Passives Einkommen klingt nach steuerfreiem Geld — ist es aber nicht. Ob Mieteinnahmen, Dividenden oder Zinsen: Das Finanzamt hat bei allen passiven Einkommensquellen die Hand auf. Hier erfahren Sie, was wie besteuert wird und wie Sie legal Steuern reduzieren.
Mieteinnahmen: persönlicher Einkommensteuersatz (bis 45 %)
Dividenden: 25 % Abgeltungsteuer + Soli
Zinsen: 25 % Abgeltungsteuer + Soli
Lizenzgebühren: persönlicher Steuersatz (sonstige Einkünfte)
Mieteinnahmen: Wie viel bleibt netto?

Mieteinnahmen sind keine Kapitalerträge — sie werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Wer 45 % Grenzsteuersatz hat, gibt fast die Hälfte der Mieteinnahmen an den Staat. Der entscheidende Hebel: Werbungskosten.
Von den Mieteinnahmen können Sie abziehen:
- Abschreibung (AfA): 3 % des Gebäudewertes bei Neubauten ab 2023
- Zinsen aus dem Immobilienkredit (vollständig absetzbar)
- Verwaltungskosten, Hausgeld, Grundsteuer
- Reparatur und Instandhaltung (Erhaltungsaufwand)
- Versicherungen, Fahrtkosten, Steuerberatung
Dividenden und der Freistellungsauftrag
Auf Dividenden, Zinsen und realisierte Kursgewinne fällt 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (0,25 % auf Kapitalerträge) an — macht zusammen 26,375 %. Die Steuern werden direkt von der Bank einbehalten. Pro Person gibt es den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro). Bis zu diesem Betrag sind Kapitalerträge steuerfrei — wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank erteilt wurde.

| Situation | Steuersatz | Optimierung |
|---|---|---|
| Dividenden, Zinsen | 25 % + Soli | Freistellungsauftrag nutzen |
| Kursgewinne | 25 % + Soli | Verluste gegenrechnen |
| Thesaurierende ETFs | Vorabpauschale (jährlich) | Freistellungsauftrag vorhalten |
| Ausländische Dividenden | 25 % + evtl. Quellensteuer | Quellensteuer anrechnen |
Günstigerprüfung: Wann lohnt sich die Steuererklärung?
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt — z.B. bei niedrigem Gesamteinkommen — können Sie die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt versteuert die Kapitalerträge dann mit dem günstigeren persönlichen Steuersatz und erstattet die Differenz zur einbehaltenen Abgeltungsteuer.
Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden — nicht mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus anderen Kapitalanlagen (Anleihen, ETFs) können dagegen mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden. Nicht genutzte Verluste werden vorgetragen und im nächsten Jahr verrechnet.
Wenn die Bank in Deutschland sitzt und Abgeltungsteuer abgeführt hat — nein, das ist final. Pflicht entsteht nur bei ausländischen Konten, wenn Abgeltungsteuer nicht automatisch abgezogen wurde, oder wenn Sie die Günstigerprüfung nutzen wollen.

Meistens nein, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem entsprechenden Land besteht — und das ist mit den meisten Ländern der Fall. Die ausländischen Mieteinnahmen können aber den deutschen Steuersatz erhöhen (Progressionsvorbehalt).
Lizenzeinnahmen (z.B. aus Büchern, Musik, Patenten) sind sonstige Einkünfte und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Es gibt keinen Pauschbetrag. Werbungskosten können in tatsächlicher Höhe abgezogen werden.