Immobilien & Steuern · 5 Min. Lesezeit · Aktualisiert Apr. 2026

Verluste aus Vermietung: Werbungskosten & Finanzierungskosten richtig absetzen

Verluste aus Vermietung: Werbungskosten & Finanzierungskosten richtig absetzen

Verluste aus Vermietung: Werbungskosten & Finanzierungskosten richtig absetzen
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Grundlagen der Verlustverrechnung bei Vermietung

Die Vermietung von Immobilien ist für viele deutsche Anleger eine attraktive Form der Kapitalanlage. Doch nicht immer entstehen dabei sofort Gewinne — und das ist völlig normal. In der Tat kann es gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf einer Immobilie zu erheblichen Verlusten kommen. Diese sogenannten Vermietungsverluste sind keineswegs unerwünscht, sondern ein kalkuliertes Modell der Steuergestaltung. Gemäß § 2 Abs. 3 EStG können Verluste aus einer Einkunftsart mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden — ein enormer Vorteil für Vermieter mit hohem Arbeitseinkommen.

Das Konzept funktioniert folgendermaßen: Wenn die Werbungskosten die Mieteinnahmen übersteigen, entsteht ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Verlust wird zunächst mit positiven Einkünften — etwa aus Arbeitslohn oder Gewerbebetrieb — verrechnet und mindert damit die Einkommensteuer erheblich. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 70.000 Euro vermietet eine Wohnung und erzielt dabei einen Verlust von 8.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen sinkt auf 62.000 Euro, was eine Steuerersparnis von etwa 2.640 Euro bedeuten kann (bei Anwendung des individuellen Steuersatzes von 33 Prozent).

Wichtig zu verstehen ist, dass nicht alle Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie diverse Richtlinien der Finanzbehörden regeln genau, welche Aufwendungen absetzbar sind und welche nicht. Die korrektenAuswahl und Dokumentation dieser Kosten ist entscheidend für eine sichere Steuergestaltung.

Werbungskosten bei Vermietung: Der Überblick

Werbungskosten sind gemäß § 9 EStG alle Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Erwerb oder der Sicherung von Einnahmen aus der Vermietung verbunden sind. Diese Kosten sind grundsätzlich unbegrenzt absetzbar und reduzieren direkt das steuerliche Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.

Die wichtigsten Werbungskosten für Vermieter sind:

  • Grundsteuer: Die jährliche Grundsteuer für die vermietete Immobilie ist vollständig absetzbar. Bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus liegt die Grundsteuer zwischen 300 und 900 Euro pro Jahr, je nach Bundesland und Grundstückswert.
  • Hausverwaltungskosten: Wenn ein Hausverwalter mit der Verwaltung der Immobilie beauftragt ist, sind diese Gebühren in vollem Umfang absetzbar. Typischerweise liegen diese bei 8 bis 12 Prozent der Mieteinnahmen.
  • Instandhaltung und Reparaturen: Alle Kosten für Reinigung, Wartung, Instandhaltung und notwendige Reparaturen der Immobilie können geltend gemacht werden. Dies umfasst beispielsweise Dachreparaturen, Heizungswartung oder Malerarbeiten.
  • Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung und weitere Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung sind vollständig absetzbar. Die Kosten liegen üblicherweise zwischen 500 und 1.500 Euro jährlich.
  • Makler- und Anwaltsgebühren: Kosten für die Vermietungsvermittlung oder rechtliche Beratung in Mietangelegenheiten sind absetzbar.
  • Nebenkosten für Wasser, Gas und Strom: Falls diese nicht auf den Mieter umgelegt werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Maklergebühren für die Mietervermittlung: Diese sind komplett absetzbar nach § 12 Abs. 1 EStG.

Finanzierungskosten: Darlehenszinsen und deren Absetzbarkeit

Die Finanzierungskosten stellen einen der größten Kostenpunkte bei vermieteten Immobilien dar. Hier ist jedoch eine präzise Unterscheidung notwendlich: Zinsen sind absetzbar, Tilgung nicht. Dies ist eine der häufigsten Verwechslungen bei Vermietern und führt zu fehlerhaften Steuererklärungen.

Gemäß § 4h EStG (in Verbindung mit § 8 Abs. 3 KStG) sind Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung oder zum Erwerb der vermieteten Immobilie dienen, vollständig als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt für das gesamte Darlehen und über die gesamte Darlehenslaufzeit. Ein Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Bei einem Immobiliendarlehen von 200.000 Euro zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent pro Jahr fallen Jahreszeitzinsen von 7.000 Euro an. Diese 7.000 Euro mindern das steuerliche Einkommen vollständig.

Wichtig ist die monatliche oder quartalsweise Abrechnung mit der Bank. Vermieter sollten sicherstellen, dass sie eine detaillierte Darlehenslaufzeitrechnung vom Kreditinstitut erhalten, die Zinsen und Tilgung separat ausweist. Bei variabler Verzinsung ändern sich die jährlichen Zinsausgaben entsprechend, müssen aber jedes Jahr neu dokumentiert werden.

Ein häufiger Fehler: Manche Vermieter versuchen, auch die Tilgungsanteile des Darlehens als Werbungskosten geltend zu machen. Dies ist nicht zulässig. Die Tilgung ist eine Vermögensumwandlung (Schuldenabbau) und betrifft nicht die laufenden Betriebsausgaben. Ein numerisches Beispiel illustriert den Unterschied:

  • Jährliche Mieteinnahmen: 12.000 Euro
  • Darlehensrate (Gesamtrate): 8.400 Euro/Jahr
  • Davon Zinsen: 7.000 Euro
  • Davon Tilgung: 1.400 Euro
  • Grundsteuer, Versicherung, Instandhaltung: 3.600 Euro

Abzugsfähige Werbungskosten: 7.000 Euro (nur Zinsen) + 3.600 Euro (Nebenkosten) = 10.600 Euro Steuerlicher Verlust: 12.000 Euro Mieteinnahmen − 10.600 Euro Werbungskosten = −1.400 Euro Verlust aus Vermietung

Beachte: Die Tilgung von 1.400 Euro wird nicht abgezogen und mindert nicht das steuerliche Einkommen. Sie mindert jedoch den Schuldenstand und erhöht das private Vermögen — ein langfristiger Vorteil, der sich steuermäßig erst beim Verkauf der Immobilie bemerkbar macht.

Abschreibung (AfA): Ein systematischer Vermögenswertverzehr

Neben den direkten Ausgaben können Vermieter auch eine sogenannte Abschreibung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Dies ist eine fiktive, nicht-zahlungswirksame Werbungskosten, die das Gebäude und die Einrichtung systematisch über Jahrzehnte abschreibt.

Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurden und für die der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen wurde, beträgt die AfA 2 Prozent pro Jahr (§ 7 Abs. 4 EStG). Dies bedeutet, dass das Gebäude über 50 Jahre vollständig abgeschrieben wird. Für Wohngebäude mit Kaufvertrag ab dem 1. Januar 2006 beträgt die AfA nur noch 2 Prozent pro Jahr für 50 Jahre, jedoch mit erheblichen Einschränkungen bei späterem Verkauf (Spekulationssteuer).

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