Kapitalanlagen · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Sparplan-Steuer: Wie ETF-Sparpläne steuerlich behandelt werden

ETF-Sparpläne kaufen laufend Anteile zu unterschiedlichen Preisen. Was beim Verkauf steuerlich gilt.

Sparplan-Steuer: Wie ETF-Sparpläne steuerlich behandelt werden
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Sparplan-Steuer: Wie ETF-Sparpläne steuerlich behandelt werden

Exchange Traded Funds (ETFs) sind bei deutschen Privatanlegern einer der beliebtesten Wege zur langfristigen Geldanlage geworden. Mit Sparplänen lässt sich dabei besonders einfach und kostengünstig Vermögen aufbauen. Doch während die Technik des Sparplans simpel ist – regelmäßig, oft monatlich, einen gleichbleibenden Betrag in einen oder mehrere ETFs investieren – wird es bei der Besteuerung kompliziert. Der Grund: Sparpläne kaufen fortlaufend Anteile zu unterschiedlichen Preisen ein. Was beim späteren Verkauf dieser Anteile steuerlich beachtet werden muss, ist für viele Anleger unklar. Hinzu kommt: Die Besteuerung von ETFs hat sich in den letzten Jahren mehrfach verändert, und ab 2024 gelten neue Regeln, die das Thema weiter verkomplizieren. Dieser Artikel erklärt die steuerlichen Grundlagen von ETF-Sparplänen, zeigt die kritischen Fehler auf, die viele Anleger machen, und gibt praktische Tipps für eine optimale Steuergestaltung.

Die Grundlagen der Besteuerung von ETF-Sparplänen

ETF-Sparpläne unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer nach den §§ 20, 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Besteuerungszeiträumen: dem alten Regime bis einschließlich 31. Dezember 2023 und dem neuen Regime ab 1. Januar 2024. Für jeden Anleger ist es daher entscheidend zu verstehen, welche Regeln für seinen Sparzeitraum gelten.

Bis zum 31. Dezember 2023 war die steuerliche Behandlung von Sparplänen relativ einfach: Es gab einen sogenannten Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Jahr für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Verheiratete (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gewinne aus dem Verkauf von ETF-Anteilen wurden nur dann besteuert, wenn dieser Freibetrag überschritten wurde. Dazu kam eine Kirchensteuer von 5,5 Prozent (in vielen Bundesländern) und der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer selbst. Die Gesamtbelastung lag damit bei etwa 26,375 Prozent für Anleger ohne Kirchensteuerpflicht und etwa 27,82 Prozent für Anleger mit Kirchensteuer.

Ab 2024 hat sich die Situation grundlegend geändert. Der Sparerfreibetrag wurde auf 1.000 Euro für Einzelpersonen erhöht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 EStG in der neuen Fassung), und es wurde eine neue Besteuerungsregel für sogenannte thesaurierende ETFs eingeführt – also ETFs, die Gewinne nicht ausschütten, sondern thesaurieren. Diese werden nach dem neuen Transparenzbesteuerungssystem des Fondsstandortgesetzes (FStG) besteuert, wonach bereits vor dem Verkauf jährlich Gewinne als Betriebsvermögen anzusetzen sind, auch wenn diese nicht realisiert wurden.

FIFO-Methode versus Durchschnittskostenbasis: Die Wahl der Bewertungsmethode

Wenn ein Anleger sein ETF-Sparplan nach mehreren Jahren teilweise oder ganz auflöst, müssen die Anschaffungskosten der verkauften Anteile ermittelt werden. Hier gibt es mehrere zulässige Methoden, und die Wahl hat erhebliche Steuerspareffekte.

Die FIFO-Methode (First In, First Out) ist die gesetzliche Standardmethode nach § 20 Abs. 8 Satz 3 EStG. Sie funktioniert so: Die ältesten gekauften Anteile gelten als zuerst verkauft. Bei einem Sparplan mit monatlichen Käufen über 10 Jahre bedeutet das: Wenn Sie 30 Prozent Ihres Bestands verkaufen, werden zunächst die Anteile der ersten 3 Jahre als verkauft angesehen. Das kann, muss aber nicht, zum höchsten Gewinn führen – es kommt auf die Kursentwicklung an.

