Einkommensteuer · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Berufsausbildung & Studium: Kosten steuerlich absetzen

Ob Studiengebühren, Berufsschule oder Weiterbildung: Ein großer Teil der Ausbildungskosten ist steuerlich absetzbar.

Berufsausbildung & Studium: Kosten steuerlich absetzen
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Das Wichtigste zuerst: Erst- versus Zweitausbildung

Bildung kostet – aber der Staat beteiligt sich. Ob Studiengebühren, Berufsschule oder Weiterbildung: Ein großer Teil der Ausbildungskosten ist steuerlich absetzbar. Der Trick liegt jedoch im entscheidenden Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung. Diese Unterscheidung wurde durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften von 2007 eingeführt und prägt seither die steuerliche Behandlung von Bildungsausgaben grundlegend.

Für die Erstausbildung – also die erste Berufsausbildung oder das erste Studium – gelten strenge Grenzen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können diese Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden, und zwar mit einer Obergrenze von maximal 6.000 Euro pro Jahr. Dies bedeutet, dass Verluste aus der Erstausbildung nicht in Folgejahre vorgetragen werden dürfen – die Regelung ist nicht verlustfähig.

Anders verhält es sich mit der Zweitausbildung oder einer Weiterbildung nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Hier greifen die deutlich großzügigeren Regelungen für Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Kosten sind unbegrenzt absetzbar und können als Werbungskosten geltend gemacht werden – mit dem großen Vorteil, dass entstandene Verluste in Folgejahre vorgetragen werden dürfen. Dies eröffnet Steuerpflichtigen ganz neue Möglichkeiten der Steuergestaltung.

Erstausbildung: Begrenzte Absetzbarkeit und Sonderausgabenregelung

Die Erstausbildung ist die zeitlich erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Typische Beispiele sind die klassische Berufsausbildung zum Kaufmann, ein Bachelor-Studium oder eine schulische Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule. Bei diesen Ausgaben handelt es sich aus steuerlicher Perspektive um Sonderausgaben nach § 10 EStG.

Die zentrale Beschränkung lautet: Maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr können als Sonderausgaben für die Erstausbildung angesetzt werden. Diese Summe ist nicht kumulierbar – wer beispielsweise im ersten Ausbildungsjahr 8.000 Euro an Kosten hat, kann nur 6.000 Euro absetzen, die restlichen 2.000 Euro verfallen ersatzlos. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich, sodass überschüssige Kosten in den Folgejahren nicht berücksichtigt werden können.

Welche Kosten sind konkret absetzbar? Dazu zählen:

  • Studiengebühren und Semesterbeiträge
  • Gebühren für Prüfungen und Zertifikate
  • Lehrgangsgebühren bei privaten Schulen und Akademien
  • Schulbücher und Fachliteratur
  • Schreibmaterialien und Lernmittel
  • Computersoftware, die unmittelbar für die Ausbildung notwendig ist
  • Kosten für Intensivkurse oder Nachhilfe während der Erstausbildung

Nicht absetzbar sind hingegen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung während der Ausbildung, auch wenn sie berufsbedingt sind. Diese fallen unter die private Lebensführung und sind daher gemäß § 12 Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen gelten nur bei einer doppelten Haushaltsführung, was aber strenge Voraussetzungen erfordert.

Zweitausbildung und Weiterbildung: Unbegrenzte Werbungskosten

Sobald eine erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen ist, ändert sich die steuerliche Situation grundlegend. Eine anschließende Ausbildung – egal ob Meisterausbildung, weiteres Studium, Umschulung oder berufliche Weiterbildung – wird als Zweitausbildung behandelt. Hier greifen die großzügigen Regelungen für Werbungskosten, die das Einkommensteuergesetz vorsieht.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für eine Zweitausbildung als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch die Kosten ausfallen. Ein Steuerberater, der neben seiner Tätigkeit ein Fernstudium absolviert, kann daher alle anfallenden Kosten – sei es 15.000 Euro oder 25.000 Euro pro Jahr – geltend machen.

Der entscheidende Unterschied zur Erstausbildung liegt in der Verlustfähigkeit. Während bei der Erstausbildung Verluste nicht vorgetragen werden können, führen überschüssige Werbungskosten bei der Zweitausbildung zu Verlusten, die in die Folgejahre vorgetragen werden dürfen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Steuerpflichtige während ihrer Weiterbildung weniger oder gar kein Einkommen erzielen. Die entstandenen Verluste können dann mit zukünftigen Einkünften verrechnet werden und führen zu erheblichen Steuereinsparungen.

Abzugsfähig bei der Zweitausbildung sind grundsätzlich alle Kosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Ausbildung stehen:

  • Alle Lehr- und Schulgebühren
  • Kosten für Fachbücher und Lehrmaterialien
  • Gebühren für Prüfungen und Zertifikate
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten)
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger Auswärtstätigkeit
  • Kosten für einen notwendigen Computer oder Laptop
  • Internetgebühren (anteilig für ausbildungsbezogene Nutzung)
  • Gebühren für Online-Plattformen und E-Learning-Kurse

Praktische Rechenbeispiele: Wie viel Steuern Sie sparen

Beispiel 1: Erstausbildung mit Kostenlimit

Julia absolviert ein Studium der Betriebswirtschaft an einer privaten Hochschule. Im ersten Studienjahr fallen folgende Kosten an:

  • Studiengebühren: 7.200 Euro
  • Lernmaterialien und Fachliteratur: 800 Euro
  • Laptop für die Ausbildung: 1.500 Euro
  • Gesamtkosten: 9.500 Euro

Da es sich um eine Erstausbildung handelt, kann Julia nur die Sonderausgabenpauschale von maximal 6.000 Euro ansetzen. Die überschüssigen 3.500 Euro verfallen ersatzlos. Bei einem Steuersatz von 42 Prozent bedeutet dies eine Steuerersparnis von 2.520 Euro (6.000 Euro × 42%). Die restlichen 3.500 Euro können nicht in folgende Jahre vorgetragen werden.

Beispiel 2: Zweitausbildung mit unbegrenztem Abzug

Thomas hat bereits eine Ausbildung zum Industriekaufmann abgeschlossen und arbeitet seit fünf Jahren im Beruf. Nun beginnt er berufsbegleitend ein Masterstudium, um Betriebswirt zu werden. Im ersten Jahr entstehen folgende Kosten:

  • Studiengebühren für Masterstudiengänge: 12.000 Euro
  • Fachbücher und Lernmittel: 2.500 Euro
  • Fahrtkosten (80 Fahrten à 20 km einfache Strecke): 2.560 Euro (mit Entfernungspauschale)
  • Gesamtkosten: 17.060 Euro

Da Thomas eine Zweitausbildung absolviert, sind alle 17.060 Euro als Werbungs

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