Seit 2023 ist der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (bis 30 kWp) komplett von der Einkommensteuer befreit. Für größere Anlagen und gewerbliche Betriebe gelten weiterhin volle Abschreibungsregeln.
Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (ab 2023)

Privathaushalte mit PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern zahlen seit 2023 keine Einkommensteuer mehr auf:
- Einspeisevergütung (Netzbetreiber-Zahlung)
- Eigenverbrauch (früher als geldwerter Vorteil steuerpflichtig)
Abschreibung bei größeren Anlagen oder gewerblicher Nutzung
Wer eine größere Anlage hat oder diese gewerblich betreibt (auch als Kleingewerbe), kann die Anlage abschreiben:
- Lineare AfA: 5 % p. a. (= 20-jährige Nutzungsdauer)
- Sonder-AfA: 20 % im Anschaffungsjahr (§ 7g EStG) — für GVE bis 150.000 €
- Investitionsabzugsbetrag: 50 % der Anschaffungskosten vorabziehen
- Komplette Anlagekosten inkl. Installation, Gerüst, Wechselrichter
Umsatzsteuer: Seit 2023 0 % auf Kauf
Der Kauf einer PV-Anlage ist seit 2023 mit 0 % Mehrwertsteuer belegt (Nullsteuersatz). Das macht den Kauf günstiger und vereinfacht die Umsatzsteuerfrage erheblich.
Häufige Fragen
Muss ich eine Speicher-Batterie separat abschreiben?
Ja — der Speicher ist ein separates Wirtschaftsgut mit eigener Nutzungsdauer (meist 10 Jahre = 10 % AfA p. a.).
Was wenn meine PV-Anlage größer als 30 kWp ist?
Ab 30 kWp auf Einfamilienhäusern entfällt die Steuerbefreiung anteilig. Sie müssen dann Einkommensteuer auf Erträge zahlen und können im Gegenzug abschreiben.

Weiterführende Ratgeber
Abschreibungen optimal nutzen
Die planmäßige Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) ist für Immobilieninvestoren eines der mächtigsten Steuersparmittel. Sie erlaubt den steuerlichen Abzug der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Gebäudes, auch wenn die Immobilie ihren Marktwert hält oder sogar steigert.
AfA-Sätze 2026 nach § 7 EStG
- Neubauten ab 2023: 3,0 % über 33 Jahre (linear)
- Degressive AfA (neu ab 10/2023): 5,0 % mit jährlich sinkendem Betrag
- Gebäude 1925–2022: 2,0 % über 50 Jahre
- Altbauten vor 1925: 2,5 % über 40 Jahre
Sonder-AfA und Erweiterungen
Neben der planmäßigen AfA gibt es Sonder-Abschreibungen für besondere Fälle: § 7b EStG (Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau), § 7h EStG (Stadtumbau/Modernisierung in Sanierungsgebieten) und § 7i EStG (Denkmalschutz-Immobilien). Gerade Denkmalschutz erlaubt bis zu 100 % der Sanierungskosten über 12 Jahre abzuschreiben.