Die alternative Durchschnittskostenbasis (auch Durchschnittsanschaffungspreis genannt) kalkuliert einen einheitlichen Kaufpreis für alle Anteile. Beispiel: Hat ein Anleger über 10 Jahre insgesamt 50.000 Euro in einen ETF investiert und hält nun 1.000 Anteile, beträgt der durchschnittliche Anschaffungspreis 50 Euro pro Anteil – unabhängig davon, ob einzelne Käufe bei 40 Euro oder 60 Euro stattfanden. Werden diese 1.000 Anteile später bei 80 Euro verkauft, ist der Gewinn einheitlich 30 Euro pro Anteil.

Banken und Broker haben oft eigene Vorgaben für die verwendete Methode. Nicht alle Kreditinstitute ermöglichen dem Anleger eine Wahlmöglichkeit. Manche rechnen automatisch nach FIFO ab, andere nutzen die Durchschnittskostenbasis. Dies ist ein kritischer Punkt, da die Methode das Steuerergebnis erheblich verändern kann – um mehrere hundert oder tausend Euro bei größeren Portfolios.

Rechenbeispiele: Steuerliche Auswirkungen in der Praxis

Beispiel 1: FIFO-Methode bei Sparplan mit Kursverlauf

Ein Anleger führt von Januar 2015 bis Dezember 2024 einen monatlichen Sparplan über 500 Euro aus, investiert also insgesamt 60.000 Euro in einen ETF. Der Kurs entwickelt sich wie folgt: 2015–2017 durchschnittlich 50 Euro pro Anteil, 2018–2020 durchschnittlich 75 Euro pro Anteil, 2021–2024 durchschnittlich 100 Euro pro Anteil. Der Anleger hält zum Ende 2024 insgesamt 800 Anteile (vereinfacht gerechnet: 120 Anteile à 50 Euro = 6.000 Euro; 120 Anteile à 75 Euro = 9.000 Euro; 560 Anteile à 100 Euro = 56.000 Euro).

Im Januar 2025 verkauft der Anleger 300 Anteile zu aktuell 110 Euro pro Anteil, erlöst also 33.000 Euro. Nach FIFO-Methode gelten die ersten gekauften 300 Anteile als verkauft (alle aus der Phase mit 50 Euro Anschaffungspreis). Der Gewinn beträgt 300 × (110 – 50) = 18.000 Euro. Steuerpflicht entsteht nur auf den Betrag über dem Sparerfreibetrag von 1.000 Euro (ab 2024), also auf 17.000 Euro. Bei 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer fällt eine Steuerschuld von 4.483,75 Euro an.

Hätte der gleiche Anleger die Durchschnittskostenbasis verwendet: Der durchschnittliche Anschaffungspreis für alle 800 Anteile beträgt 60.000 Euro ÷ 800 Anteile = 75 Euro pro Anteil. Verkauf von 300 Anteilen zu 110 Euro ergibt einen Gewinn von 300 × (110 – 75) = 10.500 Euro. Nach Abzug des Sparerfreibetrags wird eine Steuerschuld von 9.500 × 0,26375 = 2.505,63 Euro fällig. Die Ersparnis durch die andere Methode beträgt fast 1.978 Euro – ein erheblicher Unterschied!

Beispiel 2: Steuerauswirkungen bei Thesaurierern ab 2024

Ein Anleger investiert ab Januar 2024 monatlich 200 Euro in einen thesaurierenden ETF (beispielsweise einen MSCI World ETF, der Dividenden nicht ausschüttet, sondern reinvestiert). Er investiert also 2.400 Euro im Jahr 2024 und hält am 31. Dezember 2024 Anteile im Wert von 2.500 Euro – ein unrealisierter Gewinn von 100 Euro. Nach den neuen Transparenzbesteuerungsregeln muss dieser Gewinn von 100 Euro bereits 2024 als Einkommen versteuert werden, obwohl der Anleger keine Ge

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