Wer nicht verheiratet ist, wird im deutschen Steuerrecht wie zwei Einzelpersonen behandelt — getrennte Veranlagung, kein Splittingvorteil, keine gemeinsamen Freibeträge. Das kann erheblich teurer sein als bei Ehepaaren. Was unverheiratete Paare trotzdem optimieren können.
Splitting: Nur für Ehepaare (Einsparung bis ca. 15.000 € / Jahr)
Schenkungen: Nur 20.000 € Freibetrag (vs. 500.000 € Ehepartner alle 10 Jahre)
Erbschaft: Nur 20.000 € Freibetrag (vs. 500.000 € Ehepartner)
Gemeinsame Veranlagung: Nicht möglich
Der fehlende Splittingvorteil — wie groß ist der Unterschied?

Das Einkommensteuersplitting für Ehepaare halbiert das gemeinsame Einkommen, berechnet die Steuer und verdoppelt sie — das führt zu erheblichen Einsparungen, wenn die Partner unterschiedlich viel verdienen. Unverheiratete Paare können das nicht nutzen — jeder zahlt auf sein volles Einkommen.
| Situation | Steuer (verheiratet) | Steuer (unverheiratet) | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Partner A: 80.000 €, Partner B: 0 € | ca. 18.000 € | ca. 26.000 € | -8.000 € |
| Partner A: 60.000 €, Partner B: 20.000 € | ca. 14.200 € | ca. 15.800 € | -1.600 € |
| Partner A: 40.000 €, Partner B: 40.000 € | ca. 11.800 € | ca. 11.800 € | 0 € |
Was ist trotzdem möglich?
- Kosten teilen und beim höher Besteuerten absetzen: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen — der Partner mit höherem Steuersatz sollte zahlen und absetzen
- Depot auf niedrigeren Einkommensbezieher: Kapitalerträge beim Partner mit niedrigerem Steuersatz anfallen lassen (Freistellungsauftrag + günstigerer Steuersatz)
- Immobilie: Eigentumsanteile optimieren: Der steuerlich relevante Anteil (Zinsen, AfA, Verluste) fällt beim jeweiligen Eigentümer an — wer mehr Steuern zahlt, sollte mehr Anteile halten
- Schenkung mit Freibetrag alle 10 Jahre: 20.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei zwischen Partnern übertragbar

Erbrecht ohne Trauschein: Das größte Risiko
Unverheiratete Partner sind gesetzliche Fremde — sie erben ohne Testament gar nichts. Zusätzlich ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebenspartner ohne Trauschein auf nur 20.000 Euro begrenzt (statt 500.000 Euro für Ehegatten). Ein Testament ist daher unverzichtbar — und die Erbschaftsteuerplanung sollte frühzeitig erfolgen.
Nein. Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können zusammenveranlagt werden. Unverheiratete Partner sind steuerlich immer Einzelpersonen.

Nur wenn der Partner im eigenen Haushalt lebt und bedürftig ist (kein nennenswertes eigenes Einkommen). Dann kann der unterstützende Partner Unterhalt bis zu 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen — wenn der Partner auf Sozialleistungen verzichtet hat.
Kindergeld wird an ein Elternteil ausgezahlt, der Kinderfreibetrag wird aufgeteilt. Unverheiratete Alleinerziehende haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 Euro / Jahr) — wenn kein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.