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# Ehegattensplitting: Das Prinzip der Steuerersparnis
Das Ehegattensplitting ist einer der bedeutsamsten Steuervergünstigungen im deutschen Einkommensteuersystem. Nach § 32a Abs. 1 EStG können verheiratete Personen, die nicht dauernd getrennt leben, wählen, ob sie sich einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen möchten. Die Zusammenveranlagung führt in den meisten Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen, doch nicht immer ist dieser Vorteil wirklich substanziell. Um diese Entscheidung treffen zu können, müssen Ehepartner verstehen, wie das Splitten von Einkommen funktioniert und in welchen Situationen es sich tatsächlich lohnt.
Das Splitting-Verfahren basiert auf einem mathematischen Prinzip, das die progressive Einkommensteuer ausnutzt. Während ein hoher Verdienst progressiv besteuert wird – das heißt, jeder zusätzlich verdiente Euro unterliegt einem höheren Steuersatz –, wird durch die Aufteilung des gemeinsamen Einkommens der Durchschnittssteuersatz reduziert. Dies führt zu einer Steuerersparnis, die umso größer ausfällt, je ungleicher die Einkommen der beiden Ehepartner sind.
## Wie das Splitten-Verfahren konkret funktioniert
Bei der Zusammenveranlagung nach § 32a Abs. 1 EStG werden die Einkommen beider Ehepartner addiert, durch zwei geteilt, die Einkommensteuer auf diesen halbierten Betrag berechnet und das Ergebnis anschließend verdoppelt. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Einzelveranlagung, bei welcher die Steuerschuld für jeden Partner separat ermittelt wird. Die mathematische Logik dahinter ist einfach: Durch die Halbierung des Einkommens sinkt der Grenzsteuersatz, auf den die größere Einkommensmasse trifft.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Nehmen wir zwei Ehepartner mit einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro. Der eine verdient 70.000 Euro, der andere 30.000 Euro. Bei der Einzelveranlagung mit den Steuersätzen von 2024 müsste der höher verdienende Partner deutlich höhere Steuern zahlen als der geringer verdienende. Bei der Zusammenveranlagung wird hingegen von (70.000 + 30.000) ÷ 2 = 50.000 Euro ausgegangen. Die Steuer wird auf 50.000 Euro berechnet, ergibt beispielsweise etwa 8.000 Euro, was dann verdoppelt auf 8.000 Euro × 2 = 16.000 Euro ergibt. Die Einzelveranlagung würde dagegen zu einer Gesamtsteuerbelastung von etwa 18.500 Euro führen – eine Ersparnis von rund 2.500 Euro pro Jahr durch das Splitting.
Je größer die Einkommensdifferenz zwischen den Ehepartnern ist, desto höher fällt der Splittingvorteil aus. Dies erklärt sich aus der progressiven Tarifstruktur des deutschen Einkommensteuersystems. Das Steuertarifgesetz sieht verschiedene Steuersätze je nach Einkommenshöhe vor: Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG für 2024 liegt bei 11.600 Euro pro Person. Wer diesen nicht überschreitet, zahlt keine Einkommensteuer. Ein höheres Einkommen wird dann progressiv besteuert, wobei der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab etwa 62.000 Euro Einkommen gilt.
## Rechenbeispiel: Die konkrete Ersparnis im Vergleich
Um die praktische Relevanz des Ehegattensplittings zu demonstrieren, sei ein konkretes Rechenbeispiel durchgeführt. Angenommen, es gibt ein Ehepaar mit folgender Einkommenssituation:
- Ehepartner A: Bruttoeinkommen 85.000 Euro
- Ehepartner B: Bruttoeinkommen 25.000 Euro
- Gesamteinkommen: 110.000 Euro
- Abzüge: Werbungskosten und Sonderausgaben insgesamt 2.000 Euro
- Traditionelle Familienmodelle: Ein Partner verdient vollzeitig, der andere ist zu Hause oder arbeitet in Teilzeit. Hier können Ersparnisse von 5.000 bis 10.000 Euro jährlich oder sogar mehr entstehen.
- Unternehmer und Angestellte: Ein Partner betreibt ein erfolgreiches Unternehmen mit hohem Gewinn, der andere hat ein moderates Arbeitnehmereinkommen. Die Splittingersparnis kann hier in den mittleren vierstelligen oder fünfstelligen Euro-Bereichen liegen.
- Phasen mit großem Einkommensunterschied: Wenn ein Partner Elternzeit nimmt oder wegen Ausbildung weniger verdient, verstärkt sich der Effekt zusätzlich.
- Frühe Karrierephasen: Wenn ein Partner gerade ins Arbeitsleben eintritt und wenig verdient, während der andere bereits ein hohes Einkommen hat.
