Die Erbengemeinschaft: Wenn mehrere erben
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Diese muss aufgelöst werden – entweder durch Auseinandersetzung (Aufteilung) oder durch Verkauf des Nachlasses. Beides hat steuerliche Konsequenzen.
Erbschaftsteuer bei der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe zahlt Erbschaftsteuer auf seinen Anteil am Gesamtnachlass – individuell, mit seinen eigenen Freibeträgen:
- Jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag (Kind: 400.000 €, Geschwister: 20.000 €)
- Die Steuer wird für jeden Miterben separat berechnet
- Anteile an Grundstücken, Depots und Guthaben werden entsprechend der Erbquote aufgeteilt
Steuerneutrale Auseinandersetzung
Die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben ist grundsätzlich steuerneutral – soweit sie der Erbquote entspricht. Erhält ein Erbe mehr als seinen quotalen Anteil und ein anderer weniger, kann das steuerlich als Schenkung oder Kauf behandelt werden.
Immobilien in der Erbengemeinschaft
Immobilien sind der häufigste Streitpunkt bei Erbengemeinschaften. Steuerliche Besonderheiten:
- Übertragung einer Immobilie an einen Miterben: Grunderwerbsteuerfreiheit (§ 3 Nr. 3 GrEStG)
- Verkauf der Immobilie durch die Erbengemeinschaft: Spekulationssteuer wenn innerhalb 10 Jahren (bezogen auf Anschaffungsdatum des Erblassers)
- Selbstgenutzte Immobilie: Steuerfreiheit gilt, wenn Erblasser bis zum Tod selbst genutzt hat
- Vermietete Immobilie: AfA setzt sich beim Erben fort

Wertpapiere und Depot in der Erbengemeinschaft
Depotpositionen gehen auf die Erbengemeinschaft über. Die Übertragung an einzelne Miterben ist nicht steuerbar. Aber:
- Anschaffungskosten des Erblassers werden auf die Erben übertragen
- Beim Verkauf durch die Erbengemeinschaft: Abgeltungsteuer auf Gewinn (Differenz: Kurswert Todestag – Anschaffungskosten Erblasser)
- Verluste des Erblassers gehen NICHT auf die Erben über
Abschichtung: Ein Miterbe scheidet aus
Wenn ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und eine Abfindung erhält, gibt es folgende steuerliche Konsequenzen:
- Erhält er genau seinen Erbteilswert: Steuerneutral
- Erhält er mehr: Differenz = Schenkung der anderen Miterben
- Erhält er weniger: Differenz = Schenkung an die anderen Miterben
Häufige Fragen zur Erbauseinandersetzung

Nur wenn Immobilien übertragen werden (dann Pflicht nach § 311b BGB). Für Depots und Geldvermögen reicht eine privatschriftliche Vereinbarung.
Rechtlich unbegrenzt. Steuerlich läuft die Haltedauer für Spekulationsfristberechnungen bereits ab Erbanfall (Todestag). Langer Streit kann die Spekulationssteuer begünstigen oder schaden.
Wenn ein Erbe innerhalb von 10 Jahren stirbt und das Vermögen weitergibt, werden unter Umständen doppelte Erbschaftsteuern fällig. Eine Steuerbefreiung für nochmals besteuerte Vermögen (§ 27 ErbStG) mildert das aber ab.