Zwei Wege zur Lohnsteuererstattung
Wer als Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, kann sich das Geld auf zwei Wegen zurückholen: Über den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder über die eigene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Der Unterschied ist erheblich.
Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber am Jahresende die zu viel einbehaltene Lohnsteuer berechnet und direkt in der letzten Lohnabrechnung (Dezember) erstattet.
Unterschiede im Vergleich
| Kriterium | Arbeitgeber-LStJA | Finanzamt-Steuererklärung |
|---|---|---|
| Wer führt aus | Arbeitgeber (automatisch) | Steuerpflichtiger selbst |
| Berücksichtigt | Nur Lohnsteuer des Arbeitsverhältnisses | Alle Einkünfte, alle Abzüge |
| Werbungskosten | Nur Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) | Alle tatsächlichen Kosten |
| Kinderfreibetrag | Ja, automatisch | Ja, mit Vergleich zum Kindergeld |
| Sonderausgaben | Nein (außer Vorsorgepauschale) | Ja (Riester, Versicherungen etc.) |
| Frist | Automatisch im Dezember | 31. Juli des Folgejahres (freiwillig) |
Wann darf der Arbeitgeber keinen LStJA durchführen?
Der Arbeitgeber ist in bestimmten Fällen zur Unterlassung verpflichtet:
- Der Arbeitnehmer war nicht das ganze Jahr beschäftigt
- Es gibt mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse
- Lohnsteuerklasse VI wurde angewendet
- Freibeträge wurden eingetragen (Lohnsteuerkarte/ELStAM)
- Arbeitnehmer hat dem Ausgleich schriftlich widersprochen
Warum lohnt die Steuererklärung fast immer mehr

Die eigene Steuererklärung berücksichtigt alle Abzüge, die der Arbeitgeber nicht kennt:
- Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €)
- Fahrtkosten über die einfache Strecke hinaus
- Fachliteratur, Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildung
- Doppelte Haushaltsführung
- Spenden, außergewöhnliche Belastungen
- Verluste aus Kapitalanlagen (Günstigerprüfung)
Steuererklärung: freiwillig oder Pflicht?
Für Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitgeber und ohne Nebeneinkünfte ist die Steuererklärung in der Regel freiwillig – und man hat bis zu 4 Jahre rückwirkend Zeit, sie einzureichen (Frist: 31.12. des vierten Folgejahres).
Häufige Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich
Nein. Der Arbeitgeber führt ihn automatisch durch, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. Du musst nichts tun. Willst du ihn nicht (weil du später selbst eine Steuererklärung machst), widersprich schriftlich bis November.

Ja. Der Arbeitgeber-LStJA ist eine Voraberstattung. Das Finanzamt berücksichtigt den LStJA bei der späteren Steuererklärung und verrechnet ihn entsprechend.
Der Betrag erscheint direkt in der Dezember-Gehaltsabrechnung – also noch im selben Kalenderjahr. Das ist der Vorteil gegenüber der Steuererklärung, die oft erst Monate später bearbeitet wird.