Eine eigene Stiftung gründen — das klingt nach etwas für Superreiche. Doch eine gemeinnützige Stiftung bietet auch ab einem Vermögen von €500.000 erhebliche Steuervergünstigungen für Stifter und ermöglicht nachhaltiges Vermächtnismanagement.
Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts ist eine eigenständige juristische Person, die einen bestimmten Zweck verfolgt. Bei gemeinnützigem Zweck (Bildung, Wissenschaft, Soziales, Umwelt etc.) gewährt der Staat besondere Steuervorteile.
Steuervorteile für den Stifter
- Stiftungskapital (Zustiftung) bis zu €1.000.000 als Sonderausgaben absetzbar (über 10 Jahre verteilbar)
- Kein Schenkungsteuer auf Einlage in die gemeinnützige Stiftung
- Stiftung selbst ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit
- Spenden an die eigene Stiftung: steuerlich absetzbar
Steuervorteile für die Stiftung selbst
- Erträge aus dem Stiftungsvermögen (Mieten, Dividenden, Zinsen) steuerfrei
- Kein Gewerbesteuer auf Vermögensverwaltung
- Abgeltungsteuer entfällt (wenn Kapitalerträge für steuerbegünstigte Zwecke genutzt)
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Stiftungs-Café) ist steuerpflichtig

Mindestkapital und Laufende Kosten
Rechtlich gibt es kein gesetzliches Mindestkapital. Praktisch sollte eine Stiftung aber so viel Kapital haben, dass die Erträge (typisch 3–5%) ausreichen um den Stiftungszweck dauerhaft zu erfüllen und die Verwaltungskosten zu decken. Empfehlung: Mindestens €100.000–500.000 je nach Zweck.
Alternative: Treuhandstiftung
Für kleinere Beträge (ab €25.000–50.000) bieten Bürgerstiftungen eine Treuhandstiftung an. Das eigene Kapital wird als separate Unterstiftung verwaltet — mit gleichem Steuervorteil, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deutlich geringeren Kosten.
Ja. Unternehmensanteile können in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht werden — auch in eine Stiftungs-GmbH oder Doppelstiftung-Modell. Das hat komplexe steuerliche Konsequenzen und sollte mit einem auf Stiftungsrecht spezialisierten Anwalt und Steuerberater geplant werden.

Eine rechtsfähige Stiftung wird von einer Stiftungsbehörde beaufsichtigt (je nach Bundesland zuständiges Ministerium oder Regierungspräsidium). Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte — der Stifter selbst kann Vorstand sein.
Eine Familienstiftung (die primär der eigenen Familie dient) ist nicht gemeinnützig und hat andere steuerliche Regeln. Sie unterliegt der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, bietet aber andere Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachlassplanung.