Erbschaftsteuer · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Erbschaftsteuer berechnen 2026: Freibeträge, Steuersätze und Beispiele

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet? Freibeträge für Kinder (400.000 €), Ehegatten (500.000 €) und alle Steuersätze im Überblick.

Erbschaftsteuer berechnen 2026: Freibeträge, Steuersätze und Beispiele
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Grundlagen der Erbschaftsteuer 2026

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland eine der wichtigsten Steuern im privaten Vermögensbereich. Sie wird fällig, wenn eine Person durch Erbfall, Schenkung oder als Erbe von Todes wegen Vermögen erhält. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Die Höhe der Steuerbelastung hängt wesentlich von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, der Höhe des Erbes und dem geltenden Steuersatz in der jeweiligen Steuerklasse.

Für das Jahr 2026 gelten in Deutschland die bisherigen Regelungen der Erbschaftsteuer, die zuletzt 2016 reformiert wurden. Allerdings ist zu beachten, dass die Freibeträge gemäß § 16 ErbStG alle zehn Jahre an die Inflation angepasst werden. Die nächste Anpassung der Freibeträge findet zum 1. Januar 2027 statt. Dies bedeutet, dass Erben, die in den Jahren 2026 und davor erben, noch von den aktuellen Freibetragssätzen profitieren können, bevor diese möglicherweise erhöht werden.

Die Erbschaftsteuer unterscheidet sich grundlegend von der Einkommensteuer. Sie ist eine Verkehrsteuer, die beim Vermögensübergang anfällt. Der Erbe oder die Erbin muss die Steuer zahlen, nicht der Nachlass. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Liquidität des Erben, besonders wenn das Erbe aus illiquiden Vermögensbestandteilen wie Immobilien besteht.

Freibeträge und Steuerklassen im Detail

Die Erbschaftsteuer regelt ihre Freibeträge gestaffelt nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen. Diese Abstaffelung wird in drei Steuerklassen unterteilt, die in § 15 ErbStG definiert sind. Die Steuerklasse bestimmt nicht nur die Höhe des Freibetrags, sondern auch den anwendbaren Steuersatz.

Steuerklasse I umfasst die nächsten Angehörigen:

  • Ehegatten und Lebenspartner: Freibetrag 400.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: Freibetrag 400.000 Euro
  • Enkel und Stiefenkel (wenn die Eltern verstorben sind): Freibetrag 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (bei Erbfall): Freibetrag 100.000 Euro

Steuerklasse II gilt für entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten, Neffen und Stiefgeschwister. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 Euro. Nicht verwandte Personen fallen in Steuerklasse III mit ebenfalls 20.000 Euro Freibetrag.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass diese Freibeträge den Erben ermöglichen, steuerfrei unbegrenzt zu erben. Das ist nicht korrekt. Der Freibetrag gilt pro Erwerb und pro zehn Jahre neu. Dies bedeutet, dass ein Kind nach zehn Jahren erneut einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen kann, beispielsweise wenn der andere Elternteil verstirbt oder wenn es als Beschenkter Vermögen erhält. Allerdings ist zu beachten, dass Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden, gemäß § 14 Abs. 3 ErbStG auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag angerechnet werden.

Steuersätze und deren Berechnung

Die Erbschaftsteuer wird progressiv besteuert, das heißt, der Steuersatz steigt mit der Höhe des zu versteuernden Erbes. Die Steuersätze unterscheiden sich deutlich je nach Steuerklasse und sind in § 19 ErbStG festgelegt. Diese progressive Struktur führt dazu, dass bereits kleine Erhöhungen des Erbes zu deutlich höheren Steuersätzen führen können.

Steuersätze für Steuerklasse I:

  • Bis 75.000 Euro: 7 Prozent
  • 75.000 bis 300.000 Euro: 11 Prozent
  • 300.000 bis 600.000 Euro: 15 Prozent
  • 600.000 bis 6.000.000 Euro: 19 Prozent
  • 6.000.000 bis 13.000.000 Euro: 23 Prozent
  • 13.000.000 bis 26.000.000 Euro: 27 Prozent
  • Über 26.000.000 Euro: 30 Prozent

Für die Steuerklassen II und III gelten deutlich höhere Sätze, die ab dem ersten Euro anfallen und von 15 Prozent bis maximal 30 Prozent reichen. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein entfernter Verwandter oder Freund schon auf den ersten Euro des Erbes einen Steuersatz von 15 Prozent zahlen muss, wohingegen ein Kind oder Ehegatte erst ab 75.000 Euro besteuert wird.

Besondere Regelungen gelten für Betriebsvermögen und Grundvermögen. Gemäß § 13a ErbStG können für Betriebsvermögen Verschonungsregeln gelten, die die Steuerbelastung erheblich reduzieren. Dies ist ein wichtiger Punkt bei der Vermögensplanung in Unternehmerfamilien.

Praktisches Rechenbeispiel: Die kinderlose Ehefrau

Zur Veranschaulichung der Berechnung betrachten wir folgendes Szenario: Ein verheirateter Mann verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau Vermögenswerte im Gesamtwert von 800.000 Euro. Die Ehefrau ist die alleinige Erbin.

Der Berechnungsweg erfolgt schrittweise:

  1. Gesamtwert des Nachlasses: 800.000 Euro
  2. Abzug des Freibetrags (Steuerklasse I, Ehegatte): 400.000 Euro
  3. Zu versteuerndes Vermögen: 400.000 Euro
  4. Anwendung des Steuersatzes: Die 400.000 Euro fallen in die Spanne 300.000 bis 600.000 Euro, daher gilt der Steuersatz von 15 Prozent
  5. Erbschaftsteuer: 400.000 Euro × 15 Prozent = 60.000 Euro

Die Ehefrau müsste somit 60.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Ihr verbleibt ein Nettovermögen von 740.000 Euro. Dies zeigt, dass der Freibetrag zwar eine erhebliche Entlastung darstellt, bei größeren Vermögen aber dennoch beachtliche Steuersummen entstehen können.

Rechenbeispiel: Der Erbe mit mehreren Kindern

Ein zweites, komplexeres Beispiel: Ein Vater hinterlässt seinen zwei Kindern gemeinsam ein Vermögen von 1.200.000 Euro. Das Vermögen setzt sich zusammen aus einer Immobilie (Grundbesitzwert nach Bewertungsgesetz: 600.000 Euro), Bankguthaben (400.000 Euro) und Wertpapieren (200.000 Euro).

Jedes Kind erbt die Hälfte, also 600.000 Euro. Die Berechnung für jedes Kind läuft wie folgt:

  1. Anfall auf den Erben (je Kind): 600.000 Euro
  2. Abzug des Freibetrags (Steuerklasse I, Kind): 400.000 Euro
  3. Zu versteuerndes Vermögen pro Kind: 200.000 Euro
  4. Anwendung des Steuersatzes: 200.000 Euro fallen vollständig in die Spanne 75.000 bis 300.000 Euro,
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