Denkmalschutz: Ausnahme-AfA für historische Gebäude
Denkmalgeschützte Immobilien bieten Investoren besondere steuerliche Vorteile: Sanierungskosten können bei vermieteten Objekten über 12 Jahre abgeschrieben werden – bei selbstgenutzten sogar als Sonderausgaben über 10 Jahre. Das macht Denkmalimmobilien zum beliebten Steuersparinstrument für Gutverdienende.
Denkmal-AfA: Übersicht der Abschreibungssätze

| Nutzung | Zeitraum | AfA-Satz | Gesamtabschreibung |
|---|---|---|---|
| Vermietet (§ 7i EStG) | Jahre 1–8 | 9 % p.a. | 72 % |
| Vermietet (§ 7i EStG) | Jahre 9–12 | 7 % p.a. | 28 % |
| Gesamt vermietet | 12 Jahre | – | 100 % |
| Selbstgenutzt (§ 10f EStG) | Jahre 1–10 | 9 % p.a. | 90 % als Sonderausgaben |
Beispielrechnung: Steuerersparnis durch Denkmalimmobilie
Investor, Grenzsteuersatz 42 %, kauft Denkmalwohnung: Kaufpreis 350.000 €, davon Sanierungsanteil 200.000 €
- Jahr 1: 9 % von 200.000 € = 18.000 € AfA-Abzug
- Steuerersparnis: 18.000 × 42 % = 7.560 € pro Jahr
- Über 8 Jahre (Jahre 1–8): 144.000 € AfA → 60.480 € Steuerersparnis
- Jahre 9–12: 56.000 € AfA → 23.520 € Steuerersparnis
- Gesamt Steuerersparnis auf Sanierungskosten: 84.000 € (bei gleichbleibendem Steuersatz)
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Gebäude muss als Denkmal anerkannt sein (Denkmalschutzbehörde)
- Maßnahmen müssen vor Beginn mit Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein
- Bescheinigung der Denkmalbehörde über Erforderlichkeit der Maßnahmen
- Sanierung darf erst NACH dem Kauf beginnen (nicht vorher saniert kaufen!)
- Bau-/Sanierungskosten müssen klar vom Kaufpreis getrennt sein (notarielle Aufteilung)
Risiken der Denkmalimmobilie

- Hohe Sanierungskosten oft schwer kalkulierbar (Überraschungen im Altbestand)
- Nutzungseinschränkungen durch Denkmalschutz (keine freie Gestaltung)
- Unklare Ertragslage: Denkmalimmobilien oft in B-Lagen mit niedrigeren Mieten
- Steuervorteil gilt nur bei tatsächlicher Vermietung (Leerstand = kein AfA-Vorteil)
- Gestaltungsmissbrauch-Risiko: Verkäufer, der AfA-Anteil zu hoch ansetzt → Prüfung durch Finanzamt
Selbstgenutztes Denkmalgebäude (§10f EStG)
Wer eine Denkmalimmobilie selbst bewohnt, kann die Sanierungskosten über 10 Jahre als Sonderausgaben abziehen (9 % p.a.). Das ist kein Werbungskosten-Abzug – sondern ein Sonderausgabenabzug, der die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer senkt.
Häufige Fragen zur Denkmalimmobilie
Nein. Wer eine bereits sanierte Denkmalimmobilie kauft, erhält keine Denkmal-AfA mehr auf die Sanierungskosten. Die Abschreibung gilt nur für selbst durchgeführte Sanierungen nach dem Erwerb.
Durch eine klare Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag: Kaufpreis für die Altbausubstanz + separater Vertrag über Sanierungskosten. Das Finanzamt prüft kritisch, ob der Sanierungsanteil realistisch ist.

Nein. Die bereits genommene AfA bleibt bestehen. Aber: Der Veräußerungsgewinn kann höher ausfallen, weil der Buchwert durch die hohe AfA stark gesunken ist.
Weiterführende Links
- Denkmalschutz Steuern - Finanztip
- Paragraph 7i EStG - Denkmal-AfA Gesetzestext
- Wirtschaft und Steuern - Spiegel
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