Immobilien & Steuern · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Denkmalschutz und Steuer: Sonderabschreibung für historische Gebäude

Denkmalgeschützte Immobilien bieten steuerlich außergewöhnliche Abschreibungsmöglichkeiten. Was gilt für Käufer und Selbstnutzer.

Denkmalschutz und Steuer: Sonderabschreibung für historische Gebäude
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Denkmalgeschützte Immobilien: Die steuerliche Goldgrube für Vermögensaufbau

Denkmalgeschützte Gebäude bieten Immobilieninvestoren und Eigennutzern eine einzigartige Kombination aus historischem Wert und außergewöhnlichen steuerlichen Vergünstigungen. Im deutschen Steuersystem existieren spezialisierte Regelungen, die gezielt die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern fördern. Diese Sonderabschreibungen ermöglichen es Eigentümern, ihre Steuerlast erheblich zu reduzieren und gleichzeitig zum Schutz unseres kulturellen Erbes beizutragen. Die Regelungen sind dabei bewusst großzügig gestaltet, um wirtschaftliche Anreize für die oft kostspieligen Sanierungsarbeiten zu schaffen.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei klar zwischen Vermietern und Selbstnutzern, wobei beide Gruppen von beachtlichen Steuerersparnissen profitieren können. Die genaue Höhe der Abschreibungen hängt vom Denkmaltyp, dem Sanierungsumfang und der individuellen Nutzungsart ab. Eine detaillierte Kenntnis dieser Regelungen ist daher für jeden Denkmalbesitzer unverzichtbar, um die maximalen Steuerersparnisse zu realisieren.

Die gesetzliche Grundlage: § 7i EStG für vermietete Denkmäler

Die Hauptregelung für die Förderung von Denkmalschutzmaßnahmen bei vermieteten Objekten findet sich in § 7i Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Norm sieht vor, dass Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung eines Baudenkmales, das sich im Inland befindet und gemäß den Denkmalschutzgesetzen der Länder geschützt ist, in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren jeweils mit 9 Prozent angesetzt werden können. Dies gilt für die ersten acht Jahre nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen.

Nach Ablauf dieser acht Jahre sieht § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG eine Reduktion auf 7 Prozent vor, die dann für weitere vier Jahre geltend gemacht werden kann. Diese degressive Abschreibungsmethode ermöglicht es Vermietern, insbesondere in den frühen Jahren nach der Sanierung, erhebliche Steuerersparnisse zu generieren. Die Gesamtabschreibungsdauer erstreckt sich damit auf 12 Jahre, in denen die kompletten Sanierungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für ein Instandhaltungs- und Instandsetzungsprogramm anfallen. Dieses Programm muss vom Denkmalschutzamt genehmigt sein und einen Mindestaufwand von 25.000 Euro aufweisen. Allerdings können auch geringere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn diese im Rahmen eines genehmigten Programms liegen.

Sonderausgabenfreibetrag für Selbstnutzer: § 10f EStG

Während Vermieter von der großzügigen Sonderabschreibung des § 7i EStG profitieren, sieht das Gesetz für Selbstnutzer eine andere, aber nicht minder attraktive Regelung vor. Nach § 10f Abs. 1 EStG können Aufwendungen für die Sanierung eines in die Denkmalliste eingetragenen Gebäudes, das der Eigentümer zu Wohnzwecken selbst nutzt, als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Abschreibung erfolgt hier über zehn Jahre mit jeweils 9 Prozent der Gesamtaufwendungen pro Jahr.

Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass Selbstnutzer trotz fehlender Mieteinnahmen dennoch erhebliche Steuerersparnisse realisieren können. Dies ist insbesondere für Personen mit höherem zu versteuerndem Einkommen interessant, da der Sonderausgabenfreibetrag deren Steuerlast unmittelbar reduziert. Die maximale Aufwendung, die Selbstnutzer ansetzen können, ist allerdings auf 2.000 Euro pro Jahr begrenzt, was über zehn Jahre einer Gesamterleichterung von 20.000 Euro entspricht.

Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei der Anwendung des § 10f EStG um ein Wahlrecht handelt. Der Eigentümer kann selbst entscheiden, ob er die Sonderausgabenabschreibung nutzen möchte oder alternative Gestaltungen wählt. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der persönlichen Steuersituation.

Die Kombination mit der regulären Gebäude-AfA: Doppelte Steuerersparnisse

Eine häufig unterschätzte Möglichkeit liegt in der parallelen Nutzung der Denkmalschutz-Sonderabschreibungen mit der regulären Gebäude-Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Gebäude-AfA wird berechnet auf den Kaufpreis oder die Herstellungskosten des Gebäudes, nicht auf die Sanierungskosten. Für Altbauten, deren Herstellung oder Anschaffung vor dem 1. Januar 1925 liegt, beträgt die jährliche AfA 2 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten. Für neuere Altbauten (Herstellung zwischen 1925 und 1960) liegt die AfA bei 2,5 Prozent.

Dies ermöglicht eine kombinierte Nutzung: Die Denkmalschutz-Sonderabschreibung wird auf die Sanierungsaufwendungen angerechnet, während die reguläre AfA parallel auf den Gebäudewert angewendet wird. In der Praxis führt dies zu einer erheblichen Vervielfachung der Steuerersparnisse. Viele professionelle Immobilieninvestoren nutzen genau diese Kombination, um ihre Renditen zu maximieren.

Die beiden Abschreibungsmethoden konkurrieren nicht miteinander, sondern ergänzen sich. Dies ist einer der Gründe, weshalb Denkmalimmobilien für Kapitalanleger so attraktiv sind. Die steuerliche Gestaltung ist dabei völlig legal und wird vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.

Praktisches Rechenbeispiel 1: Der vermietete Denkmal-Wohnblock

Stellen Sie sich vor, ein Investor erwirbt einen unter Denkmalschutz stehenden Wohnblock aus dem Jahr 1910 für insgesamt 500.000 Euro. Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:

  • Gebäudeanteil: 400.000 Euro
  • Grundstücksanteil: 100.000 Euro

Die erforderliche Sanierung kostet 200.000 Euro und wird von der Denkmalbehörde genehmigt. Der Investor vermietet die Wohnungen nach der Sanierung.

Berechnung der jährlichen Abschreibungen im ersten Jahr nach Sanierung:

  • Denkmalschutz-Sonderabschreibung (§ 7i EStG): 200.000 Euro × 9% = 18.000 Euro
  • Reguläre Gebäude-AfA (2% für Altbau vor 1925): 400.000 Euro × 2% = 8.000 Euro
  • Gesamte jährliche Abschreibung im ersten Jahr: 18.000 Euro + 8.000 Euro = 26.000 Euro

Unter der Annahme eines Grenzsteuersatzes von 42 Prozent (bei Spitzensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag) ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 26.000 Euro × 42% = 10.920 Euro im ersten Jahr nach der Sanierung.

Diese Steuerersparnis wird über die ersten acht Jahre mit den gleichen 26.000 Euro beibehalten. Ab dem neunten Jahr reduziert sich die Denkmalschutz-Sonderabschreibung auf 7 Prozent, was 14.000 Euro entspricht. Die reguläre Gebäude-AfA bleibt konstant bei 8.000 Euro, sodass die Gesamtabschreibung im neunten Jahr auf 22.000 Euro sinkt.

Über die gesamten 12 Jahre der Denkmalschutz-Förderung ergeben sich folgende Summen:

  • Jahre 1–8: 26.000 Euro × 8 = 208.000 Euro
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