Krypto-Steuern 2024: Die wichtigsten Grundregeln
Der Krypto-Markt wächst – und die Finanzbehörden ziehen nach. Mit dem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 hat Deutschland umfassende Steuerregeln für Kryptowährungen veröffentlicht. Wer keine Steuern zahlt, riskiert Strafverfolgung.

Bitcoin, Ethereum & Co.: Verkauf und Tausch
- Kryptowährungen sind „andere Wirtschaftsgüter" (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
- Verkauf/Tausch nach Haltedauer unter 1 Jahr: Gewinn steuerpflichtig (persönlicher Steuersatz, NICHT Abgeltungsteuer!)
- Haltedauer über 1 Jahr: steuerfrei (10-Jahres-Ausnahme gilt bei Staking/Mining nicht)
- Freigrenze: 600 € Gewinn p.a. (bei Überschreitung wird alles steuerpflichtig)
Mining: Gewerblich oder privat?
| Merkmal | Privates Mining | Gewerbliches Mining |
|---|---|---|
| Umfang | Gelegentlich, kleine Mengen | Nachhaltig, professionell |
| Steuerart | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
| Freigrenze | 256 € p.a. | Keine (+ Gewerbesteuer ab 24.500 €) |
| 1-Jahres-Freiheit | Verlängert auf 10 Jahre bei Staking/Mining | Gilt nicht |
Staking: Zinsähnliche Erträge
Staking-Erträge (Proof-of-Stake-Belohnungen) sind sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) – steuerpflichtig im Jahr des Zuflusses. Die erhaltenen Coins haben Anschaffungskosten von 0 € (weil „unentgeltlich" erworben) – aber der Zufluss-Wert ist zu versteuern. Bei späterer Veräußerung der gestakten Coins: 1-Jahres-Frist verlängert sich auf 10 Jahre (BMF 2022).
DeFi: Lending, Liquidity Pools, Yield Farming

- Lending (Krypto als Darlehen): Zinsen steuerpflichtig; Coins verbleiben im Eigentum → keine Veräußerung
- Liquidity Pool Token: Einlage in Pool = möglicher Tausch (steuerpflichtiger Vorgang) – umstritten
- Yield Farming Rewards: Sonstige Einkünfte im Zufluss-Zeitpunkt steuerpflichtig
NFTs: Eigene Steuerregeln
NFTs gelten als „andere Wirtschaftsgüter". Kauf und Verkauf unterliegen § 23 EStG (Spekulationssteuer): Gewinn steuerpflichtig, wenn unter 1 Jahr gehalten. Erstellung und Verkauf von NFTs durch den Schöpfer: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb.
FAQ: Krypto-Steuern 2024
Ja. Krypto-Gewinne über der Freigrenze (600 €/Jahr) müssen in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt erhält zunehmend Daten über DAC7, OECD-Informationsaustausch und Meldepflichten der Börsen. Nicht angeben = Steuerhinterziehung.
FIFO: Das zuerst gekaufte Coin gilt als zuerst verkauft. Das bestimmt den Anschaffungspreis. Bei großen Beständen auf mehreren Börsen ist das komplex – Krypto-Steuersoftware (z.B. Blockpit, CoinTracking, Wundertax Krypto) automatisiert diese Berechnung.

Ja. Airdrops sind sonstige Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses. Der Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu versteuern (Freigrenze 256 €/Jahr für sonstige Einkünfte). Bei späterem Verkauf gilt der Zuflusswert als Anschaffungskosten.