Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro) ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, den jeder Anleger hat. Viele verschenken ihn, weil sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben — oder ihn falsch aufgeteilt haben. So nutzen Sie ihn optimal.
Alleinstehende: 1.000 € / Jahr
Ehepaare / eingetragene Lebenspartner: 2.000 € / Jahr
Gilt für: Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne (ETFs, Aktien)
Nicht übertragbar ins Folgejahr — "use it or lose it"
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?

Wer keinen Freistellungsauftrag bei seiner Bank erteilt hat, zahlt auf alle Kapitalerträge sofort 26,375 % Abgeltungsteuer plus Kirchensteuer — auch wenn die Erträge unter 1.000 Euro liegen. Die Steuern werden erst über die Steuererklärung zurückgeholt (Anlage KAP). Das kostet unnötig Zeit und Liquidität.
Freistellungsauftrag bei mehreren Banken aufteilen
Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, kann den Pauschbetrag auf alle Banken verteilen — in beliebiger Höhe, solange die Summe nicht über 1.000 Euro (Einzel) bzw. 2.000 Euro (Ehepaar) liegt. Das geht bei jeder Bank über das Online-Banking oder ein Formular.
| Bank | Erwartete Erträge | Freistellungsauftrag |
|---|---|---|
| Direktbank (ETF-Depot) | ca. 600 € | 600 € |
| Tagesgeldkonto | ca. 250 € | 250 € |
| Girokonto (Zinsen) | ca. 50 € | 100 € |
| Wertpapierdepot Filiale | ca. 200 € | 50 € |
| Gesamt | ca. 1.100 € | 1.000 € |
Was wenn der Freistellungsauftrag zu niedrig war?

Wenn eine Bank mehr Kapitalerträge ausgezahlt hat als der dort eingerichtete Freistellungsauftrag erlaubt, wird automatisch Abgeltungsteuer einbehalten. Das ist keine Katastrophe — über die Steuererklärung (Anlage KAP) kann übergeordnet ausgeglichen werden, sofern bei einer anderen Bank noch "freier" Freibetrag vorhanden war.
Freistellungsauftrag für Ehepaare optimieren
Ehepaare können den gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 Euro als Einzel-Freistellungsaufträge (je 1.000 Euro) oder als gemeinsamer Auftrag (2.000 Euro) einrichten. Bei gemischten Depots (ein Partner hat mehr Erträge) lohnt sich eine asymmetrische Aufteilung: 1.500 Euro beim ertragreichen Partner, 500 Euro beim anderen.
Nein. Gewinne aus Kryptowährungen (innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr) sind sonstige Einkünfte — nicht Kapitalerträge. Der Sparer-Pauschbetrag gilt daher nicht. Die Freigrenze für sonstige Einkünfte beträgt 600 Euro im Jahr.

Nein. Ausländische Banken, die nicht am deutschen Steuerverfahren teilnehmen, führen keine Abgeltungsteuer ab und akzeptieren keinen Freistellungsauftrag. In diesem Fall müssen alle Erträge in der Steuererklärung angegeben und der Pauschbetrag dort genutzt werden.
Nein. Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Jahresfreibetrag — nicht genutzter Betrag verfällt am Jahresende. Es gibt keine Übertragungsmöglichkeit.