Immobilien & Steuern · 3 Min. Lesezeit · Aktualisiert Jun. 2026

Photovoltaik Einspeisung & Steuern 2026: Was gilt noch?

Gute Nachrichten für PV-Anlagenbesitzer: Seit 2023 ist die Besteuerung der kleinen Heimanlage deutlich einfacher — und für viele komplett steuerfrei.

Photovoltaik Einspeisung & Steuern 2026: Was gilt noch?
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Gute Nachrichten für PV-Anlagenbesitzer: Seit 2023 ist die Besteuerung der kleinen Heimanlage deutlich einfacher — und für viele komplett steuerfrei. Was gilt 2026 bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer? Hier sind alle aktuellen Regeln.

Einkommensteuerbefreiung 2026: Bis 30 kWp steuerfrei

Seit Januar 2023 gilt: Betrieb und Einspeisung von PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) oder bis 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhaus) sind vollständig einkommensteuerfrei.

  • Keine Einkünfte aus der PV-Anlage mehr zu versteuern
  • Keine Gewinn-/Verlustermittlung notwendig
  • Keine EÜR mehr abgeben
  • Gilt rückwirkend ab 2022 (sogar für Altanlagen!)
Für Mehrfamilienhäuser: Wenn du 4 Wohneinheiten hast, darf die PV-Anlage bis zu 4 × 15 kWp = 60 kWp haben und ist trotzdem steuerfrei.
Über 30 kWp: Größere Anlagen sind weiterhin steuerpflichtig — diese müssen als Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte deklariert werden. Aber: Auch hier gibt es den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit 2023

Beim Kauf einer PV-Anlage bis 30 kWp fällt seit 2023 0 % Umsatzsteuer an — statt früher 19 %. Das spart beim Kauf sofort:

  • Anlage für 15.000 €: früher 2.850 € USt → jetzt 0 €
  • Gilt für: Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagematerial
  • Gilt auch für: Installation durch den Handwerker

Kein Vorsteuerabzug mehr möglich — aber auch nicht nötig

Früher konnte man bei Einspeisung die 19 % Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückfordern — das war mit Aufwand verbunden (Jahresumsatzerklärungen etc.). Mit dem Nullsteuersatz entfällt das — und der Aufwand gleich mit.

Einspeisevergütung: Was gilt 2026?

Die Einspeisevergütung nach EEG 2023 variiert je nach Anlagengröße:

AnlagengrößeVolleinspeisungÜberschusseinspeisung
Bis 10 kWpCa. 8,11 Ct/kWhCa. 8,11 Ct/kWh
10–40 kWpCa. 7,91 Ct/kWhCa. 7,91 Ct/kWh

Hinweis: Vergütungssätze sinken leicht halbjährlich. Für die genauen aktuellen Sätze immer auf der Bundesnetzagentur-Website nachschauen.

Balkonkraftwerk: Was gilt steuerlich?

Balkonkraftwerke (Mini-PV bis 800 Watt) fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung — sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerlich. Kein Anmeldungsaufwand bei kleinen Anlagen.

Checkliste: PV-Anlage steuerlich korrekt behandeln

  • Anlagenleistung geprüft: Unter 30 kWp? → Steuerbefreiung gilt
  • Kaufrechnung ohne Umsatzsteuer (0 % seit 2023)?
  • Keine EÜR mehr notwendig (bei Steuerbefreiung)
  • Einspeisevergütung beim Netzbetreiber angemeldet
  • PV-Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert
  • Batteriespeicher: ebenfalls unter 0 %-Regelung geprüft

Häufige Fragen zur PV-Steuer

Gilt die Steuerbefreiung auch für ältere Anlagen?

Ja! Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 2022 — auch für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden. Nachträgliche Versteuerung entfällt.

Muss ich die Anlage beim Finanzamt melden?

Nein — die Steuerbefreiung gilt automatisch, keine aktive Meldung nötig. Nur die Registrierung im Marktstammdatenregister ist gesetzlich vorgeschrieben.

Kann ich den Strom auch ohne Einspeisevergütung ins Netz einspeisen?

Ja — Nulleinspeisung ist möglich. Dann entfällt die Einspeisevergütung, aber der bürokratische Aufwand ist minimal.

SteuernSparen.one Redaktion

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