Wer im Jahr Verluste aus Wertpapieren gemacht hat, kann diese mit Gewinnen verrechnen – aber nicht unbegrenzt. Das Verlusttopf-System der Deutschen Abgeltungsteuer hat klare Regeln, die viele Anleger nicht kennen und dadurch Geld verschenken.
Das Verlusttopf-System der Banken
Jede Bank führt für Sie automatisch zwei Verlusttöpfe:

| Topf | Enthält | Verrechenbar mit |
|---|---|---|
| Allgemeiner Verlusttopf | Verluste aus Aktien, ETFs, Zinsen, Dividenden (außer Aktien) | Allen Kapitalerträgen |
| Aktien-Verlusttopf | Verluste aus Aktienverkäufen | NUR Gewinnen aus Aktienverkäufen |
So funktioniert die Verrechnung
Beispiel: Verluste und Gewinne im selben Jahr
| Transaktion | Betrag | Topf |
|---|---|---|
| Verkauf Aktie A (Gewinn) | +5.000 EUR | Aktien-Topf |
| Verkauf Aktie B (Verlust) | –3.000 EUR | Aktien-Topf |
| ETF-Ausschüttung | +800 EUR | Allgemeiner Topf |
| Zertifikat-Verlust | –200 EUR | Allgemeiner Topf |
| Steuer auf Netto-Gewinn | Aktien: 2.000 EUR / Allg.: 600 EUR | 25% Abgeltungsteuer |
Verlustbescheinigung: Frist 15. Dezember!
Wenn Sie Verluste bei mehreren Banken haben und diese bankübergreifend verrechnen wollen, brauchen Sie eine Verlustbescheinigung. Diese müssen Sie bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei der Bank beantragen.
- Antrag schriftlich bei der depotführenden Bank stellen
- Frist: 15. Dezember (unwiderruflich!)
- Die Verluste werden dann in der Steuererklärung über Anlage KAP mit anderen Bankkonten verrechnet
- Ohne Bescheinigung: Verluste bleiben im Topf der einzelnen Bank (kein Bankwechsel)
Verlustverrechnung über die Steuererklärung (Anlage KAP)
Wenn Sie:

- Verluste bei Bank A und Gewinne bei Bank B haben
- Verluste aus dem Vorjahr vortragen wollen
- Verluste aus ausländischen Depots berücksichtigen wollen
... dann tragen Sie alles in die Anlage KAP ein und reichen die Verlustbescheinigung bei.
Was verfällt nicht?
Verluste verfallen NICHT am Jahresende. Sie werden automatisch in das nächste Jahr vorgetragen. Der Verlusttopf einer Bank summiert sich Jahr für Jahr – bis Gewinne zur Verrechnung vorhanden sind.
Besonderheit: Termingeschäfte (Optionen, Futures)
Seit 2021 gilt: Verluste aus Termingeschäften können nur noch bis max. 20.000 EUR pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Diese Regelung ist umstritten und wird rechtlich angefochten.

Nein. Krypto-Verluste (§23 EStG, "andere Wirtschaftsgüter") können nur mit anderen §23-Gewinnen verrechnet werden – nicht mit Kapitalerträgen aus Wertpapieren.
Wenn Sie das Depot komplett übertragen, gehen die Verlusttöpfe mit. Wenn Sie kündigen ohne Übertrag, müssen Sie unbedingt eine Verlustbescheinigung anfordern, um die Verluste in der Steuererklärung retten zu können.