Wer Aktien, ETFs oder andere Wertpapiere hält, kommt um das Thema Abgeltungssteuer nicht herum. Seit 2009 werden Kapitalerträge pauschal mit 25% versteuert – plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Was viele nicht wissen: Mit dem richtigen Freistellungsauftrag und der Verlustverrechnung lässt sich die Steuerlast deutlich senken.
Steuersatz: 25% + 5,5% Soli = effektiv 26,375%
Freistellungsauftrag: 1.000 € / Person (2.000 € bei Ehepaaren)
Gilt für: Kursgewinne, Dividenden, Zinsen, ETF-Ausschüttungen
Was fällt unter die Abgeltungssteuer?
- Dividenden aus deutschen und ausländischen Aktien
- Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, ETFs, Fonds
- Zinsen auf Sparbücher, Tagesgeld, Anleihen
- Ausschüttungen von Investmentfonds
- Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs

Freistellungsauftrag: 1.000 Euro pro Person
Jede Person hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (seit 2023, vorher 801 €). Bis zu dieser Grenze sind Kapitalerträge steuerfrei. Den Freistellungsauftrag stellen Sie bei Ihrer Bank oder Ihrem Broker – am besten am Jahresanfang.
So verteilen Sie den Freistellungsauftrag optimal
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Ein Broker | Vollen Betrag (1.000 €) dort hinterlegen |
| Mehrere Broker | Aufteilen – Summe darf 1.000 € nicht überschreiten |
| Ehepaar | Je 1.000 € getrennt oder gemeinsam 2.000 € |
| Ausländischer Broker (z.B. IBKR) | Kein Freistellungsauftrag möglich – NV-Bescheinigung oder Anlage KAP |
Verlustverrechnung: So nutzen Sie Verluste steuerlich
Das Finanzamt unterscheidet zwei Verlusttöpfe:
- Allgemeiner Verlustverrechnungstopf: Kursverluste aus Aktienverkäufen, ETFs, Fonds – verrechenbar mit Gewinnen aller Art
- Aktien-Verlustverrechnungstopf: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen NUR mit Aktiengewinnen verrechnet werden
Steueroptimierung durch gezieltes Verlust-Realisieren (Tax-Loss Harvesting)
Wenn Sie am Jahresende unrealisierte Verluste in einem Wertpapier haben, können Sie es verkaufen und (ggf. zeitversetzt) wieder kaufen. Der Verlust reduziert Ihre steuerpflichtigen Gewinne des laufenden Jahres.

Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden auch thesaurierende ETFs jährlich mit einer Vorabpauschale besteuert – auch wenn keine Ausschüttung erfolgt. Die Höhe hängt vom Basiszins ab. 2024 betrug die Vorabpauschale aufgrund der gestiegenen Zinsen wieder einen relevanten Betrag.
FAQ: Steuern auf Aktien und Dividenden
Bei deutschen Depotbanken werden ausländische Dividenden automatisch abgerechnet. Bei ausländischen Brokern müssen Sie diese in der Anlage KAP angeben. Quellensteuern aus dem Ausland (z.B. US-Dividenden: 15%) werden auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet.
Wer wenig verdient (Grenzsteuersatz unter 25%), kann über die Günstigerprüfung (Anlage KAP) seinen persönlichen Satz nutzen. Das spart Steuern, wenn der Steuersatz unter 25% liegt.
Ja. Nicht verrechnete Verluste werden in den Verlusttopf vorgetragen und im Folgejahr automatisch verrechnet. Über Brokergrenzen hinweg müssen Sie eine Verlustbescheinigung beantragen (bis 15. Dezember beim alten Broker).

Mehr zur langfristigen Anlageplanung finden Sie in unserem Ratgeber zur steuerlichen Optimierung von Kapitalanlagen.