Abgeltungssteuer auf ETF und Aktien: Das Grundprinzip
Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland folgt seit 2009 einem einheitlichen Prinzip: der Abgeltungssteuer. Diese pauschale Besteuerung gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, also insbesondere für Dividenden, Zinsen und Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Nach § 32d Abs. 1 EStG werden diese Erträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag nach § 4 SolZG 1995 in Höhe von 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer selbst. Dies ergibt einen effektiven Gesamtsteuersatz von 26,375 Prozent.
Für Anleger ist es wichtig zu verstehen, dass dieser Steuersatz unabhängig davon gilt, wie hoch das persönliche Einkommen ist. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro zahlt auf Kapitalerträge denselben Prozentsatz wie ein Unternehmer mit 150.000 Euro Jahreseinkommen. Diese Regelung gilt sowohl für Einzelaktien als auch für Aktienfonds und börsengehandelte Fonds, kurz ETFs. Die Abgeltungssteuer wird in der Regel vom depotführenden Kreditinstitut oder der Wertpapierhandelsstelle direkt eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger erhält somit automatisch eine Jahresteuerbescheinigung nach § 45 Abs. 2 AStG, die alle steuerpflichtigen Erträge dokumentiert.
Die Teilfreistellung bei ETF-Einkünften
Eine wesentliche Besonderheit bei der Besteuerung von ETFs ist die sogenannte Teilfreistellung. Diese Regelung wurde mit der Investmentsteuerreform ab 2018 eingeführt und ist in § 8 Abs. 3 InvStG verankert. Die Grundidee besteht darin, dass bei ETFs, die in Aktien anlegen, nicht 100 Prozent der Erträge besteuert werden, sondern nur ein reduzierter Anteil. Dies soll vermeiden, dass Aktienerträge doppelt besteuert werden – einmal auf Unternehmensebene durch die Körperschaftsteuer und erneut auf Ebene des Anlegers.
Konkret wird bei einem klassischen Aktien-ETF gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 InvStG eine Teilfreistellung von 30 Prozent gewährt. Das bedeutet, dass nur 70 Prozent der Gewinne und Ausschüttungen dem regulären Steuersatz unterliegen. Für ein Rechenbeispiel: Ein Anleger erzielt mit seinem Aktien-ETF einen Gesamtertrag von 1.000 Euro im Jahr. 30 Prozent hiervon, also 300 Euro, sind steuerfrei. Von den verbleibenden 700 Euro werden 26,375 Prozent Steuer fällig, was einer Steuerzahlung von 184,625 Euro entspricht. Der effektive Steuersatz liegt damit bei etwa 18,5 Prozent statt 26,375 Prozent.
Für Mischfonds oder ausländische Aktienfonds gelten andere Teilfreistellungsquoten. Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil erhalten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 InvStG eine Teilfreistellung von 20 Prozent, was einem effektiven Steuersatz von etwa 21 Prozent entspricht. Reine Rentenfonds oder Geldmarktfonds haben hingegen keine Teilfreistellung und unterliegen der vollen Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent. Anleger sollten daher beim Fondskauf genau prüfen, welche Teilfreistellungsquote für den jeweiligen ETF gilt, da dies erhebliche Auswirkungen auf die Nettorendite hat.
Die Vorabpauschale: Besteuerung ohne Ausschüttung
Ein häufiger Kritikpunkt an der früheren Fondsbesteuerung war, dass Anleger Steuern auf nicht realisierte Gewinne zahlen mussten. Die Vorabpauschale wurde eingeführt, um eine fairere Besteuerung zu erreichen. Sie ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 InvStG geregelt und betrifft insbesondere thesaurierende Fonds – also Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren. Die Vorabpauschale wird auf Grundlage des sogenannten Referenzzinssatzes berechnet, den das Bundeszentralamt für Steuern jährlich veröffentlicht.
Der Referenzzinssatz ist auf Basis des durchschnittlichen Zinsatzes für Bundesanleihen mit fünfjähriger Laufzeit festgesetzt. Im Jahr 2024 lag dieser Satz bei 2,0 Prozent, was bedeutet, dass auf den Wert des Fondsanteils vom 31. Dezember des Vorjahres eine pauschale Vorabpauschale von 2 Prozent berechnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Fonds tatsächlich 2 Prozent Rendite erwirtschaftet hat oder nicht. Für einen ETF mit einem Fondsvermögen von 10.000 Euro beträgt die Vorabpauschale somit 200 Euro, die mit dem Abgeltungsteuersatz von 26,375 Prozent (oder beim Aktien-ETF mit 18,5 Prozent effektiv) zu versteuern sind.
Die Vorabpauschale hat jedoch eine Obergrenze: Sie darf nicht höher als die tatsächliche Kurswertsteigerung des Fonds im Jahr sein. Sollte ein ETF also weniger Rendite erwirtschaften als der Referenzzinssatz angibt, reduziert sich die Vorabpauschale entsprechend. Dies ist besonders relevant in Jahren mit fallenden Aktienmärkten. Übersteigt der tatsächliche Gewinn die Vorabpauschale, wird die Differenz beim Verkauf des Fonds besteuert. Für ausschüttende Fonds gilt die Vorabpauschale analog: Sie wird auf die Ausschüttung angerechnet, reduziert also die tatsächlich zu versteuernden Erträge nicht, sondern ist ein zusätzliches Besteuerungselement.
Der Freistellungsauftrag und der 1.000-Euro-Freibetrag
Der Freistellungsauftrag ist eines der wichtigsten Steuersparinstrumente für Privatanleger und ist in § 45 Abs. 1 AStG verankert. Jeder Anleger hat die Möglichkeit, seinem depotführenden Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Dadurch werden Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze nicht mit Abgeltungssteuer besteuert. Diese Grenze wird als Freibetrag oder auch Sparer-Pauschbetrag bezeichnet.
Der Freibetrag beträgt für Einzelpersonen 1.000 Euro pro Kalenderjahr, nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro. Dies ist ein enormer Vorteil, denn Kapitalerträge bis zu dieser Grenze fallen komplett aus der Besteuerung heraus. Wer beispielsweise mit seinem ETF-Portfolio im Jahr 2025 genau 1.000 Euro Gewinn macht, zahlt darauf keine Steuern, solange dieser Freibetrag nicht durch andere Kapitalerträge aufgebraucht wird.
Ein zweites Beispiel verdeutlicht dies: Ein Anleger hat Erträge aus verschiedenen Quellen. Sein Aktien-ETF bringt 600 Euro, eine Einzelaktie 300 Euro und ein Tagesgeldkonto 150 Euro – insgesamt 1.050 Euro. Von diesem Gesamtbetrag werden 1.000 Euro durch den Freistellungsauftrag abgedeckt, lediglich die überschüssigen 50 Euro unterliegen der Abgeltungssteuer. Der Steuersatz auf diese 50 Euro beträgt effektiv 18,5 Prozent (Aktien-ETF mit Teilfreistellung), was einer Steuerleistung von etwa 9,25 Euro entspricht.
- Der Freistellungsauftrag muss beim depotführenden Institut angefordert werden
- Der Betrag kann beliebig zwischen mehreren Depots aufgeteilt werden, darf aber insgesamt 1.000 Euro nicht überschreiten
- Der Auft