Dezember: Die letzte Chance für Steuergestaltung
Mit dem 31. Dezember endet das Steuerjahr – und viele Gestaltungsmöglichkeiten, die im Oktober noch offen waren, sind am 1. Januar unwiderruflich verloren. Diese Checkliste zeigt, was Selbstständige, Angestellte und Investoren im Dezember noch tun sollten.
Checkliste für ALLE Steuerpflichtigen

- Spenden: Spenden bis 31.12. sind im laufenden Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig – danach zählen sie erst für das Folgejahr
- Freistellungsauftrag prüfen: Richtig aufgeteilt? Nicht ausgeschöpfter FSA verfällt zum Jahresende
- Verlustbescheinigung: Bis 15. Dezember beim Broker beantragen für bankübergreifende Verlustverrechnung
- Verluste realisieren: Positionen mit Verlust verkaufen um Gewinne zu verrechnen (vor 31.12.!)
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Medikamente, Sehhilfen noch in diesem Jahr zahlen
- Handwerkerleistungen: Rechnung jetzt bezahlen lassen (§35a) – nicht im Januar!
Checkliste für Selbstständige & Unternehmer
- Investitionsabzugsbetrag (IAB): Bis Ende Dezember bilden → sofortige Gewinnminderung ohne Investition
- Anschaffungen vorziehen: GWG unter 800 € sofort abschreibbar im Anschaffungsjahr
- Vorauszahlungen: Steuervorauszahlungen anpassen (zu hoch? Antrag auf Herabsetzung!)
- Rechnungen verschieben: Einnahmen ins Folgejahr verschieben (bei Istversteuerung) oder Ausgaben vorziehen
- Buchführung schließen: Alle Belege für 2024 sammeln und geordnet ablegen
- Gesellschafterversammlung: Gewinnausschüttung noch in 2024 beschließen wenn günstig
Checkliste für Arbeitnehmer
- Steuerklasse prüfen: Heirat, Scheidung, Geburt → Steuerklasse ggf. wechseln für 2025
- Freibetrag eintragen lassen: Antrag für Lohnsteuerfreibetrag für 2025 bis Ende November/Dezember
- VWL-Vertrag: Neuer Vertrag für vermögenswirksame Leistungen noch in 2024 abschließen
- Weiterbildung: Fort- und Weiterbildungskosten in 2024 zahlen (Werbungskosten)
- Arbeitsmittel: Notebook, Bürostuhl, Headset noch vor 31.12. kaufen
Checkliste für Immobilienbesitzer

- Erhaltungsaufwand vorziehen: Größere Reparaturen noch in 2024 bezahlen (sofort abzugsfähig)
- §35c-Maßnahmen: Energetische Sanierungsmaßnahmen mit Fachunternehmer abschließen
- Betriebskostenabrechnung: Vorauszahlungen und Nachzahlungen korrekt buchen
Was NICHT mehr bis Ende Dezember möglich ist
- Steuererklärung für 2024: Kann bis 31. Juli 2025 eingereicht werden (freiwillig: bis 31.12.2028)
- Rückwirkende Änderung der Steuerklasse für 2024 (nur prospektiv möglich)
- Verlustbescheinigung nach dem 15. Dezember: Nicht mehr für 2024
Häufige Fragen zur Jahresend-Steuerplanung
Nein. Spenden zählen in dem Jahr, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Eine Spende am 2. Januar 2025 zählt für die Steuererklärung 2025, nicht 2024.
Bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres (bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr: 31. Dezember). Er kann auch in der Steuererklärung nachträglich gebildet werden – dann aber in der Erklärung für das betreffende Jahr, nicht im Folgejahr.

Nur wenn die Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) übersteigen. Darunter nützen zusätzliche Ausgaben steuerlich nichts. Prüfe erst, ob du die Pauschale schon ausgeschöpft hast.