Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Steuersoftware — wer bezahlt, will es absetzen. Die Rechtslage ist seit 2006 komplizierter: Nur Kosten mit beruflichem oder betrieblichem Bezug sind absetzbar. Private Steuerberatung bleibt auf der Strecke. Die aktuelle Rechtslage 2026 erklärt.
Betriebliche/berufliche Kosten → Betriebsausgaben oder Werbungskosten ✓
Private Beratung (z.B. Erbschaft, Kapitalerträge) → nicht absetzbar ✗
Gemischte Kosten → nach Anteil aufteilen
Steuersoftware → je nach Nutzungszweck
Was ist seit 2006 anders?

Bis 2005 konnten Steuerberatungskosten pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden — egal ob privat oder beruflich. Seit dem Steuerentlastungsgesetz 2006 gilt: Nur Kosten mit beruflichem oder betrieblichem Bezug sind absetzbar. Rein private Steuerberatung (z.B. für Kapitalerträge, Erbschaft, Schenkung) ist nicht mehr abzugsfähig.
Was ist absetzbar — Praxisbeispiele
| Kosten | Kategorie | Absetzbar? |
|---|---|---|
| Steuerberater für Anlage N (Arbeitnehmer) | Werbungskosten | Ja |
| Steuerberater für Anlage G (Gewerbe) | Betriebsausgaben | Ja |
| Steuerberater für Anlage V (Vermietung) | Werbungskosten | Ja |
| Steuerberater für Anlage KAP (Kapitalerträge) | Privat | Nein |
| Erbschaftsteuer-Beratung | Privat | Nein |
| Steuersoftware (nur Anlage N) | Werbungskosten | Anteilig |
| Fachliteratur (Steuerrecht beruflich) | Werbungskosten | Ja |
Gemischte Kosten aufteilen
Wenn ein Steuerberater sowohl für berufliche Themen (Anlage N) als auch für private (Anlage KAP) tätig ist, müssen die Kosten nach Zeitaufwand oder Rechnungsanteil aufgeteilt werden. Viele Steuerberater stellen gezielt aufgeteilte Rechnungen aus — das erleichtert die steuerliche Geltendmachung.

Steuersoftware (ELSTER, WISO, etc.)
Die Kosten für Steuersoftware können ebenfalls anteilig abgesetzt werden, soweit sie für die Erstellung der beruflich relevanten Anlagen genutzt werden. Bei reiner Nutzung für private Steuersachverhalte gilt: nicht absetzbar. Viele Programme kosten 30–80 Euro — bei einem 42%-Steuersatz spart man bei vollständiger Absetzbarkeit ca. 13–34 Euro.
Ja, in dem Umfang, in dem die Beratung berufliche Einkünfte betrifft (Anlage N). Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur Arbeitnehmern helfen — sie erstellen keine Beratung für Gewerbetreibende oder Vermieter.
Wenn der Besuch beruflichen Zwecken dient (Erstellung der Anlage N, Anlage V etc.), ja — als Werbungskosten (0,30 € / km). Bei rein privaten Zwecken nein.

Alle Steuerberatungskosten der GmbH sind Betriebsausgaben — vollständig und ohne Aufteilung. Das gilt für KSt-Erklärung, Gewerbesteuer, Jahresabschluss, laufende Beratung. Für den Gesellschafter persönlich gilt wieder die Aufteilungsregel.