Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung?
Wenn eine GmbH Geld an ihre Gesellschafter überweist, ist die steuerliche Behandlung entscheidend. Dividende und Kapitalrückzahlung werden grundlegend anders besteuert – und mit der richtigen Strategie lässt sich erheblich sparen.
Dividende: Die klassische Ausschüttung

| Ebene | Steuer | Satz |
|---|---|---|
| GmbH (Körperschaftsteuer) | KSt + Soli | 15 % + 0,825 % = 15,825 % |
| GmbH (Gewerbesteuer) | Je nach Hebesatz | Ca. 14–17 % |
| Gesellschafter Privatvermögen | Abgeltungsteuer | 25 % + Soli + KiSt |
| Gesellschafter Betriebsvermögen | Teileinkünfteverfahren | 60 % × persönlicher Steuersatz |
Gesamtsteuerbelastung Privatvermögen: ca. 48–50 %. Betriebsvermögen: ca. 30–38 %.
Kapitalrückzahlung aus dem Einlagekonto (§ 27 KStG)
Gesellschafter können eingezahltes Kapital steuerfrei zurückerhalten – wenn es im steuerlichen Einlagekonto (SEK) verbucht ist. Das SEK enthält:
- Stammkapital (GmbH-Einlage bei Gründung)
- Kapitalerhöhungen durch Einlagen
- Agiobeträge (Aufgeld bei Kapitalerhöhung)
- Keine einbehaltenen Gewinne!
Strategischer Einsatz: Steuerstundung durch Kapitalrückzahlung
Wer einen langen Anlagehorizont hat und die GmbH-Anteile erst weit in der Zukunft verkaufen will, kann durch Kapitalrückzahlungen heute Liquidität erhalten – ohne sofortige Steuer. Der Zinseffekt auf die aufgeschobene Steuer ist der wirtschaftliche Gewinn dieser Strategie.

Thesaurierung vs. Ausschüttung: Der Zeitwerteffekt
Jeder nicht ausgeschüttete Euro wächst in der GmbH stärker als außerhalb, weil auf GmbH-Ebene nur 15 % KSt anfällt – während außerhalb 25 % Abgeltungsteuer auf Zinsen/Dividenden anfällt. Die GmbH als "Spardose" ist deshalb für viele Unternehmer attraktiv.
Checkliste: Dividende oder Kapitalrückzahlung?
- Einlagekonto prüfen: Steht ausreichend SEK zur Verfügung?
- Zeithorizont: Wie lange sollen Anteile gehalten werden? (Je länger, desto mehr lohnt Kapitalrückzahlung)
- Liquiditätsbedarf: Kurzfristig nötig → Dividende; langfristig planbar → Kapitalrückzahlung
- Holding-Struktur: Dividenden von Tochter- an Muttergesellschaft sind zu 95 % steuerfrei (§ 8b KStG)
- Steuerberater einbinden: Beschlüsse müssen korrekt dokumentiert sein
Häufige Fragen zu Dividende und Kapitalrückzahlung
Nur wenn der entsprechende Betrag im steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) verbucht ist. Ausschüttungen über das SEK hinaus sind immer Dividenden und damit steuerpflichtig.

Nein. Die 95-%-Steuerfreiheit nach § 8b KStG gilt nur auf Körperschaftsteuerebene (also bei einer Holding-GmbH, die Dividenden empfängt). Im Privatvermögen gilt Abgeltungsteuer.
Wenn eine Holding-GmbH Dividenden von einer Tochter erhält, sind 95 % davon körperschaftsteuerfrei (§ 8b KStG). Effektive Steuerbelastung: nur ca. 0,75–1,5 %. Das erlaubt effiziente Reinvestition innerhalb der Holdingstruktur.