- Für das 1. und 2. Kind: 250 Euro monatlich
- Für das 3. Kind: 300 Euro monatlich
- Für jedes weitere Kind: 350 Euro monatlich
| Steuerliche Grunddaten für 2026 (Zusammenveranlagung) | |
|---|---|
| Größe | Betrag / Wert |
| Grundfreibetrag pro Person (§ 32a Abs. 1 EStG) | 11.600 Euro |
| Grundfreibetrag Zusammenveranlagung (verdoppelt) | 23.200 Euro |
| Progressionszone (bis zu Steuersatz 20%) | 11.600 – 17.900 Euro |
| Regelmäßiger Steuersatz (Progressionszone) | 20 – 42 Prozent |
| Spitzensteuersatz (ab ca. 62.000 Euro) | 42 Prozent |
| Solidaritätszuschlag (§ 4 SolzG 1995) | 5,5 Prozent der Einkommensteuer |
| Kirchensteuer (je nach Bundesland) | 8 – 9 Prozent der Einkommensteuer |
| Kinderfreibetrag pro Kind (2026) | 9.408 Euro (§ 32 Abs. 6 EStG) |
| Werbungskostenpauschale Arbeitnehmer | 1.200 Euro (§ 9a EStG) |
| Einkommensszenario | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung | Ersparnis pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Beide Partner: je 45.000 Euro | 10.800 Euro | 10.800 Euro | 0 Euro |
| Partner A: 80.000, Partner B: 20.000 Euro | 19.500 Euro | 16.200 Euro | ca. 3.300 Euro |
| Partner A: 100.000, Partner B: 30.000 Euro | 24.600 Euro | 20.400 Euro | ca. 4.200 Euro |
| Partner A: 120.000, Partner B: 0 Euro (arbeitslos) | 27.800 Euro | 21.600 Euro | ca. 6.200 Euro |
| Partner A: 150.000, Partner B: 50.000 Euro | 38.400 Euro | 32.100 Euro | ca. 6.300 Euro |
Hinweis: Die Berechnung ist vereinfacht und berücksichtigt keine weiteren Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.
## Besonderheiten bei Freiberuflern und Selbstständigen Für Ehegatten, bei denen einer oder beide Partner Freiberufler oder Selbstständige sind, bietet das Splitting zusätzliche Gestaltungspotenziale. Gewerbliche Gewinne nach § 15 EStG sind vollständig in die Einkommenssteuerberechnung einzubeziehen und können daher optimal durch das Splitting-Verfahren genutzt werden. Ein praktisches Beispiel: Ein Ehepaar, wo Partner A ein erfolgreiches IT-Beratungsunternehmen mit einem jährlichen Gewinn von 150.000 Euro betreibt und Partner B angestellt tätig ist mit einem Jahresgehalt von 40.000 Euro. Bei Einzelveranlagung müsste Partner A eine Steuer auf 150.000 Euro zahlen, die bei dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag etwa 65.000 Euro beträgt. Bei Zusammenveranlagung wird von (150.000 + 40.000) ÷ 2 = 95.000 Euro ausgegangen, worauf die Steuer deutlich günstiger ausfällt – die Gesamtsteuerlast würde etwa 52.000 Euro betragen. Die Ersparnis liegt somit bei rund 13.000 Euro pro Jahr. Allerdings sollten selbstständige und freiberufliche Ehegatten auch prüfen, ob eine Betriebsstättengründung durch den einen Partner (z.B. als stille Beteiligung oder Mitunternehmerschaft des anderen Partners) zusätzliche Vorteile bringen könnte. Dies ist eine komplexe steuergestaltungsmaßnahme, die mit einem Steuerberater besprochen werden sollte. ## Spezialfälle: Verlustausgleich und negative Einkünfte Ein besonderer Fall liegt vor, wenn einer der Ehegatten negative Einkünfte hat, etwa aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Wenn ein Partner beispielsweise eine Immobilie mit hohen Nebenkosten, Reparaturkosten und Abschreibungen betreibt, die zu Werbungsverlusten führen, können diese bei Zusammenveranlagung mit den positiven Einkünften des anderen Partners verrechnet werden. Ein Beispiel: Partner A hat Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von 70.000 Euro. Partner B betreibt eine Ferienimmobilie mit Werbungsverlusten von 15.000 Euro. Bei Zusammenveranlagung wird von (70.000 – 15.000) = 55.000 Euro ausgegangen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt dann 55.000 Euro statt 70.000 Euro. Dies spart zusätzliche Steuern in Höhe von etwa 4.500 Euro pro Jahr – zusätzlich zum normalen Splittingvorteil. ## Häufige Fehler und wie man sie vermeidet Ein häufiger Fehler bei der Steuerveranlagung von Ehegatten ist es, automatisch die Zusammenveranlagung zu wählen, ohne diese mit der Einzelveranlagung zu vergleichen. Besonders in Fällen mit etwa gleichen Einkommen oder mit umfangreichen Sonderausgaben kann die Einzelveranlagung tatsächlich günstiger sein. Ein anderer Fehler ist es, nach Trennung oder Scheidung vergessene Steuererklärungen nicht zu korrigieren. Nach § 175 AStG können Änderungen in der Veranlagung noch bis zu vier Jahre später erfolgen. Viele Geschiedene können durch nachträgliche Einreichung von Einzelveranlagungen erhebliche Nachzahlungen vermeiden. Auch sollte beachtet werden, dass das Splitting-Wahlrecht nach § 32a Abs. 2 EStG verloren geht, wenn die Ehepartner „dauernd getrennt leben". Dies ist bereits der Fall, wenn sich die Partner tatsächlich trennen; eine formale Scheidung ist nicht erforderlich. Wer sich trennt, sollte daher zügig einen Antrag auf Änderung der Veranlagungsart bei dem zuständigen Finanzamt stellen. ## Zukunftsausblick: Mögliche Reformdiskussionen Seit Jahren wird in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion darüber debattiert, ob das Ehegattensplitting überhaupt noch zeitgemäß ist. Kritiker argumentieren, dass es Verheiratete bevorzugt und damit andere Lebensmodelle benachteiligt. Befürworter hingegen sehen darin eine notwendige Anerkennung der wirtschaftlichen Einheit von Ehepartnern. Eine häufig diskutierte Alternative ist das sogenannte „Ehegatten-Tarifvorteil" oder ein stärkeres Anrechnen auf die Steuerklassenwahl. Andere Länder haben unterschiedliche Modelle entwickelt: In Österreich gibt es ebenfalls ein