Freibeträge gelten nicht nur beim Erben – sie gelten auch bei Schenkungen. Und das Beste: Jeder Freibetrag kann alle 10 Jahre neu genutzt werden. Das ist die Grundlage der effektivsten legalen Strategie zur Vermögensübertragung in Deutschland.
Der 10-Jahres-Takt: So funktioniert er
Jeder Freibetrag wird pro Schenkung-Empfänger und pro schenkendem Person alle 10 Jahre neu berechnet. Das bedeutet konkret:

| Jahr | Schenker → Empfänger | Freibetrag | Steuerfrei |
|---|---|---|---|
| 2016 | Vater → Kind | 400.000 EUR | 400.000 EUR |
| 2026 | Vater → Kind | 400.000 EUR | Weitere 400.000 EUR |
| 2036 | Vater → Kind | 400.000 EUR (od. höher) | Weitere 400.000 EUR |
| Gesamt in 30 Jahren | 1.200.000 EUR steuerfrei |
Wie groß ist die Steuerersparnis?
Bei einem Übertrag von 800.000 EUR auf ein Kind (alle auf einmal):
- Freibetrag: 400.000 EUR
- Steuerpflichtig: 400.000 EUR
- Steuer (11% bei Steuerklasse I): 44.000 EUR
Mit 10-Jahres-Strategie (zwei Tranchen à 400.000 EUR, 2016 und 2026):
- Beide Tranchen vollständig steuerfrei
- Ersparnis: 44.000 EUR
Die verschiedenen Freibeträge nutzen
Mehrere Familienmitglieder als Schenker = mehrfache Freibeträge:

| Schenkung | Freibetrag |
|---|---|
| Vater → Kind | 400.000 EUR |
| Mutter → Kind | 400.000 EUR |
| Opa → Enkel | 200.000 EUR |
| Oma → Enkel | 200.000 EUR |
| Gesamt pro Kind/Enkel | 1.200.000 EUR alle 10 Jahre |
Was lässt sich übertragen?
- Geld (Banküberweisung, Bargeld bis bestimmten Grenzen)
- Immobilien (mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt)
- Wertpapiere und Depotanteile
- GmbH-Anteile und Betriebsvermögen
- Kunstgegenstände, Schmuck (Bewertung nötig)
- Versicherungsansprüche
Nießbrauchvorbehalt: Schenken und trotzdem nutzen
Wer die Immobilie verschenkt, aber weiter darin wohnen oder Mieteinnahmen erhalten möchte, behält sich ein Nießbrauchrecht vor. Dadurch:
- Reduziert sich der steuerliche Wert der Schenkung (Nießbrauch-Abzug)
- Läuft die 10-Jahres-Frist sofort
- Bleibt die Nutzung beim Schenker
Mehr zu dieser Strategie finden Sie in unserem Ratgeber zur Vererbung von Immobilien.
Meldepflicht bei Schenkungen

- Schenkungen müssen dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden
- Bei kleinen Beträgen (unter 20.000 EUR) kann auf Anzeige oft verzichtet werden
- Beurkundung beim Notar bei Immobilien: Notar meldet automatisch ans Finanzamt
- Geldschenkungen: Anzeige durch Schenker und Beschenkten empfehlenswert
Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall werden auf den Freibetrag angerechnet. Wenn Sie 2020 bereits 400.000 EUR verschenkt haben und der Erblasser 2026 stirbt, ist beim Erbfall der Freibetrag teilweise aufgebraucht. Erst ab 2030 ist die Schenkung aus 2020 "vergessen".
Grundsätzlich nein – eine vollzogene Schenkung ist bindend. Ausnahmen: Grober Undank des Beschenkten (§530 BGB), Verarmung des Schenkers (§528 BGB) oder vereinbarte Rücktrittsklauseln. Rückforderungen können steuerliche Konsequenzen haben.