§35c EStG: Der Steuerbonus für die Klimawende
Seit 2020 können Eigentümer selbstgenutzter Wohngebäude 20 % der Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen direkt von ihrer Steuerschuld abziehen – kein Abzug von der Bemessungsgrundlage, sondern ein direkter Steuerbonus. Das ist deutlich günstiger als ein normaler Abzug.
Förderung im Überblick

| Zeitraum | Abzugssatz | Abzugsbetrag bei 200.000 € Kosten |
|---|---|---|
| 1. Jahr der Maßnahme | 7 % | 14.000 € |
| 2. Jahr nach der Maßnahme | 7 % | 14.000 € |
| 3. Jahr nach der Maßnahme | 6 % | 12.000 € |
| Gesamt über 3 Jahre | 20 % | 40.000 € |
| Maximale anerkannte Kosten | – | 200.000 € pro Objekt |
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
- Einbau von Heizungsanlagen (neue Wärmepumpe, Pelletheizung, Hybridanlage)
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (Smart Home)
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen
Voraussetzungen für §35c EStG
- Gebäude: Älter als 10 Jahre (Baujahr nicht nach 2014 bei Antrag 2024)
- Eigentümer nutzt das Gebäude selbst als Wohnsitz
- Fachunternehmen führt die Maßnahme durch (keine Eigenleistung!)
- Energieberater bescheinigt die Maßnahme (seit 2021 bei manchen Maßnahmen Pflicht)
- Fachunternehmerbescheinigung auf amtlichem Formular (BMF-Vordruck)
Kombination mit KfW-Förderung: Geht das?
§35c EStG und KfW-Zuschüsse können NICHT kombiniert werden (§35c Abs. 3 EStG schließt andere Förderprogramme aus). Die Wahl muss also vorab getroffen werden:

- Hohe Steuerlast? → §35c meist besser (direkter Steuerabzug)
- Geringe Steuerlast (Rentner, niedriges Einkommen)? → KfW-Zuschuss günstiger
- KfW-Kredit (statt Zuschuss) ist mit §35c kombinierbar
Eintragung in der Steuererklärung
Der Steuerbonus wird in der Anlage "Energetische Sanierungsmaßnahmen" der Einkommensteuererklärung eingetragen. Die Fachunternehmerbescheinigung muss vorliegen und auf Anfrage des Finanzamts eingereicht werden können.
Häufige Fragen zu §35c EStG
Nein. §35c gilt ausschließlich für selbstgenutzte Wohngebäude. Für vermietete Immobilien können energetische Sanierungsmaßnahmen als Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) oder AfA geltend gemacht werden.
Ja, pro Objekt können maximal 200.000 € Sanierungskosten gefördert werden. Bei zwei selbstgenutzten Wohngebäuden (z.B. Wohnsitz + Ferienwohnung mit Selbstnutzung) gilt der Betrag jeweils separat.

Betriebe des Heizungsbauer-, Schlosser-, Dachdecker-, Maler-, Installateur- und Elektrohandwerks sowie Energieberater. Das Finanzamt hat genaue Listen – das ausführende Unternehmen stellt die amtliche Bescheinigung aus.