt – aber nicht immer zu Gunsten des Eigentümers.

Grundprinzip DBA: Bei Immobilien gilt fast immer das Belegenheitsprinzip: Das Land, in dem die Immobilie liegt, hat das primäre Besteuerungsrecht. Deutschland stellt die Einkünfte frei – aber der Progressionsvorbehalt bleibt!

Mieteinnahmen aus dem Ferienhaus

Land (Beispiel)Besteuerung im AuslandBesteuerung Deutschland
SpanienJa (Mietsteuer auch bei Eigennutzung fiktiv!)Freigestellt + Progressionsvorbehalt
ÖsterreichJaFreigestellt + Progressionsvorbehalt
USAJa (Federal + State Tax)Freigestellt + Progressionsvorbehalt
KroatienJaFreigestellt + Progressionsvorbehalt

Spanien-Besonderheit: Fiktive Mietsteuer

In Spanien zahlen nicht-ansässige Immobilieneigentümer Steuer auf eine fiktive Miete – auch wenn sie die Immobilie ausschließlich selbst nutzen und nicht vermieten. Die Basis: 1,1% des Katasterwertes (jährlich). Darauf fällt die spanische „Impuesto sobre la Renta de no Residentes" (IRNR) an.

Verkauf des Ferienhauses: Spekulationssteuer

Beim Verkauf gilt ebenfalls das Belegenheitsprinzip: Das Ausland besteuert den Veräußerungsgewinn. Deutschland stellt ihn frei (mit Progressionsvorbehalt). Aber: Die 10-Jahres-Frist (§ 23 EStG) gilt für das Auslandsgrundstück NICHT – da DE keine Steuer erhebt (DBA-Freistellung).

Wichtig: In Deutschland entfällt § 23 EStG bei DBA-freigestellten Auslandsimmobilien – da macht die 10-Jahres-Frist keinen Sinn. Trotzdem: Der Gewinn fließt in den Progressionsvorbehalt ein und erhöht den deutschen Steuersatz auf andere Einkünfte.

Steuererklärungspflicht in Deutschland und im Ausland

  • Deutschland: Auslandsimmobilien-Einkünfte in Anlage AUS eintragen (Progressionsvorbehalt)
  • Ausland: Steuererklärung vor Ort, meist mit lokalem Steuerberater
  • Mieteinnahmen im Ausland müssen auch in Deutschland gemeldet werden
  • Eigennutzung: In einigen Ländern trotzdem steuerpflichtig (z.B. Spanien)

FAQ: Ferienhaus im Ausland

Muss ich das Ferienhaus im Ausland in der deutschen Steuererklärung angeben?

Ja. Auch wenn die Einkünfte in Deutschland freigestellt sind, müssen sie in der Anlage AUS erklärt werden. Das Finanzamt berücksichtigt sie für den Progressionsvorbehalt. Wer das unterlässt, macht falsche Angaben – das kann als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.

Kann ich Werbungskosten für das Auslands-Ferienhaus in Deutschland abziehen?

Nein – wenn die Einkünfte in Deutschland freigestellt sind, können auch keine Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG Korrespondenzprinzip). Werbungskosten können nur im Ausland geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn ich das Ferienhaus vermiete und teils selbst nutze?

Dann teilst du die Kosten auf: Anteil der Mietzeit = Werbungskosten im Ausland, Anteil der Eigennutzung = keine Kosten. Bei gemischter Nutzung in Deutschland (Eigennutzung und Vermietung) gelten besondere Regeln – diese übertragen sich grundsätzlich auch auf Auslandsimmobilien.

SteuernSparen.one Redaktion

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