Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Die steuerliche Behandlung hat sich durch BMF-Schreiben und aktuelle Rechtsprechung 2024/2025 konkretisiert.
Die 1-Jahres-Frist
Wer Kryptowährungen länger als 1 Jahr hält und dann verkauft, erzielt steuerfreie Gewinne (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die frühere Regelung mit 10-Jahres-Frist bei Staking-Coins wurde durch BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 aufgehoben — alle Kryptos haben nur 1 Jahr Haltefrist.
Wichtig: Die Frist gilt pro Coin-Einheit (FIFO-Methode). Bitcoin 01.01.2023 gekauft, Bitcoin 02.01.2024 verkauft → steuerfrei. Bitcoin 01.12.2023 gekauft, Bitcoin 01.01.2024 verkauft → steuerpflichtig.
Steuerpflichtige Ereignisse
- Verkauf: Crypto gegen Euro (Haltefrist unter 1 Jahr)
- Tausch: BTC gegen ETH gilt als Verkauf von BTC + Kauf von ETH
- NFT-Verkauf: Wie andere Kryptowährungen, 1 Jahr Haltefrist
- Staking-Rewards: Entstehung = Einnahmen aus sonstigen Leistungen § 22 Nr. 3 EStG; späterer Verkauf = neue 1-Jahres-Frist ab Zufluss
- Mining: Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit wenn professionell
- Lending / DeFi: Zinsen = sonstige Einkünfte; Liquiditätspools komplex
Nicht steuerpflichtig: Kauf mit Euro, Übertragung zwischen eigenen Wallets
Berechnung des Gewinns: FIFO-Methode
Das BMF-Schreiben 2022 akzeptiert die FIFO-Methode (First In, First Out). Die zuerst gekauften Coins gelten als zuerst verkauft.
Rechenbeispiel:
Jan 2023: 1 BTC für 25.000 €
Jun 2023: 1 BTC für 30.000 €
Okt 2023: Verkauf 1 BTC für 35.000 €
FIFO: Verkauf des Jan-BTC → Gewinn 35.000 − 25.000 = 10.000 € (steuerpflichtig)
Freigrenze 600 € und Verlustverrechnung
Alle privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) zusammen: Freigrenze 600 €. Verluste aus Krypto können nur mit § 23-Gewinnen verrechnet werden (nicht mit Aktiengewinnen, nicht mit normalen Einkünften).
Dokumentationspflicht
Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Empfehlung:
- Export aller Transaktionen von Börsen (Coinbase, Binance, Kraken)
- Wallet-zu-Wallet-Transfers dokumentieren
- Crypto-Steuersoftware (Cointracking.info, Accointing, Koinly)
Bei Nicht-Nachweisbarkeit kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen (§ 162 AO).
Staking und Mining im Detail
Staking-Rewards sind nach aktuellem BMF-Schreiben sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zum Zeitpunkt des Zuflusses. Freigrenze: 256 € / Jahr für sonstige Einkünfte.
Mining gilt als gewerblich wenn systematisch betrieben. Hardware absetzbar als Betriebsausgabe, Strom abzugsfähig.
FAQ
Was bei mehreren Exchanges ohne API?
CSV-Exporte herunterladen, in Steuersoftware importieren. Ohne lückenlose Dokumentation droht Schätzung.
Gilt der persönliche Steuersatz oder Abgeltungsteuer?
Persönlicher Steuersatz (bis 45 %). § 23 EStG-Gewinne unterliegen NICHT der Abgeltungsteuer.
Airdrops steuerpflichtig?
Umstritten. Nach BMF 2022: Airdrops bei denen keine Gegenleistung erbracht wird = steuerneutral beim Zufluss; späterer Verkauf hat neue 1-Jahres-Frist.