Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit

Immobilien-Crowdinvesting Steuer: Zinsen, Verluste, P2P-Plattformen 2024

Crowdinvesting und P2P-Lending: Steuerlicher Überblick Immobilien-Crowdinvesting (über Plattformen wie Exporo, Bergfürst, Engel & Völkers Digital Invest)…

Immobilien-Crowdinvesting Steuer: Zinsen, Verluste, P2P-Plattformen 2024

Crowdinvesting und P2P-Lending: Steuerlicher Überblick

Immobilien-Crowdinvesting (über Plattformen wie Exporo, Bergfürst, Engel & Völkers Digital Invest) und P2P-Lending (Mintos, Bondora, Auxmoney) erfreuen sich großer Beliebtheit. Aber die steuerliche Behandlung ist komplex – und wird von vielen Anlegern unterschätzt.

Kernregel: Zinsen aus Crowdinvesting und P2P-Lending sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25% + Soli + KiSt. Depotbanken führen sie automatisch ab – aber ausländische Plattformen meist nicht!

Zinseinkünfte: Was ist steuerpflichtig?

  • Reguläre Zinszahlungen aus Crowdinvesting
  • Bonuszinsen, Cashback-Zahlungen
  • Zinsen bei Rückkaufgarantie (werden als Zinseinkünfte behandelt)
  • Sekundärmarkt-Gewinne (Kauf unter Nennwert = Stückzinsen)

Ausländische Plattformen: Eigenverantwortliche Versteuerung

Das ist die häufigste Falle: Plattformen wie Mintos (Lettland), Bondora (Estland), Peerberry (Ukraine/Lettland) führen keine Abgeltungsteuer ab. Der Anleger muss die Einkünfte selbst in der Steuererklärung angeben – in der Anlage KAP.

PlattformLandKAPiSt-Abführung DEMeldepflicht Anleger
ExporoDeutschlandTeilweiseJa, Anlage KAP
MintosLettlandNeinJa, Anlage KAP
BondoraEstlandNeinJa, Anlage KAP
AuxmoneyDeutschlandJaGgf. Kontrolle

Verluste: Verrechnung im Crowdinvesting

Kreditausfälle bei P2P-Plattformen sind Verluste aus Kapitalvermögen – aber nur eingeschränkt verrechenbar. Seit 2020 gibt es den separaten Verlustverrechnungstopf für „Ausfall von Kapitalforderungen" (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG, max. 20.000 € p.a.).

Begrenzung seit 2020: Verluste aus Totalausfällen bei P2P (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG) sind auf 20.000 € p.a. begrenzt und nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar. Restliche Verluste werden vorgetragen.

Jahressteuerausweis und Dokumentation

  • Jahressteuerausweis aller Plattformen herunterladen (meist im Januar für Vorjahr)
  • Auch Rückkaufgarantie-Zahlungen als Zinsen erfassen
  • Ausfälle und Abschreibungen dokumentieren
  • Umrechnungskurs für nicht-EUR-Erträge (EZB-Kurs am Zufluss-Tag)

FAQ: Crowdinvesting Steuer

Muss ich ausländische Plattform-Zinsen in der Steuererklärung angeben?

Ja, immer. Ausländische Plattformen melden zwar an ihre nationalen Behörden (DAC7 ab 2023), aber keine automatische Abführung an das deutsche Finanzamt. Du trägst die Zinsen in Anlage KAP ein – mit dem vollen Betrag als „Kapitalerträge, für die kein KAPiSt einbehalten wurde".

Was passiert bei einer Plattform-Insolvenz steuerlich?

Ein Totalausfall ist grundsätzlich ein Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG, begrenzt auf 20.000 €). Sobald die Insolvenz endgültig ist (kein Rückfluss mehr realistisch), kann der Verlust geltend gemacht werden. Unbedingt Unterlagen aufbewahren.

Gilt der Sparerpauschbetrag auch für Crowdinvesting-Zinsen?

Ja. Der Sparerpauschbetrag (1.000 € / 2.000 € zusammen veranlagt) gilt für alle Kapitalerträge inkl. Crowdinvesting-Zinsen. Du musst einen Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Plattform stellen – möglich ist das aber nur bei deutschen Plattformen.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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