Abgeltungsteuer auf Zinsen aus Festgeld und Tagesgeld
Zinsen aus Festgeld und Tagesgeld gehören zu den Kapitalerträgen und unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer. Diese wurde mit dem Zinsschrankengesetz zum 1. Januar 2009 eingeführt und hat seitdem die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend verändert. Dabei handelt es sich um eine Pauschalsteuer, die unabhängig vom persönlichen Steuersatz des Anlegers erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent gemäß § 32d Abs. 1 EStG. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer selbst. Für Kirchenmitglieder fallen zusätzlich Kirchensteuern an, die je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer betragen.
Die automatische Abführung dieser Steuern erfolgt durch die depotführende Bank oder das Finanzinstitut, bei dem das Festgeld- oder Tagesgeldkonto geführt wird. Dies geschieht ohne weiteres Zutun des Anlegers, sobald Zinsen ausgezahlt oder dem Konto gutgeschrieben werden. Die Gesamtbelastung durch Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag liegt somit bei 26,375 Prozent für nicht kirchensteuerpflichtige Personen. Mit Kirchensteuer kann die Gesamtbelastung je nach Bundesland bis zu etwa 27,8 Prozent betragen.
Der Sparerpauschbetrag: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei
Ein wesentliches Element der deutschen Besteuerung von Kapitalerträgen ist der Sparerpauschbetrag, auch als Sparer-Freibetrag bekannt. Dieser wird in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelt und ermöglicht es, Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze komplett steuerfrei zu erwirtschaften. Der Sparerpauschbetrag wurde im Jahr 2023 erheblich erhöht und beträgt seitdem für Einzelpersonen 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Für Ehepaare und Lebenspartner verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro pro Jahr.
Vor dieser Erhöhung lag der Sparerpauschbetrag über viele Jahre hinweg bei deutlich niedrigeren Sätzen: Für Einzelpersonen betrug er 801 Euro und für Ehepaare 1.602 Euro. Die Erhöhung zum 1. Januar 2023 stellt eine bedeutsame Entlastung für kleinere und mittlere Sparer dar, da sie ihre Zinseinnahmen in diesem Umfang vollständig von der Steuer befreit haben. Dies ist besonders relevant geworden, da die Zinssätze für Fest- und Tagesgeldkonten nach Jahren der Niedrigzinsphase wieder gestiegen sind.
Freistellungsauftrag und praktische Handhabung
Um den Sparerpauschbetrag nutzen zu können, müssen Sparer keinen formalen Antrag stellen. Vielmehr wird dieser Betrag automatisch bei der Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, sofern die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzureichen. Dies ist in § 44a EStG geregelt. Durch einen Freistellungsauftrag wird die Bank angewiesen, Kapitalerträge bis zur Höhe des dort festgelegten Betrages bereits bei der Ausschüttung nicht zu besteuern, sodass die Abgeltungsteuer gar nicht erst eingezogen wird.
Das Verfahren funktioniert wie folgt: Der Sparer füllt ein Formular seiner Bank aus und gibt darin an, bis zu welcher Höhe die Bank Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freigestellt halten soll. Die meisten Banken ermöglichen es dem Kunden, den Freistellungsauftrag auf bis zu 1.000 Euro (oder 2.000 Euro bei Ehepaaren) zu begrenzen. Wichtig ist hierbei, dass ein Freistellungsauftrag nur bei einer Bank gültig ist. Wer Konten bei mehreren Banken hat, muss bei jeder Institution einen separaten Freistellungsauftrag erteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Summe aller Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen sollte, um eine Überfreistellung zu vermeiden, die zu Problemen bei der Besteuerung führen kann.
Seit 2023 wird die Verwaltung von Freistellungsaufträgen durch das neue Freistellungsauftragsregister vereinfacht. Dieses zentrale Register, das beim Bundeszentralamt für Steuern geführt wird, ermöglicht es, dass der Sparer seine Freistellungsaufträge bundesweit koordiniert. Allerdings ist die Nutzung dieses Registers noch nicht von allen Banken implementiert worden, weshalb es ratsam ist, sich bei seiner Hausbank zu erkundigen, wie die Abwicklung läuft.
Besteuerung bei Überschreitung des Sparerpauschbetrags
Sobald die Kapitalerträge aus Fest- und Tagesgeldkonten den Sparerpauschbetrag übersteigen, wird auf den übersteigenden Betrag die volle Abgeltungsteuer fällig. Dies geschieht automatisch durch die Bank, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder wenn dieser bereits ausgeschöpft ist. Es ist daher wichtig zu verstehen, wie die Besteuerung in solchen Fällen funktioniert und was konkrete Zahlenbeispiele zeigen.
Rechenbeispiel 1: Ein Einzelsparer erzielt im Jahr 2026 Zinserträge in Höhe von 1.500 Euro aus verschiedenen Festgeldkonten. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro. Somit sind 1.000 Euro steuerfrei, während 500 Euro der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Abgeltungsteuer auf 500 Euro beträgt 125 Euro (500 Euro × 25 Prozent). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 6,875 Euro (125 Euro × 5,5 Prozent). Die Gesamtsteuerbelastung auf die überschüssigen 500 Euro beträgt somit 131,875 Euro, was einer effektiven Steuerquote von etwa 26,375 Prozent auf diesen Betrag entspricht.
Rechenbeispiel 2: Ein verheiratetes Ehepaar erwirtschaftet zusammen Zinseinnahmen aus Tagesgeldkonten in Höhe von 4.000 Euro im Jahr 2026. Ihr gemeinsamer Sparerpauschbetrag beträgt 2.000 Euro (1.000 Euro pro Person). Damit sind 2.000 Euro steuerfrei, während 2.000 Euro der Besteuerung unterliegen. Die Abgeltungsteuer auf 2.000 Euro beträgt 500 Euro (2.000 Euro × 25 Prozent). Der Solidaritätszuschlag liegt bei 27,50 Euro (500 Euro × 5,5 Prozent). Zusammen zahlt das Ehepaar 527,50 Euro Steuern auf die 2.000 Euro übersteigenden Zinsen. Die effektive Steuerquote auf die gesamten Zinseinnahmen von 4.000 Euro beträgt nur etwa 13,19 Prozent, was die entlastende Wirkung des Sparerpauschbetrags deutlich zeigt.
Besonderheiten bei gemeinsamen Konten und unterschiedliche Szenarien
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt ein besonderes Besteuerungsmodell. Jeder Partner kann seinen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro geltend machen, sodass für gemeinsame Paare insgesamt 2.000 Euro steuerfrei zur Verfügung stehen. Dies ist in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG explizit so vorgesehen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Sparerpauschbeträge bei der Veranlagung individuell zugeordnet werden müssen. Bei gemeinsamen Konten muss daher in der Steuererklärung präzise angegeben werden, welche Zinserträge welchem Partner zuzurechnen sind.