ETF-Sparpläne sind in Deutschland äußerst beliebt – und steuerlich oft besser als aktiv gemanagte Fonds. Doch seit der Investmentsteuerreform 2018 gibt es einige Besonderheiten zu beachten: Vorabpauschale, Teilfreistellung und Freistellungsauftrag sind die drei Kernbegriffe, die jeder ETF-Investor kennen sollte.
Grundsteuer auf ETFs: Abgeltungsteuer 25 %
Gewinne aus ETFs unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KiSt) und ggf. Kirchensteuer. Der effektive Steuersatz beträgt ca. 26,375 % (ohne KiSt).

Steuerpflichtig werden Gewinne, wenn:
- ETF-Anteile mit Gewinn verkauft werden
- Dividenden/Ausschüttungen fließen
- Die Vorabpauschale anfällt (bei thesaurierenden ETFs)
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein jährlicher "Mindest-Ertrag", der für thesaurierende ETFs angesetzt wird – auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Sie soll verhindern, dass Anleger Steuern dauerhaft aufschieben.
Berechnung der Vorabpauschale 2026
Formel: Vorabpauschale = Fondswert × Basiszins × 0,7

Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht (basiert auf Bundesbankzinssatz). 2025 lag er bei ca. 2,53 %. Die Vorabpauschale ist auf tatsächliche Wertsteigerungen des ETFs begrenzt – bei Verlusten fällt sie weg.
Teilfreistellung: Weniger Steuer auf ETF-Erträge
Nicht der volle Gewinn ist steuerpflichtig – ein Teil wird freigestellt. Die Teilfreistellung hängt vom ETF-Typ ab:
| ETF-Typ | Aktienquote | Teilfreistellung |
|---|---|---|
| Aktien-ETF (z.B. MSCI World) | ≥ 51 % | 30 % |
| Mischfonds-ETF | 25–50 % | 15 % |
| Immobilien-ETF / -Fonds | ≥ 51 % Immos | 60 % (80 % bei Auslands-ETFs) |
| Anleihen-ETF | < 25 % | 0 % |
Beim MSCI World (Aktien-ETF): 30 % der Erträge sind steuerfrei, nur 70 % werden mit 25 % besteuert – effektiver Steuersatz: 17,5 %.
Freistellungsauftrag: 1.000 € steuerfrei pro Jahr

Seit 2023: Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person (2.000 € für Ehepaare). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Vergessen Sie nicht, einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Depotbank einzurichten!
Strategisch den Freistellungsauftrag nutzen
- Freistellungsauftrag bei jeder Bank, die Kapitalerträge auszahlt, einrichten
- Gesamtsumme darf 1.000 € (Singles) / 2.000 € (Paare) nicht überschreiten
- Ausländische Depots (z.B. IBKR): Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben!
- Freistellungsauftrag jährlich prüfen – an neue Situation anpassen
Irland-domizilierte ETFs: Steuerlicher Vorteil
Die meisten in Deutschland beliebten ETFs (iShares, Xtrackers, Vanguard) sind in Irland domiziliert (ISIN beginnt mit "IE..."). Das hat einen steuerlichen Vorteil: Irland hat mit den USA ein günstiges Doppelbesteuerungsabkommen – US-Aktien-Dividenden werden nur mit 15 % statt 30 % Quellensteuer belastet.
Häufige Fragen zum ETF und Steuer

Wann muss ich die Vorabpauschale zahlen?
Die Vorabpauschale wird Anfang Januar für das Vorjahr von der Depotbank einbehalten. Sie brauchen dafür ausreichend Cash auf dem Verrechnungskonto. Reicht das Guthaben nicht, kann die Bank ETF-Anteile verkaufen. Der Freistellungsauftrag wird dabei automatisch berücksichtigt.
Sind ausländische Depots (IBKR, Degiro) anders besteuert?
Grundsätzlich nein – aber ausländische Broker führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Sie müssen Ihre Erträge selbst in der Steuererklärung (Anlage KAP) angeben. Das gilt für Dividenden, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale.
Lohnt es sich, ETFs vor Jahresende zu verkaufen und zurückzukaufen?
Das "Tax-Loss-Harvesting" ist grundsätzlich möglich – Verluste realisieren, um sie mit Gewinnen zu verrechnen. Bei ETFs gilt aber: Wenn Sie denselben ETF sofort zurückkaufen, zweifelt das Finanzamt ggf. an der Ernsthaftigkeit. Kaufen Sie einen vergleichbaren ETF (z.B. anderen MSCI-World-Anbieter) und warten Sie 30 Tage.