Abschreibungen · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung richtig nutzen

Bis 800 Euro netto sofort abschreiben — wie GWG funktionieren, was dazu zählt und wie du die Grenze sinnvoll ausnutzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabschreibung richtig nutzen

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Nettoanschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Diese dürfen im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig abgesetzt werden. Das ist eine bedeutende Vereinfachung für Unternehmer und Freiberufler, da sie nicht über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen.

Selbstständig nutzbar bedeutet, dass das Gut ohne andere Gegenstände funktionieren kann. Ein Bürostuhl ist selbstständig nutzbar, da er allein verwendet werden kann. Eine Schreibtischplatte ohne Untergestell wäre dagegen nicht selbstständig nutzbar. Die Maschine oder das Werkzeug muss als einzelner Gegenstand betrachtet werden können, nicht als Teil eines größeren Systems.

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind Gegenstände, die nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind. Immobilien, Grundstücke und Gebäude fallen nicht darunter. Typische Beispiele sind Möbel, Maschinen, Werkzeuge, Computer, Fahrzeuge und ähnliche Gegenstände, die mobil sind oder nicht baulich mit dem Gebäude verbunden sind.

Die Grenze von 800 Euro netto – wie sie richtig angewendet wird

Die entscheidende Grenze für die Sofortabschreibung liegt bei 800 Euro netto Anschaffungskosten. Diese Grenze wurde zuletzt zum 1. Januar 2020 eingeführt (vorher lag sie bei 410 Euro). Netto bedeutet: der Kaufpreis ohne Umsatzsteuer. Wenn Sie einen Drucker für 952 Euro brutto kaufen, müssen Sie die Umsatzsteuer abziehen. Bei 19 % Umsatzsteuer ergibt das etwa 800 Euro netto – gerade an der Grenze!

Die Rechnung funktioniert folgendermaßen: Brutto-Preis durch 1,19 dividieren ergibt den Netto-Preis. Für einen Brutto-Kaufpreis von 952 Euro: 952 ÷ 1,19 = 800 Euro netto. In diesem Fall darf das Gerät sofort abgeschrieben werden. Ein Preis von 953 Euro brutto würde zu 801,68 Euro netto führen – damit wäre es ein Fall für die Nutzungsdauer und normale Abschreibung.

Wichtig: Es ist nicht der tatsächlich bezahlte Betrag entscheidend, sondern die Anschaffungskosten nach Abzug von Rabatten und Boni, aber ohne Abzug von Skonti. Nachlass und Rabatte reduzieren die Anschaffungskosten, der Skonto nicht. Dies ist in § 255 Abs. 1 HGB geregelt.

Was gehört zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern – und was nicht?

Typische Beispiele für GWG bis 800 Euro netto sind:

  • Büromöbel (Stühle, Schreibtische, Schränke unter 800 Euro)
  • Computerausrüstung (Monitore, Tastaturen, Maus einzeln)
  • Werkzeuge und kleine Maschinen
  • Betriebsausstattung (Regale, Vitrinen, Bänke)
  • Kleinere Geräte (Drucker, Scanner, Kopierer)
  • Handwerkzeug und Spezialwerkzeug
  • Küchengeräte für Betriebskantinen

Nicht zu den GWG gehören beispielsweise:

  • Kosten für Leistungen (z. B. Reparaturen, Wartung, Schulung)
  • Einzelne Bestandteile von größeren Anlagen, wenn diese nicht eigenständig nutzbar sind
  • Gegenstände des Umlaufvermögens (z. B. Rohstoffe, Handelsware)
  • Immobilien und fest verbaute Gegenstände (z. B. Beleuchtung, die mit der Decke verbunden ist)
  • Grundstücke und deren dauerhafte Verbesserungen

Eine häufige Frage betrifft zusammengefasste Gegenstände. Wenn Sie beispielsweise ein Bürozimmer komplett einrichten, müssen Sie nach Selbstständigkeit der Nutzung trennen: Ein Schreibtisch für 400 Euro netto ist ein GWG, der Bürostuhl für 280 Euro netto auch. Eine komplette Schrankwand für 1.200 Euro netto wäre dagegen kein GWG.

Die Sofortabschreibung in der Praxis – Rechenbeispiele

Beispiel 1: Kleinere Werkstattausstattung

Ein Handwerksbetrieb kauft folgende Gegenstände für seine Werkstatt:

  • Drehmaschine: 750 Euro netto – GWG, Sofortabschreibung möglich
  • Werkzeugschrank: 620 Euro netto – GWG, Sofortabschreibung möglich
  • Kompressor: 950 Euro netto – kein GWG, muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden

Der Unternehmer kann für die Drehmaschine (750 Euro) und den Werkzeugschrank (620 Euro) sofort insgesamt 1.370 Euro als Betriebsausgaben in seinem Steuerjahr abziehen. Der Kompressor (950 Euro) wird dagegen gemäß § 7 Abs. 1 EStG über seine Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre) mit jeweils 95 Euro pro Jahr abgeschrieben. Dies führt zu einer erheblichen Steuerersparnis in Jahr 1.

Beispiel 2: Büroausstattung eines Freelancers

Ein Freiberufler kauft für sein Home-Office:

  • Ergonomischer Schreibtisch: 680 Euro netto – Sofortabschreibung (GWG)
  • Bürostuhl: 420 Euro netto – Sofortabschreibung (GWG)
  • Monitor 27 Zoll: 280 Euro netto – Sofortabschreibung (GWG)
  • Aktenschrank: 520 Euro netto – Sofortabschreibung (GWG)

Gesamtanschaffungskosten: 1.900 Euro netto. Da jeder einzelne Gegenstand unter 800 Euro liegt und eigenständig nutzbar ist, darf der Unternehmer die gesamten 1.900 Euro sofort in seinem Einkommensteuererklärung als Betriebsausgaben abziehen. Die Steuerersparnis bei einem Steuersatz von 42 % beträgt etwa 798 Euro im Jahr der Anschaffung.

Abschreibung und steuerliche Behandlung – die rechtlichen Grundlagen

Die steuerliche Grundlage für GWG befindet sich in § 6 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz). Für Unternehmer, die nach dem Betriebsvermögen bilanzieren, gilt zusätzlich § 5 Abs. 2a EStG beziehungsweise § 248 Abs. 2 HGB. Freiberufler und Einzelunternehmer, die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) machen, können die GWG-Regelung ebenfalls nutzen.

Eine zentrale Regelung ist der § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG: „Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen." Dies ermöglicht die Sofortabschreibung. Die Voraussetzung ist, dass das Gut selbstständig nutzbar und beweglich ist.

Es gibt noch eine weitere wichtige Regelung: die Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG. Wenn die Anschaffungskosten zwischen 800 Euro und 4.000 Euro liegen, kann der Unternehmer

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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