Kapitalanlagen · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Steuern auf Aktien und Dividenden: Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Verlustverrechnung

Wer Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere hält, kommt um das Thema Abgeltungssteuer nicht herum.

Steuern auf Aktien und Dividenden: Abgeltungssteuer, Freistellungsauftrag & Verlustverrechnung
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Wer Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere hält, kommt um das Thema Abgeltungssteuer nicht herum. Seit 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25% versteuert – plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Was viele nicht wissen: Mit dem richtigen Freistellungsauftrag und der Verlustverrechnung lässt sich die Steuerlast deutlich senken.

Kurzüberblick Abgeltungssteuer 2026:
Steuersatz: 25% + 5,5% Soli = effektiv 26,375%
Freistellungsauftrag: 1.000 € / Person (2.000 € bei Ehepaaren)
Gilt für: Kursgewinne, Dividenden, Zinsen, ETF-Ausschüttungen

Was fällt unter die Abgeltungssteuer?

  • Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien
  • Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds
  • Zinsen auf Sparbücher, Tagesgeld, Anleihen
  • Ausschüttungen von Investmentfonds
  • Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Freistellungsauftrag: 1.000 Euro pro Person

Jede Person hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (seit 2023, vorher 801 €). Bis zu dieser Grenze sind Kapitalerträge steuerfrei. Den Freistellungsauftrag stellen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker – am besten am Jahresanfang.

So verteilen Sie den Freistellungsauftrag optimal

SituationEmpfehlung
Ein BrokerVollen Betrag (1.000 €) dort hinterlegen
Mehrere BrokerAufteilen – Summe darf 1.000 € nicht überschreiten
EhepaarJe 1.000 € getrennt oder gemeinsam 2.000 €
Ausländischer Broker (z.B. IBKR)Kein Freistellungsauftrag möglich – NV-Bescheinigung oder Anlage KAP
Wichtig bei ausländischen Brokern: Interactive Brokers, Trading 212 oder Revolut führen keine deutsche Abgeltungssteuer ab. Sie müssen die Kapitalerträge selbst in der Anlage KAP deklarieren.

Verlustverrechnung: So nutzen Sie Verluste steuerlich

Das Finanzamt unterscheidet zwei Verlusttöpfe:

  • Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Kursverluste aus Aktienverkäufen, ETFs, Fonds – verrechenbar mit Gewinnen aller Art
  • Aktien-Verlustverrechnungstopf: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen NUR mit Aktiengewinnen verrechnet werden

Steueroptimierung durch gezieltes Verlust-Realisieren (Tax-Loss Harvesting)

Wenn Sie am Jahresende unrealisierte Verluste in einem Wertpapier haben, können Sie es verkaufen und (ggf. zeitversetzt) wieder kaufen. Der Verlust reduziert Ihre steuerpflichtigen Gewinne des laufenden Jahres.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden auch thesaurierende ETFs jährlich mit einer Vorabpauschale besteuert – auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Die Höhe hängt vom Basiszins ab. 2024 betrug die Vorabpauschale aufgrund der gestiegenen Zinsen wieder einen relevanten Betrag.

Tipp: Stellen Sie bei Ihrem Broker ausreichend Freistellungsauftrag ein, um die Vorabpauschale abzudecken. Sonst wird Ihr Konto automatisch belastet.

FAQ: Steuern auf Aktien und Dividenden

Muss ich ausländische Dividenden extra in der Steuererklärung angeben?

Bei deutschen Depotbanken werden ausländische Dividenden automatisch abgerechnet. Bei ausländischen Brokern müssen Sie diese in der Anlage KAP angeben. Quellensteuern aus dem Ausland (z.B. US-Dividenden: 15%) werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.

Was ist der Unterschied zwischen Abgeltungssteuer und persönlichem Steuersatz?

Wer wenig verdient (Grenzsteuersatz unter 25%), kann über die Günstigerprüfung (Anlage KAP) seinen persönlichen Satz nutzen. Das spart Steuern, wenn der Steuersatz unter 25% liegt.

Können Verluste auf das nächste Jahr übertragen werden?

Ja. Nicht verrechnete Verluste werden in den Verlusttopf vorgetragen und im Folgejahr automatisch verrechnet. Über Brokergrenzen hinweg müssen Sie eine Verlustbescheinigung beantragen (bis 15. Dezember beim alten Broker).

Mehr zur langfristigen Anlageplanung finden Sie in unserem Ratgeber zur steuerlichen Optimierung von Kapitalanlagen.

SteuernSparen.one Redaktion

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2026. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen zugelassenen Steuerberater.
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