Photovoltaik boomt in Deutschland – und das Steuerrecht hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Seit 2023 sind PV-Anlagen bis 30 kW steuerlich erheblich begünstigt. Wer die Regeln kennt, zahlt kaum noch Steuern auf seinen Solarstrom.
Einkommensteuerbefreiung: Wer profitiert?

| Gebäudetyp | Max. Leistung (steuerfrei) |
|---|---|
| Einfamilienhaus / Gewerbe auf einem Gebäude | 30 kWp |
| Mehrfamilienhaus / Mischnutzung | 15 kWp pro Einheit, max. 100 kWp gesamt |
| Über diesen Grenzen | Steuerpflichtig (Gewerbebetrieb oder freier Beruf) |
Was die Steuerbefreiung bedeutet: Kein Betriebsstättenkonzept mehr, keine EÜR erforderlich, keine Anlage G oder S in der Steuererklärung. Die Einspeisevergütung ist einfach steuerfrei.
Umsatzsteuer bei Photovoltaik: Nullsteuersatz seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz (0% Umsatzsteuer). Das gilt für:
- Alle Komponenten der PV-Anlage (Module, Wechselrichter, Speicher)
- Montage und Installation durch den Installateur
- Anlagen auf Wohngebäuden und in deren Nähe
- Einzel- und Mehrfamilienhäuser, Schulen, Gemeindezentren
Was ist mit Batteriespeichern?

Batteriespeicher, die direkt mit der PV-Anlage kombiniert werden, profitieren ebenfalls vom Nullsteuersatz und der Einkommensteuerbefreiung – wenn sie zu mehr als 50% der Speicherung von PV-Strom dienen.
Einspeisevergütung 2026: Was wird bezahlt?
| Anlagegröße | Einspeisevergütung (Volleinspeisung) | Teileinspeisevergütung |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | ca. 8,0 ct/kWh | ca. 12,9 ct/kWh |
| 10–40 kWp | ca. 7,0 ct/kWh | ca. 10,8 ct/kWh |
| Über 40 kWp | ca. 5,7 ct/kWh | ca. 10,5 ct/kWh |
FAQ: Photovoltaik und Steuern
Bei Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden nicht mehr. Die Steuerbefreiung gilt automatisch – ohne Antrag. Bei größeren Anlagen oder gewerblichen Gebäuden bleibt die Steuerpflicht bestehen.
Ja, wenn die Anlage die 30-kWp-Grenze nicht überschreitet. Die Steuerbefreiung gilt auch für Vermieter, die eine PV-Anlage auf ihrer Mietimmobilie installieren.

Bei steuerbefreiten Anlagen: Nein. Bei steuerpflichtigen Anlagen muss der Eigenverbrauch als Entnahme bewertet und versteuert werden – zu einem pauschalen Satz.