VWL und Arbeitnehmer-Sparzulage: Doppelte staatliche Förderung
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) sind ein oft unterschätztes Instrument: Der Arbeitgeber zahlt bis zu 40 € pro Monat in einen Sparvertrag ein – und der Staat gibt noch eine Arbeitnehmer-Sparzulage (ASpZ) obendrauf. Das macht bis zu 480 € pro Jahr allein vom Arbeitgeber, plus staatliche Förderung.
Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?

| Anlageform | ASpZ-Satz | Max. geförderte VWL | Max. ASpZ/Jahr |
|---|---|---|---|
| Bausparvertrag | 9 % | 470 €/Jahr | 43 € |
| Aktienfonds-Sparplan (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) | 20 % | 400 €/Jahr | 80 € |
Einkommensgrenzen: Wer hat Anspruch?
Die ASpZ ist einkommensabhängig. Wer die Grenze überschreitet, erhält keine staatliche Zulage – kann aber trotzdem VWL vom Arbeitgeber nutzen.
- Bausparvertrag ASpZ: Zu versteuerndes Einkommen bis 17.900 € (ledig) / 35.800 € (verheiratet)
- Aktienfonds ASpZ: Zu versteuerndes Einkommen bis 20.000 € (ledig) / 40.000 € (verheiratet)
- Erhöhung der Grenzen geplant (Regierungsprogramm 2024) – Stand aktiv prüfen
Wie wird die ASpZ beantragt?
- Im Jahr der Anlage oder danach in der Steuererklärung (Anlage AV)
- Sparvertrag muss eine 6-jährige Sperrfrist erfüllen (Bausparvertrag/Fondsanteile)
- Arbeitgeber überweist VWL direkt an Vertragsinstitut (Bank, Bausparkasse)
- Arbeitnehmer muss nichts Zusätzliches einzahlen (reine Arbeitgeberleistung reicht)
Optimaler Einsatz: VWL + Wohnungsbauprämie kombinieren

Wer VWL in einen Bausparvertrag einzahlt, kann zusätzlich die Wohnungsbauprämie (WBP) beantragen, wenn er eigene Beiträge ergänzt:
- WBP: 10 % auf maximal 700 € Beiträge/Jahr (ledig), max. 70 € Prämie
- Einkommensgrenze WBP: 35.000 € zvE (ledig), 70.000 € (verheiratet)
- Kombination VWL-Bauspar + WBP = effiziente staatliche Förderung für niedrige/mittlere Einkommen
VWL in Aktienfonds: Besonders attraktiv
Seit 2024 können VWL-Beträge in breit aufgestellte Aktienfonds (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 VermBG) angelegt werden. Die ASpZ von 20 % ist deutlich höher als beim Bausparvertrag – und die Renditechancen am Kapitalmarkt sind langfristig besser.
Häufige Fragen zu VWL und ASpZ
Nein, VWL ist keine gesetzliche Pflicht. Viele Tarifverträge sehen aber VWL-Zahlungen vor. Im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sind z.B. 6,65 € VWL festgelegt.

Ja. Wenn der Arbeitgeber z.B. nur 20 € VWL zahlt, kannst du selbst weitere 20 € einzahlen (Eigenleistung). Der geförderte Betrag erhöht sich entsprechend.
Der Vertrag läuft unverändert weiter. Beim neuen Arbeitgeber kannst du die VWL-Zahlungen in den bestehenden Vertrag leiten lassen – oder einen neuen Vertrag abschließen.