Stiftungen · 4 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Erbersatzsteuer Familienstiftung: Was kostet sie wirklich?

Alle 30 Jahre muss eine Familienstiftung die Erbersatzsteuer zahlen. Wie die Berechnung funktioniert und wie man sie legal reduziert.

Erbersatzsteuer Familienstiftung: Was kostet sie wirklich?
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Was ist die Erbersatzsteuer und warum existiert sie?

Die Erbersatzsteuer ist eine Spezialsteuer, die ausschließlich bei Stiftungen anfällt und das Vermögen von Privatstiftungen alle 30 Jahre besteuert. Sie wurde im deutschen Erbschaftsteuerrecht verankert, um zu verhindern, dass Vermögen unbegrenzt steuerfrei über Generationen hinweg in Stiftungen parkiert wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden die Stiftungen alle drei Jahrzehnte so besteuert, als würde das gesamte Stiftungsvermögen an die nächsten Generationen weitergegeben.

Das Kernprinzip der Erbersatzsteuer besteht darin, dass das Stiftungsvermögen so behandelt wird, als ob es von zwei Kindern des Stifters geerbt worden wäre. Dies ist eine Fiktion des Gesetzes, um eine realistische Besteuerungssituation zu simulieren. Die Erbersatzsteuer wird deshalb auch als „Generationensteuer" bezeichnet, weil sie den Generationswechsel nachbildet und verhindert, dass Wohlstand unbegrenzt in Stiftungsstrukturen erhalten bleibt, ohne dass Steuern anfallen.

Für viele Unternehmer und wohlhabende Familien ist die Erbersatzsteuer ein wichtiger Aspekt der Finanzplanung, denn sie kann je nach Stiftungsvermögen erhebliche Summen ausmachen. Eine professionelle Gestaltung schon bei der Gründung der Stiftung kann jedoch dazu führen, dass diese Belastung deutlich reduziert wird.

Die Berechnung der Erbersatzsteuer – Schritt für Schritt erklärt

Die Berechnung der Erbersatzsteuer folgt einem festen Schema, das in den §§ 14, 19 ErbStG definiert ist. Zunächst wird das Gesamtvermögen der Stiftung zum Stichtag der Besteuerung ermittelt. Dies geschieht nach den Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), wobei Grundvermögen nach § 161 BewG, Betriebsvermögen nach § 99 BewG und sonstiges Vermögen nach § 162 BewG bewertet wird.

Im nächsten Schritt wird das Stiftungsvermögen fiktiv auf zwei Kinder aufgeteilt. Der Grund für diese Zwei-Kinder-Fiktion liegt in der statistischen Annahme, dass eine Familie durchschnittlich zwei Kinder hat. Jedes dieser fiktiven Kinder erhält also die Hälfte des Stiftungsvermögens.

Anschließend werden die für Kinder geltenden Freibeträge abgezogen. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG beträgt der Freibetrag für jedes Kind aktuell 400.000 Euro. Dieser Freibetrag wird von dem Erwerb jedes fiktiven Kindes abgezogen. Der verbleibende Betrag unterliegt dann dem Erbschaftsteuertarif, wobei Kinder in Steuerklasse I fallen und prozentuale Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG gelten.

Rechenbeispiel 1: Mittleres Stiftungsvermögen

Betrachten wir eine konkrete Situation: Eine Familienstiftung hat ein Vermögen von 5 Millionen Euro aufgebaut. Nach 30 Jahren wird die Erbersatzsteuer fällig.

Berechnung:

  • Stiftungsvermögen: 5.000.000 Euro
  • Fiktive Aufteilung auf zwei Kinder: je 2.500.000 Euro pro Kind
  • Freibetrag pro Kind: 400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb je Kind: 2.500.000 Euro – 400.000 Euro = 2.100.000 Euro
  • Steuersatz für Kinder bei dieser Erbschaft: 19 % (nach § 19 Abs. 1 ErbStG)
  • Steuer pro Kind: 2.100.000 Euro × 19 % = 399.000 Euro
  • Gesamte Erbersatzsteuer (beide Kinder): 399.000 Euro × 2 = 798.000 Euro

Die Stiftung müsste also nach 30 Jahren insgesamt 798.000 Euro an Erbersatzsteuer zahlen. Dies reduziert das Stiftungsvermögen um diesen Betrag, sofern nicht entsprechende Rücklagen oder Einnahmen vorhanden sind.

Rechenbeispiel 2: Großes Vermögen mit höheren Steuersätzen

Schauen wir uns nun ein Stiftungsvermögen von 20 Millionen Euro an, das nach 30 Jahren besteuert wird.

Berechnung:

  • Stiftungsvermögen: 20.000.000 Euro
  • Fiktive Aufteilung auf zwei Kinder: je 10.000.000 Euro pro Kind
  • Freibetrag pro Kind: 400.000 Euro
  • Steuerpflichtiger Erwerb je Kind: 10.000.000 Euro – 400.000 Euro = 9.600.000 Euro
  • Steuersatz für Kinder bei dieser Erbschaft: 30 % (nach § 19 Abs. 1 ErbStG, für Erwerbungen von 26.000.000 Euro bis 75.000.000 Euro)
  • Steuer pro Kind: 9.600.000 Euro × 30 % = 2.880.000 Euro
  • Gesamte Erbersatzsteuer (beide Kinder): 2.880.000 Euro × 2 = 5.760.000 Euro

Bei diesem größeren Stiftungsvermögen beträgt die Gesamtbelastung 5.760.000 Euro nach 30 Jahren. Dies zeigt, dass die Steuerlast mit der Größe des Vermögens erheblich ansteigt, da höhere Steuersätze greifen.

Steuersätze und Staffelung nach Vermögensgrößen

Die Erbersatzsteuer orientiert sich an den regulären Erbschaftsteuersätzen für Kinder (Steuerklasse I). Die Staffelung der Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG erfolgt nach folgenden Stufen:

  • Für Erwerbungen bis 75.000 Euro: 7 %
  • Für Erwerbungen von 75.001 bis 300.000 Euro: 11 %
  • Für Erwerbungen von 300.001 bis 600.000 Euro: 15 %
  • Für Erwerbungen von 600.001 bis 6.500.000 Euro: 19 %
  • Für Erwerbungen von 6.500.001 bis 13.000.000 Euro: 23 %
  • Für Erwerbungen von 13.000.001 bis 26.000.000 Euro: 27 %
  • Für Erwerbungen über 26.000.000 Euro: 30 %

Diese progressive Staffelung bedeutet, dass die Belastung mit steigendem Stiftungsvermögen progressiv zunimmt. Ein Stiftungsvermögen von 1 Million Euro wird daher deutlich niedriger belastet als ein Stiftungsvermögen von 100 Millionen Euro.

Die Anwendung der Steuersätze erfolgt auf den jeweiligen fiktiven Erwerb pro Kind. Das heißt, bei einer 5-Millionen-Stiftung erhält jedes fiktive Kind einen Erwerb von 2,5 Millionen Euro minus Freibetrag. Dieser Betrag fällt in die 19%-Stufe, da er zwischen 600.001 und 6.500.000 Euro liegt.

Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbersatzsteuer

Es gibt mehrere legale Wege, die Belastung durch Erbersatzsteuer zu senken. Eine der wirksamsten Strategien ist die Ausschüttung von Vermögen an Destinatäre vor Ablauf der 30 Jahre. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird die Erbersatzsteuer auf das Vermögen berechnet,

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