Gute Nachrichten für PV-Anlagenbesitzer: Seit 2023 ist die Besteuerung der kleinen Heimanlage deutlich einfacher — und für viele komplett steuerfrei. Was gilt 2026 bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer? Hier sind alle aktuellen Regeln.
Einkommensteuerbefreiung 2026: Bis 30 kWp steuerfrei
Seit Januar 2023 gilt: Betrieb und Einspeisung von PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) oder bis 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus) sind vollständig einkommensteuerfrei.

- Keine Einkünfte aus der PV-Anlage mehr zu versteuern
- Keine Gewinn-/Verlustermittlung notwendig
- Keine EÜR mehr abgeben
- Gilt rückwirkend ab 2022 (sogar für Altanlagen!)
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit 2023
Beim Kauf einer PV-Anlage bis 30 kWp fällt seit 2023 0 % Umsatzsteuer an — statt früher 19 %. Das spart beim Kauf sofort:
- Anlage für 15.000 €: früher 2.850 € USt → jetzt 0 €
- Gilt für: Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagematerial
- Gilt auch für: Installation durch den Handwerker
Kein Vorsteuerabzug mehr möglich — aber auch nicht nötig
Früher konnte man bei Einspeisung die 19 % Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückfordern — das war mit Aufwand verbunden (Jahresumsatzerklärungen etc.). Mit dem Nullsteuersatz entfällt das — und der Aufwand gleich mit.
Einspeisevergütung: Was gilt 2026?

Die Einspeisevergütung nach EEG 2023 variiert je nach Anlagengröße:
| Anlagengröße | Volleinspeisung | Überschusseinspeisung |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | Ca. 8,11 Ct/kWh | Ca. 8,11 Ct/kWh |
| 10–40 kWp | Ca. 7,91 Ct/kWh | Ca. 7,91 Ct/kWh |
Hinweis: Vergütungssätze sinken leicht halbjährlich. Für die genauen aktuellen Sätze immer auf der Bundesnetzagentur-Website nachschauen.
Balkonkraftwerk: Was gilt steuerlich?
Balkonkraftwerke (Mini-PV bis 800 Watt) fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung — sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich. Kein Anmeldungsaufwand bei kleinen Anlagen.
Checkliste: PV-Anlage steuerlich korrekt behandeln
- Anlagenleistung geprüft: Unter 30 kWp? → Steuerbefreiung gilt
- Kaufrechnung ohne Umsatzsteuer (0 % seit 2023)?
- Keine EÜR mehr notwendig (bei Steuerbefreiung)
- Einspeisevergütung beim Netzbetreiber angemeldet
- PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert
- Batteriespeicher: ebenfalls unter 0 %-Regelung geprüft
Häufige Fragen zur PV-Steuer

Ja! Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 2022 — auch für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden. Nachträgliche Versteuerung entfällt.
Nein — die Steuerbefreiung gilt automatisch, keine aktive Meldung nötig. Nur die Registrierung im Marktstammdatenregister ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ja — Nulleinspeisung ist möglich. Dann entfällt die Einspeisevergütung, aber der bürokratische Aufwand ist minimal.