Eine Scheidung ist emotional belastend – und steuerlich komplex. Im Trennungsjahr gelten andere Regeln als danach. Wer die steuerlichen Spielräume kennt, kann tausende Euro sparen.
Das Trennungsjahr: Steuerlich noch zusammen
Im Jahr der Trennung (und wenn die Trennung erst im Dezember erfolgt: das ganze Trennungsjahr plus das folgende Kalenderjahr) können Ehepartner noch zusammen veranlagt werden. Das bedeutet:

- Ehegattensplitting gilt noch → oft erhebliche Steuervorteile
- Gemeinsame Veranlagung einvernehmlich möglich
- Wechsel zur Einzelveranlagung jederzeit möglich, aber dann dauerhaft für dieses Jahr
Steuerklassen nach der Scheidung
| Situation | Steuerklasse |
|---|---|
| Alleinstehend ohne Kinder | I |
| Alleinerziehend mit mindestens 1 Kind | II (Entlastungsbetrag!) |
| Wiederverheiratet | III/V oder IV/IV |
Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen
Unterhalt an den geschiedenen / getrennt lebenden Ehepartner kann auf zwei Wegen steuerlich geltend gemacht werden:
Option 1: Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Unterhalt bis max. 13.805 EUR/Jahr als Sonderausgabe absetzen
- Empfänger muss zustimmen (Anlage U unterschreiben)
- Empfänger muss die Zahlungen versteuern
- Zahler muss Mehrsteuern des Empfängers erstatten
Option 2: Außergewöhnliche Belastungen (§ 33a EStG)
- Bis 11.604 EUR/Jahr absetzbar (= Grundfreibetrag)
- Ohne Zustimmung des Empfängers möglich
- Empfänger hat keine steuerlichen Folgen

Kinderfreibetrag und Kindergeld nach Scheidung
- Jeder Elternteil erhält die Hälfte des Kinderfreibetrags (4.656 EUR je Elternteil)
- Kindergeld: Ein Elternteil bekommt es ausgezahlt (der mit dem Kind im Haushalt)
- Übertragung des halben Freibetrags möglich wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt
- Alleinerziehende: Entlastungsbetrag 4.260 EUR + 240 EUR je weiteres Kind
Steuerklasse II: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wer nach der Scheidung allein mit Kind(ern) lebt, bekommt:
- 4.260 EUR Entlastungsbetrag (ab 2024, vorher 4.008 EUR)
- 240 EUR je weiteres Kind
- Steuerklasse II beim Arbeitgeber eintragen lassen → sofortiger Vorteil beim Nettolohn
Seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung. Eine Ausnahme gibt es nur bei zwingenden Gründen (z.B. Unterhaltsprozess). Anwalts- und Gerichtskosten für die reine Scheidung sind nicht absetzbar.

Übernimmt ein Partner das Haus und zahlt den anderen aus, ist das ein steuerpflichtiger Vorgang wenn die 10-Jahres-Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und das Haus nicht selbst bewohnt wurde. Rechtzeitig prüfen lassen!
Sie können die Steuerklasse ab dem Folgejahr der Trennung wechseln. Im Trennungsjahr selbst gilt noch die alte Steuerklasse. Beantragen Sie den Wechsel möglichst frühzeitig beim Finanzamt.