Steueroptimierung · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jul. 2026

Realsplitting und Ausnahmen: Unterhalt steuerlich absetzen

Wer Unterhalt zahlt, kann diesen absetzen — aber nur mit Zustimmung des Empfängers. Das Realsplitting erklärt.

Realsplitting und Ausnahmen: Unterhalt steuerlich absetzen
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Realsplitting, Ausnahmsplitting, Mangelfall: Unterhalt steuerlich optimal absetzen ist komplex — aber mit der richtigen Variante können beide Seiten profitieren.

Realsplitting: Unterhalt als Sonderausgabe absetzen

Der Unterhaltszahler kann Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) — bis zu 13.805 Euro jährlich. Das nennt sich Realsplitting. Voraussetzung: Der Empfänger stimmt zu (Zustimmungserklärung) und gibt die Zahlungen als sonstige Einkünfte an. Das Finanzamt überträgt die Besteuerung damit auf die empfangende Seite.

Warum stimmt der Empfänger zu? Weil der Zahler verpflichtet ist, eventuell entstehende Steuernachteile beim Empfänger zu ersetzen (§ 1585b BGB). In der Praxis vereinbaren beide, dass der Zahler die Steuern des Empfängers ausgleicht — was trotzdem noch ein Nettovorteil für den Zahler sein kann, wenn der Steuersatz-Unterschied groß ist.

Wann lohnt sich das Realsplitting?

Das Realsplitting lohnt sich, wenn: Der Unterhaltszahler einen hohen Grenzsteuersatz hat (42 % oder 45 %) und der Empfänger wenig oder gar kein eigenes Einkommen hat (niedriger Steuersatz oder unter Grundfreibetrag). Beispiel: Zahler mit 42 % Grenzsteuersatz zahlt 12.000 Euro Unterhalt. Steuerersparnis: 5.040 Euro. Empfänger hat kein eigenes Einkommen: Grundfreibetrag schützt die 12.000 Euro → Steuerlast 0. Nettovorteil: 5.040 Euro.

VarianteMaximalbetragBedingung
Realsplitting (§ 10 EStG)13.805 € als SonderausgabeZustimmung Empfänger
Außergewöhnliche Belastung (§ 33a)11.784 € (Grundfreibetrag)Unterhaltspflicht
EhegattensplittingNur bei VerheiratetenGemeinsame Veranlagung

Außergewöhnliche Belastung als Alternative

Stimmt der Empfänger dem Realsplitting nicht zu, kann der Zahler Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG absetzen — aber nur bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2026: 11.784 Euro) minus eigenes Einkommen des Empfängers. Diese Alternative ist weniger attraktiv als das Realsplitting, aber ohne Zustimmung die einzige Möglichkeit.

  • Realsplitting: Anlage U in der Steuererklärung, Zustimmung des Empfängers erforderlich
  • Steuernachteil des Empfängers ausgleichen — schriftliche Vereinbarung
  • Ohne Zustimmung: § 33a als Alternative (niedriger Maximalbetrag)
  • Nur Barzahlungen oder Überweisungen — keine Naturalleistungen (Wohnung kostenlos)
  • Jährliche Zustimmungserklärung bei Realsplitting erneuern
Naturalunterhalt: Wenn der Unterhalt nicht als Geld gezahlt wird, sondern z.B. als Mietzuschuss oder Nutzungsüberlassung einer Wohnung, kann das Realsplitting nicht angewendet werden. Nur Barunterhalt und gleichgestellte Zahlungen (Dauerauftrag, Überweisung) zählen. Naturalleistungen können aber ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
SteuernSparen.one Redaktion

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