Steueroptimierung · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Sonderausgaben in der Steuererklärung: Vollständige Übersicht 2026

Welche Sonderausgaben kann ich absetzen? Von Versicherungen bis Spenden — ein vollständiger Überblick mit Grenzen und Tipps.

Sonderausgaben in der Steuererklärung: Vollständige Übersicht 2026
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Was sind Sonderausgaben und wie funktioniert die Steuerersparnis?

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das deutsche Einkommensteuergesetz ausdrücklich zum Abzug zulässt — obwohl sie keinen direkten Bezug zu Einkünften haben. Anders als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entstehen Sonderausgaben im privaten Bereich. Das Steuerrecht erkennt sie trotzdem an, weil der Gesetzgeber sie als gesellschaftlich bedeutsam erachtet oder als notwendig für den Grundbedarf klassifiziert.

Nach § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen senken. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Steuerlast: Jeder Euro Sonderausgaben reduziert die Steuerbasis um einen Euro. Bei einem Durchschnittssteuersatz von etwa 42 Prozent für höhere Einkommen bedeutet das eine Steuerersparnis von bis zu 42 Cent pro Euro Sonderausgaben.

Entscheidend ist die Frage: Mit oder ohne Einzelnachweis? Wer keine konkreten Belege vorlegt, erhält die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro (bei Einzelveranlagung). Verheiratete Paare in Zusammenveranlagung profitieren von 72 Euro Pauschale. Diese Pauschale ist fest und wird nicht erhöht, selbst wenn tatsächliche Ausgaben deutlich darunter liegen. Umgekehrt lohnt sich bei höheren tatsächlichen Ausgaben der Einzelabzug mit Nachweisen deutlich mehr — wie die folgenden Abschnitte zeigen.

Versicherungsbeiträge: Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung

Die Versicherungsbeiträge bilden den Kernbereich der abzugsfähigen Sonderausgaben. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für gesetzlich Versicherte sind dies die regulären Krankenkassenbeiträge inklusive des Eigenanteils zur Pflegeversicherung.

Arbeitnehmer zahlen üblicherweise etwa 7,3 Prozent ihres Bruttoeinkommens zur Krankenversicherung plus 1,525 Prozent zur Pflegeversicherung (Stand 2026). Selbstständige und Freiberufler zahlen den vollen Beitrag selbst, was deutlich höher ausfällt. Ein Selbstständiger mit 60.000 Euro Jahreseinkommen zahlt derzeit etwa 7.500 Euro Krankenkassenbeiträge und 1.200 Euro Pflegeversicherung jährlich — diese Summen können vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zusätzlich abzugsfähig sind Beiträge zu Krankentagegeldversicherung, Zahnzusatzversicherung und Pflegezusatzversicherung. Auch Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Basisabsicherung (sogenannte Rürup-Rente) gehören hier hinein. Die maximale Abzugsfähigkeit für Altersvorsorgeaufwendungen ist auf 25.639 Euro pro Person für 2026 (nach § 10 Abs. 3 EStG) limitiert, wobei der Garantiezins berücksichtigt wird.

Haftpflichtversicherungen für die private Nutzung sind ebenfalls absetzbar, allerdings nur in Grenzen. Die erste Haftpflichtversicherung (üblicherweise Privathaftpflicht) ist als Sonderausgabe unbegrenzt abzugsfähig. Zusätzliche Haftpflichtversicherungen werden pro Versicherungsfall mit maximal 300 Euro im Jahr anerkannt, insgesamt aber nicht über 1.500 Euro im Jahr hinaus.

Spenden und Mitgliedsbeiträge: Gemeinnützige Organisationen und politische Parteien

Spenden an gemeinnützige Organisationen senken nachweislich die Steuerlast und sind ein wichtiger Bestandteil der Sonderausgaben. Nach § 10b EStG können Spenden in voller Höhe abgezogen werden, maximal jedoch bis zu 20 Prozent des Gesamteinkommens pro Veranlagungsjahr. Für einen Arbeitnehmer mit 50.000 Euro Bruttoeinkommen bedeutet das eine maximale Spendensumme von 10.000 Euro, die absetzbar wäre.

Wichtig: Die Empfänger müssen gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt sein. Das Finanzamt prüft dies anhand der sogenannten Körperschaftsteuerbefreiung. Spendenbescheinigungen oder Nachweise sind erforderlich. Kleine Spenden bis 300 Euro können mit vereinfachten Nachweisen (etwa Kontoauszug plus Spendenquittung) geltend gemacht werden.

Mitgliedsbeiträge zu politischen Parteien sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls abzugsfähig. Die Obergrenze beträgt 3.300 Euro pro Jahr (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro). Dies fördert die Parteifinanzierung und das demokratische Engagement. Auch Spenden an Parteien zur Wahlkampffinanzierung können teilweise mit Steuergutschriften kombiniert werden.

Berufsausbildungskosten und Fortbildungen

Aufwendungen für eine Berufsausbildung können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium insoweit absetzbar, als sie nicht als Werbungskosten zu behandeln sind. Die praktische Abgrenzung ist oft schwierig: Handelt es sich um Ausbildung im betrieblichen Sinne oder um private Vorbildung?

In der Praxis hat sich folgende Differenzierung etablert: Sind Schüler oder Studenten noch nicht berufstätig und finanzieren ihre Ausbildung aus privaten Mitteln, können viele Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden — etwa Schulgeld, Lernmaterialien, oder Fahrtkosten zur Schule. Die Höhe ist nicht begrenzt. Sobald allerdings ein Arbeitgeber beteiligt ist oder die Ausbildung im Betrieb stattfindet, handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Fortbildungen und Qualifizierungen während der aktiven Berufstätigkeit sind hingegen regelmäßig Werbungskosten und nicht Sonderausgaben. Ein interessantes Rechenbeispiel: Student Jan gibt 4.000 Euro pro Jahr für Studiengebühren, Skripte und Lernmaterialien aus. Diese sind Sonderausgaben. Nach seinem Studium belegt er einen beruflichen Kurs von 2.000 Euro — dieser zählt dann zu Werbungskosten, nicht Sonderausgaben. Der Unterschied: Sonderausgaben mindert direkt die Steuerbasis, während Werbungskosten nur relevant sind, wenn Einkünfte vorhanden sind.

Kirchensteuer und Zinsen auf Darlehen zur Finanzierung von Betriebsvermögen

Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG und kann in voller Höhe abgezogen werden, ohne Obergrenze. Auch wenn Arbeitnehmer die Kirchensteuer über die Lohnsteuer erledigen, können sie diese Beträge im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Für kirchentaxierte Personen ist dies oft der größte Einzelposten bei Sonderausgaben. Ein katholischer Arbeitnehmer mit 55.000 Euro Bruttoeinkommen zahlt in Bayern etwa 2.750 Euro Kirchensteuer pro Jahr — dieser volle Betrag ist absetzbar und reduziert das zu versteuernde Einkommen um 2.750 Euro.

Darüber hinaus gibt es noch eine spezielle Regelung für Darlehensaufstockungen zur Finanzierung von Betriebsvermögen.

SteuernSparen.one Redaktion

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