Abschreibungen · 3 Min. Lesezeit

Denkmalschutz-AfA (§ 35c EStG): Steuervorteil bis 35% bei Sanierung

Denkmalschutz und Steuerförderung: Ein starkes Duo Wer in denkmalgeschützte Immobilien investiert, profitiert von einem einzigartigen Steuervorteil: Die…

Denkmalschutz-AfA (§ 35c EStG): Steuervorteil bis 35% bei Sanierung

Denkmalschutz und Steuerförderung: Ein starkes Duo

Wer in denkmalgeschützte Immobilien investiert, profitiert von einem einzigartigen Steuervorteil: Die Sanierungskosten können – verteilt auf mehrere Jahre – direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Nicht als Werbungskosten, sondern als direkter Steuerabzug (§ 35c EStG).

Wichtig: § 35c EStG gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum in Sanierungsgebieten oder bei Baudenkmal. Für vermietete Denkmale gilt die erhöhte AfA nach § 7i EStG (100% über 12 Jahre).

§ 35c EStG: Steuerermäßigung für Selbstnutzer

Wer selbst in einem eingetragenen Baudenkmal wohnt und es saniert, bekommt:

  • 7 Jahre: 9% der Sanierungskosten p.a. vom Steuerbetrag abziehen
  • weitere 4 Jahre: 7% p.a. vom Steuerbetrag abziehen
  • Gesamt: (7 × 9%) + (4 × 7%) = 63% + 28% = 91% Steuererstattung auf die Sanierungskosten über 11 Jahre

§ 7i EStG: Erhöhte AfA für Vermieter

Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Sanierungskosten erhöht abschreiben:

  • 8 Jahre: 9% p.a. (= 72%)
  • 4 Jahre: 7% p.a. (= 28%)
  • Gesamt: 100% der Sanierungskosten als AfA über 12 Jahre
ParagraphNutzungVerteilungGesamtvorteil
§ 35c EStGSelbstnutzung9% × 7 J + 7% × 4 J91% als Steuerabzug
§ 7i EStGVermietung9% × 8 J + 7% × 4 J100% als AfA
§ 7h EStGSanierungsgebiet (Miete)Wie §7i100% als AfA

Voraussetzungen für die Denkmal-AfA

  • Immobilie ist offiziell als Baudenkmal eingetragen (Denkmalschutzbehörde)
  • Baubeginn erst NACH Abstimmung mit Denkmalschutzbehörde (keine Genehmigung – kein Vorteil!)
  • Bescheinigung der Denkmalbehörde (obligatorisch für Finanzamt)
  • Sanierungskosten müssen „denkmalschutzwürdig" sein (nicht jede Maßnahme zählt)
  • Bei § 35c: Selbstnutzung des Wohnobjekts (kein Büro, keine Vermietung)
Grösste Falle: Wer vor Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde baut, verliert den Anspruch auf § 7i / § 35c EStG komplett. Immer zuerst Bescheinigung sichern!

Typisches Rechenbeispiel

Kaufpreis Baudenkmal: 200.000 € (davon 100.000 € Sanierungskosten). Steuersatz: 42%.

  • Jahr 1–8: 9.000 € AfA (§7i) × 42% = 3.780 € Steuererstattung pro Jahr
  • Jahr 9–12: 7.000 € AfA × 42% = 2.940 € Steuererstattung pro Jahr
  • Gesamt über 12 Jahre: ca. 41.760 € Steuererstattung aus 100.000 € Sanierungskosten

FAQ: Denkmalschutz-AfA

Kann ich ein Denkmalschutz-Objekt kaufen und sofort steuerlich geltend machen?

Nur die Sanierungskosten nach dem Kauf, die vorher mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden. Bereits sanierte „fertige" Denkmalobjekte bieten den Steuervorteil nur auf noch ausstehende eigene Sanierungsmaßnahmen.

Was qualifiziert als „Baudenkmal" für steuerliche Zwecke?

Das Gebäude muss in der Denkmalliste der zuständigen Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sein. Eine einfache „historische" Bauweise reicht nicht aus.

Gilt die Denkmal-AfA auch für Eigentumswohnungen im Denkmal?

Ja, auch Eigentumswohnungen in einem denkmalgeschützten Gebäude sind begünstigt – wenn der gesamte Bau als Baudenkmal gilt und die Wohnung entsprechend saniert wird. Die Bescheinigung muss auf den Anteil der Wohnfläche bezogen sein.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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